Schlagwort: Bundesgerichtshof

  • BGH-Urteil zu Automaten

    KARLSRUHE // Seit über fünf Jahren schwelte der Streit zwischen dem Verein Pro Rauchfrei und einem Münchner Supermarktbetreiber. Jetzt wurde die juristische Auseinandersetzung beendet – mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 176/19).

    Warenausgabeautomaten in Supermärkten
    Es ging um Warenausgabeautomaten in Supermärkten, wie sie häufig im Kassenbereich zu finden sind. Dort können Kunden per Tastendruck Zigarettenpäckchen anfordern, die dann ausgeworfen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Packungen für die Kunden nicht sichtbar. Das Problem, dass der Verein Pro Rauchfrei darin sah: Die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise sind bis zu diesem Moment nicht sichtbar. Stattdessen werden den Kunden Bilder von Zigarettenpäckchen gezeigt, auf denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise allerdings fehlen.

    Das beanstandete Pro Rauchfrei und forderte Unterlassung. Das Landgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht scheiterte der Verein. Er ging daraufhin in die Revision beim BGH.

    Auslegen der Tabakerzeugnisrichtlinie
    Vor den obersten Richtern in Karlsruhe geriet das Verfahren aber bereits 2020 ins Stocken. Er sah Klärungsbedarf beim Auslegen der Tabakerzeugnisrichtlinie und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen dazu vor. Diese beantworteten die Europa-Juristen in Teilen im Dezember 2021, abschließend dann im März 2023.

    Nun erging das Urteil – mit einem Pyrrhussieg des Supermarktbetreibers. In der Hauptsache bekam dieser nämlich Recht. Die europäischen Richter hatten festgestellt, dass Zigaretten zwar mit dem Anbieten über solche Automaten und nicht erst mit dem eigentlichen Kauf in den Verkehr gebracht würden. Aber: Weil der Konsument die in den Automaten eingeschlossenen Päckchen jedoch nicht sehen könne, werde er auch keinen Kaufimpuls verspüren. Die Warnhinweise könnten in diesem Fall also gar nicht wirksam gezeigt werden, ein Verdecken im Sinne der geltenden Vorschriften liege nicht vor. Der BGH wies daher den Hauptantrag ab.

    Revision von Pro Rauchfrei
    Allerdings bestätigte er die Revision von Pro Rauchfrei insofern, als Zigarettenpackungen ohne Warnhinweise nicht auf den Tasten der Ausgabeautomaten abgebildet werden dürften. In der Entscheidung des BGH heißt es, gemäß geltenden Gesetzen müssten „Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, der Tabakerzeugnisverordnung zu Verpackung und zu Warnhinweisen genügen“. Laut Europäischem Gerichtshof liege eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften auch dann vor, wenn diese Abbildung nicht naturgetreu sei, sondern an eine Zigarettenpackung erinnere. Denn: Von einer solchen Abbildung gehe ein Kaufimpuls aus.

    Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen die Ausgabeautomaten an Supermarktkassen umgestaltet werden. Der Aufwand dürfte jedoch überschaubar sein. Bereits seit knapp zwei Jahren sind Warnhinweise und Schockbilder auf normalen Zigarettenautomaten vorgeschrieben.

    max

  • Fehlende Sichtbarkeit von Schockbildern

    KARLSRUHE // Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs soll darüber entscheiden, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabe-Automaten an Supermarktkassen angeboten werden dürfen, ohne dass die von Kunden zu bedienenden Auswahltasten oder der Automat selbst Warnhinweise oder Schockbilder zeigt. Der Verhandlungstermin ist für den 27. Juli anberaumt.

    Zigarettenschachteln an der Kasse
    Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenschachteln in Warenausgabe-Automaten zum Kauf bereitgehalten. Die Päckchen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Packung kaufen wollen, müssen durch Drücken einer entsprechenden Taste am Automaten das gewünschte Produkt auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Schachtel wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet.

    Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie solche gestaltet sind. Die Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

    Bisherige Prozessverlauf
    Der bisherige Prozessverlauf: Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4, Absatz 2 TabakerzV nach Paragraf 8, Absatz 1, Satz 1, Paragrafen 3a und 5a, Absatz 2, Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen.

    Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur ein Verdecken der Warnhinweise auf der Schachtel und nicht ein Verdecken der Packung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2014 / 40 / EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Produktion, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Bereithalten der Packungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 8, Absatz 3, Satz 1 der Richtlinie 2014 / 40 / EU noch als Anbieten im Sinne von Paragraf 11 Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn Kunden die Schachtel mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor dem Einkauf wahrnehmen könne. Hierzu haben Kunden ausreichend Gelegenheit, wenn sich der Tabakartikel auf dem Kassenband befinde. Verbrauchern werde daher auch keine wesentliche Information vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß des Beklagten gegen Paragraf 11, Absatz 2 TabakerzV vor, da die Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 8 der Richtlinie 2014 / 40 / EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

    red

  • Mahnspesen korrekt berechnen

    BREMEN // Viele Betriebe haben in Corona-Zeiten Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spät oder gar nicht bezahlen – gerade jetzt eine Gefahr für die Liquidität der betroffenen Firmen. Damit geht ein höherer Aufwand in den Unternehmen für die Versendung der eigenen Mahnungen einher. Der Gedanke, sich diesen Mehraufwand bezahlen zu lassen, liegt nahe.

    Aufwand für den Gläubiger
    „Im vergangenen Jahr hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Erstattungsfähigkeit pauschalierter Mahnspesen – auch vielfach als Mahnkosten, Mahnpauschalen oder Gläubigerspesen bezeichnet – befasst und unmissverständlich klargestellt, dass der eigene Zeitaufwand für das Erstellen der Mahnungen nicht vom Kunden zu erstatten ist. Erstattungsfähig ist daher nur, was auf die konkreten Aufwendungen des Gläubigers für die Mahnung des in Verzug befindlichen Schuldners zurückzuführen ist“, sagt Bernd Drumann von der Bremer Inkasso. Das BGH-Urteil trägt das Aktenzeichen VIII ZR 95/18. Drumann gibt im Folgenden Tipps zum Thema Mahnspesen.

    Pauschale erklären
    Darf ich pauschale Mahnspesen berechnen? Der Schuldner hat für die Kosten (Verzugsschaden), die er durch seinen Zahlungsverzug verursacht, aufzukommen. Ist ein Schuldner zum Beispiel durch Zugang der ersten Mahnung bereits in Zahlungsverzug, können ihm – in diesem Fall ab der zweiten Mahnung – Spesen berechnet werden. Die von vielen Gerichten ohne Einzelnachweis nach bisheriger Praxis akzeptierten Pauschalen bewegen sich zwischen einem und drei Euro pro Mahnschreiben. Im Zweifel muss die Zusammensetzung der Pauschale allerdings genau erklärt und nachgewiesen werden können.

    Die Entscheidung des BGH wird zwar von vielen Gerichten übernommen werden und sich nach und nach vermutlich durchsetzen, aber sie ist für andere Gerichte ebenso wenig verbindlich wie für Gläubiger, Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen.

    Geschäftsbedingungen
    Kann ich in meinen allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Mahnspesen mit dem Kunden vereinbaren? Sofern in der Pauschale nur Schadensbeträge enthalten sind, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind, können die Pauschalen auch in den Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. Allerdings können solche AGB-Klauseln schnell unwirksam sein.

    Eine Pauschalierung des Schadensersatzes in AGB ist nur zulässig, wenn die Pauschale die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigt und wenn dem Schuldner ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

    Kosten für Porto, Toner und Briefe
    Wie kann ich die individuelle Höhe meiner Mahnspesen errechnen? Kosten für Porto, Toner, Briefumschlag und -papier sind für den Versand einer postalischen Mahnung nach Verzugseintritt unproblematisch. Schwieriger wird es mit Kosten für Gerätschaften wie Drucker, Frankier- und Kuvertiermaschine sowie deren Wartung. Wenn überhaupt, müsste man die Anschaffungs- und Service-Kosten, wofür höchstens Cent-Beträge zusammenkommen, auf die einzelne Mahnung herunterrechnen. Selbst dann fragt sich, ob es sich bei dem Verschleiß solcher Geräte nicht bloß um allgemeine Geschäftskosten des Gläubigers handelt. Mehr als zwei bis fünf Cent pro Seite sollte man jedenfalls nicht ansetzen.

    Überhöhte Mahnspesen
    Welche Folgen kann es haben, wenn überhöhte Mahnspesen geltend gemacht werden? Es kommt vor, dass Gläubiger ohne nähere Aufschlüsselung bis zu 20 Euro Mahnkosten berechnen. Wenn dabei keine falschen Tatsachen behauptet werden, stellt das in der Regel wohl keinen – versuchten – Betrug dar. Aber der Schuldner kann nachfragen, wie sich die Spesen zusammensetzen, und sich letztlich gegen die überhöht erscheinenden Kosten zur Wehr setzen. Auf dünneres Eis begibt sich ein Gläubiger dort, wo er bewusst nach der geschilderten Rechtsprechung offensichtlich überhöhte Mahnspesen in einem gerichtlichen Verfahren in der Hoffnung geltend macht, dass der Schuldner sich nicht wehren werde und das Gericht dann einen Vollstreckungsbescheid erlässt.

