KARLSRUHE // Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.
Für die Web-Seiten von Firmen gelten die gleichen Regularien des Tabakwerbeverbots wie für gedruckte Medien und News-Portale im Internet. Der BGH gab damit Verbraucherzentralen Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage eines Unternehmens störten, auf denen Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen waren. Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin ebenfalls eine unzulässige Tabakwerbung gesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens wies der BGH zurück. red
(DTZ 40/17)
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