Sportwettenmonopol mit EU-Recht vereinbar
LUXEMBURG (DTZ/vi). Regelungen von EU-Mitgliedstaaten, die die Veranstaltung von Sportwetten einschränken, um berechtigte Interessen der Allgemeinheit zu verteidigen, können durchaus im Einklang mit europarechtlichen Grundsätzen stehen. Sie müssen dazu ihre Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen.
Dies ist die Quintessenz der Schlussanträge, die der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Yves Bot, am 26. Januar in der Rechtssache Winner Wetten GmbH gegen die Bürgermeisterin der Stadt Bergheim (Az.: C-409/06) veröffentlicht hat. Darüber hinaus hat sich der Generalanwalt dagegen ausgesprochen, ein nicht-europarechtskonformes Gesetz weiter anzuwenden.
Hintergrund des Verfahrens: Im Jahr 2005 untersagte die Stadt Bergheim der Winner Wetten GmbH die weitere Vermittlung von Sportwetten an das in Malta konzessionierte Unternehmen Tipico. Winner Wetten klagte gegen das Verbot vor dem Verwaltungsgericht Köln und argumentierte, das Sportwettenmonopol des Landes Nordrhein-Westfalen, auf dem das Verbot beruhe, verstoße gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Gericht setzte das Verfahren im Jahr 2006 aus und legte einige prinzipielle Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Nicht ausreichend begründet
Bot wird besonders in einem Punkt sehr deutlich. Die Kölner Richter hatten argumentiert, die Ausgestaltung des Monopols in NRW nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reiche nicht aus, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten.
Diese Auffassung jedoch sei in keiner Weise hinreichend begründet, bemängelt der Generalanwalt. Der Ansicht, ein Sportwettenmonopol verstoße grundsätzlich gegen EU-Recht, erteilt Yves Bot in seinen Schlussanträgen somit erneut eine klare Absage. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, ein solches Monopol kohärent und systematisch auszugestalten. Dabei wird den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum zugestanden.
Die Richter des EuGH in Luxemburg sind nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts gebunden, folgen ihnen aber in der Mehrzahl der Fälle.
DLTB zufrieden
Der Deutsche Lotto- und Toto-Block (DLTB) begrüßt die Feststellungen des Generalanwalts. „Er hat deutlich gemacht, dass die deutsche Regelung, die ein ausschließlich staatliches Sportwettenangebot vorsieht, europarechtlich zulässig ist“, erklärt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lottoverwaltung Bayern und Federführer des DLTB.
Auch European Lotteries (EL), der europäische Dachverband der staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter, zeigt sich mit dem Tenor der Schlussanträge zufrieden.
(DTZ 5/10)