KARLSRUHE // Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs soll darüber entscheiden, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabe-Automaten an Supermarktkassen angeboten werden dürfen, ohne dass die von Kunden zu bedienenden Auswahltasten oder der Automat selbst Warnhinweise oder Schockbilder zeigt. Der Verhandlungstermin ist für den 27. Juli anberaumt.
Zigarettenschachteln an der Kasse
Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenschachteln in Warenausgabe-Automaten zum Kauf bereitgehalten. Die Päckchen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Packung kaufen wollen, müssen durch Drücken einer entsprechenden Taste am Automaten das gewünschte Produkt auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Schachtel wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet.
Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie solche gestaltet sind. Die Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.
Bisherige Prozessverlauf
Der bisherige Prozessverlauf: Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4, Absatz 2 TabakerzV nach Paragraf 8, Absatz 1, Satz 1, Paragrafen 3a und 5a, Absatz 2, Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen.
Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur ein Verdecken der Warnhinweise auf der Schachtel und nicht ein Verdecken der Packung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2014 / 40 / EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Produktion, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Bereithalten der Packungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 8, Absatz 3, Satz 1 der Richtlinie 2014 / 40 / EU noch als Anbieten im Sinne von Paragraf 11 Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn Kunden die Schachtel mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor dem Einkauf wahrnehmen könne. Hierzu haben Kunden ausreichend Gelegenheit, wenn sich der Tabakartikel auf dem Kassenband befinde. Verbrauchern werde daher auch keine wesentliche Information vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß des Beklagten gegen Paragraf 11, Absatz 2 TabakerzV vor, da die Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 8 der Richtlinie 2014 / 40 / EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.
red
Schreiben Sie einen Kommentar