    Prozessverfahren
    Geht die Forderung mit den überhöht angesetzten Mahnspesen in ein streitiges Prozessverfahren, kann es erforderlich sein, die Zusammensetzung der geltend gemachten Spesen aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Da diese nicht beigebracht werden können, wird das Gericht die aufgelisteten Kosten reduzieren beziehungsweise ganz aberkennen.

    Rechtmäßigkeit
    Mahnspesen – ein schwieriges Thema für Gläubiger und Inkasso. Wird eine offene Forderung an ein Inkassobüro abgegeben, wird dort unter anderem die Rechtmäßigkeit der Mahnspesen überprüft. Die Mitglieder des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen) sind jedenfalls verpflichtet, ihre Mandanten auf die Rechtslage rund um die Erstattungsfähigkeit von Mahnspesen hinzuweisen. Das geht soweit, dass der Einzug von Spesen im Zweifel nicht durchgeführt werden darf, wenn sie seitens des Mandanten nicht dokumentiert sind.

    Risiko und Nutzen
    Ken Hubbard, einem US-amerikanischen Humoristen, wird das Zitat zugeschrieben: „Ehrlichkeit macht sich bezahlt. Aber den meisten Menschen scheint die Bezahlung nicht auszureichen.“ Offene Forderungen sind zweifelsohne äußerst ärgerlich. Sie binden zusätzlich zum Ärger Nerven, Zeit und Personal. Umso verständlicher ist es, sich vom Schuldner dafür durch Mahnspesen einen kleinen Ausgleich zurückholen zu wollen. Ob man dafür das Risiko eingehen möchte, gegebenenfalls von Rechts wegen zurückgepfiffen zu werden und damit noch mehr Zeit und Energie zu verschwenden, muss jeder selbst entscheiden.

    pi

  • BGH entscheidet

    KARLSRUHE // Dürfen Supermärkte an ihren Kassen Zigarettenpackungen aus Automaten anbieten, ohne dass die Auswahltasten für die Kunden gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe voraussichtlich am 14. Mai dieses Jahres um 11.00 Uhr.

    Geklagt hatte ein eingetragener Verbraucherverein. Beklagter ist der Betreiber zweier Münchner Supermärkte. Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, die Berufung war ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht München hatte geurteilt, der Beklagte habe nicht gegen das Verdeckungsverbot der Tabakerzeugnisverordnung verstoßen.

    Nun wird höchstrichterlich im Revisionsverfahren entschieden.

    red

    (DTZ 13/20)

  • Urteil: Niederlage für Pöschl

    KARLSRUHE // Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Oktober sein Urteil in Sachen Pöschl Tabak verkündet. Das Unternehmen hatte im Herbst 2014 auf der Startseite seiner Website (www.poeschltobacco.com) ein Foto abgebildet, welches vier Personen während oder vor dem Konsum von Tabakprodukten zeigte. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt.

    Zwar hatte Pöschl das Foto nach einer informellen Beanstandung durch das Landratsamt Landshut entfernt. Trotzdem hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Nachgang Klage wegen unzulässiger Werbung erhoben.

    Gemäß herrschender Gesetzgebung (Paragraph 19 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes) ist es verboten, für Tabakerzeugnisse in „Diensten der Informationsgesellschaft“ zu werben. In dem Verfahren haben die Parteien darüber gestritten, ob hierunter auch die Website eines Tabakherstellers fällt. Dies war bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nach der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni geklärt und nun sein Urteil (Aktenzeichen I ZR 117/16) verkündet. Nach Auffassung des BGH ist die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte geworben wird, ein „Dienst der Informationsgesellschaft“. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wende sich an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.

    Der BGH bestätigte allerdings gleichzeitig die Zulässigkeit von Tabakwerbung in Magazinen und Zeitschriften, welche sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden.

    Pöschl Tabak bedauerte diesen Ausgang des Verfahrens, da es nach Auffassung des Unternehmens diverse Gründe gab und gibt, welche einen anderen Spruch zugelassen hätten. Maßgeblich steht in diesem Zusammenhang die Frage im Raum, ob eine Unternehmens-Website nicht ein (virtuelles) Geschäftslokal ist, welches von einem Interessenten bewusst und freiwillig aufgesucht werden muss, und in dem Werbung für Tabakprodukte seit jeher und aus guten Gründen gestattet ist.


    „Notorische Bevormunder"

    Patrick Engels, geschäftsführender Gesellschafter der Pöschl Tobacco Group in der vierten Generation: „Als Verfechter des Rechtsstaates nehmen wir das Urteil des BGH mit dem diesem gegenüber gebotenen Respekt zur Kenntnis. Gleichzeitig ist allerdings festzuhalten: Tabakprodukte sind legale Konsumprodukte für erwachsene Bürger und müssen daher auch weiterhin wie alle anderen legalen Produkte in verantwortungsvoller und gesetzeskonformer Art und Weise beworben werden dürfen.“

    Engels führte weiter aus: „Speziell die nun auch höchstrichterlich als zulässig erklärte Möglichkeit von Ausnahmeregelungen ist sehr zu begrüßen, belegt sie doch, dass das Recht noch immer über dem wie auch immer motivierten Willen notorischer Verbotsanhänger und Bevormunder steht. Dass dies auch von großen Teilen der Bevölkerung so gesehen wird, zeigt die überwältigende Zahl an positiven Rückmeldungen von Mitbürgern während aller Instanzen.“

    Pöschl Tabak will sich nach eigenem Bekunden auch in Zukunft schon aus Gründen der Prinzipien des Rechtsstaates, der freien Marktwirtschaft sowie des Informationsrechtes und des Mündigkeitsrechtes der Bürger für eine offene und zugleich verantwortungsvolle Kommunikation zum Thema „Tabak“ innerhalb des herrschenden Rechtsrahmens einsetzen.

    red

    (DTZ 41/17)

  • Tabakreklame auf Homepage verboten

    KARLSRUHE // Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.

    Für die Web-Seiten von Firmen gelten die gleichen Regularien des Tabakwerbeverbots wie für gedruckte Medien und News-Portale im Internet. Der BGH gab damit Verbraucherzentralen Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage eines Unternehmens störten, auf denen Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen waren. Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin ebenfalls eine unzulässige Tabakwerbung gesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens wies der BGH zurück. red

    (DTZ 40/17)

  • Keine Klarheit für Pöschl

    KARLSRUHE // Ärger mit den Verbraucherzentralen hat der Tabakhersteller Pöschl. Die Niederbayern hatten auf ihrer Homepage ein Bild gezeigt, das vier fröhliche – rauchende – Menschen zeigte.

    Zu viel Werbung, meinten die Verbraucherschützer und klagten im November 2014. Vor dem Landgericht Landshut und vor der Berufungsinstanz, dem Oberlandesgericht München, hatte Pöschl mit seinem Antrag auf Abweisung der Klage keinen Erfolg.

    Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall in der Revision verhandelt – und keine Entscheidung getroffen, sondern sich vertagt. Mit einem Urteil wird nun am 5. Oktober gerechnet.

    DTZ wird – gerade aufgrund der Signalwirkung für die Branche – berichten.

    red

    (DTZ 27/17)

  • BGH: Pressegrossist Grade unterliegt gegen Bauer

    HAMBURG (DTZ/red). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung des Pressegrossisten Grade in Elmshorn durch die Bauer Media Group rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bauer hatte den Liefervertrag mit Grade für die eigenen Titel im Jahr 2009 gekündigt und sie dem eigenen Grossovertrieb PVN, Hamburg, übertragen.

    In vorangegangenen Instanzen hatte zunächst Grade vor dem Landgericht und dann Bauer vor dem Oberlandesgericht Recht bekommen. Der BGH hat seine aktuelle Entscheidung u.a. damit begründet, dass die Kündigung nicht gegen die „Gemeinsame Erklärung“ von Verlegerverbänden und Bundesverband Grosso verstoße, da Bauer dieser Erklärung nicht beigetreten sei.

    Das Gericht sah auch keine Diskriminierung oder Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Pressefreiheit sei in diesem Fall ebenfalls nicht berührt, da nach Auffassung des Gerichts die belieferten Einzelhändler nicht bezüglich des Umfangs des Sortimentes oder in Bezug auf die Remission benachteiligt würden.

    (DTZ 43/11)

  • Rauchverbot I: Kein Geld für Gastwirte

    KARLSRUHE (DTZ/pi). Laut dpa müssen Gastwirte die wirtschaftlichen Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots allein tragen.

    Dies ist das Resultat einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, vor dem ein Pächter einer Gaststätte auf Schadensersatz gegen den Vermieter geklagt hatte, da er in Folge des Rauchverbots Umsatzeinbußen zu beklagen hatte; der Pächter wollte seinen Vermieter dazu zwingen, durch Umbauten einen Raucherraum einzurichten. Hierzu ist dieser aber laut Gerichtsurteil (Az. XII ZR 189/09) nicht verpflichtet.

    (DTZ 28/2011)

  • BGH-Urteile gegen Tabakunternehmen

    KARLSRUHE (DTZ/red). Der US-Tabakkonzern Santa Fe Natural Tobacco darf seine Zigaretten in Deutschland nicht mehr mit dem Begriff Bio-Tabak bewerben.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen das Unternehmen entschieden. In einem zweiten Verfahren untersagt der BGH eine Imagewerbung durch British American Tobacco (BAT), die den Hinweis auf Zigarettenmarken enthielt. Auch in diesem Fall war der vzbv der Kläger.

    (DTZ 47/10)