Schlagwort: Warnhinweise

  • „Pro Rauchfrei“ stimmt „ Bamberger Vergleich” zu

    BAMBERG // In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg über eine Unterlassungsklage gegen den Einzelhändler Tegut, hat die Klägerin, die Nichtraucherinitiative „Pro Rauchfrei“, einem Vergleich zugestimmt.

    Abbildung auf Smokytheken
    Tegut und Pro Rauchfrei verständigten sich darauf, dass Tegut die alten Auswahltastenschilder, die aus Sicht von Pro Rauchfrei zu sehr an eine Abbildung der Packung angelehnt waren, nicht mehr an den sogenannten Smokytheken verwendet. Vielmehr werden die Darstellungen durch die neuen Schilder, die der [link|https://www.bdta.de/]Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) [/link]gemeinsam mit den Zigarettenherstellern nach dem Urteil „Zigarettenautomat III“ des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Oktober 2023 entwickelt hatte, angebracht.

    Weiter verpflichtete sich Tegut, den „BDTA-Aufkleber“, der alle Warnhinweise in Originalgröße zeigt und seit 2018 auf allen Zigarettenautomaten in Deutschland befestigt ist, auch künftig gut sichtbar an den Ausgabegeräten im Sichtfeld der Verbraucher anzubringen.

    Warnhinweise vor dem Kaufvorgang sehen
    Der Senatsvorsitzende erklärte dazu, dass das Urteil „Zigarettenautomat III“ des BGH hier Anwendung finde. Aber: Es sei darauf abzustellen, dass der Verbraucher die Warnhinweise vor dem Kaufvorgang sehen könne. Somit müssten die Warnhinweise nicht zwingend auf jeder Taste angebracht werden. Im Übrigen erinnerten ihn die neuen, stark abstrahierten Schilder an keine Zigarettenschachtel, die er kenne.

    Peter Ruess, Rechtsanwalt von Tegut, und Paul Heinen, der den Prozess für den BDTA begleitete, zeigten sich zufrieden mit dem Ergebnis: „Wir freuen uns, dass die von uns entwickelte Lösung mit stark abstrahierten Schildern in Verbindung mit dem BDTA-Aufkleber, die alle Warnhinweise in Originalgröße zeigt, heute hier Akzeptanz gefunden hat.“ Im Übrigen betonte Heinen, dass der Verband BDTA und alle ihm angeschlossenen mittelständischen Betriebe für Verbraucherschutz und für eine sachgerechte Verbraucherinformation stünden.


    „ Bamberger Vergleich”

    „Durch den Bamberger Vergleich ist ein Stück Rechtssicherheit für die Tabak- und Handelsbranche erlangt“, so der Vorsitzende des BDTA, Michael Reisen-Hall, auf Nachfrage von DTZ, „denn die dort akzeptierten neuen Auswahltastenschilder in Verbindung mit dem BDTA-Aufkleber befinden sich bereits bundesweit im Ausrollprozess.“

    nh

  • BGH-Urteil zu Automaten

    KARLSRUHE // Seit über fünf Jahren schwelte der Streit zwischen dem Verein Pro Rauchfrei und einem Münchner Supermarktbetreiber. Jetzt wurde die juristische Auseinandersetzung beendet – mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 176/19).

    Warenausgabeautomaten in Supermärkten
    Es ging um Warenausgabeautomaten in Supermärkten, wie sie häufig im Kassenbereich zu finden sind. Dort können Kunden per Tastendruck Zigarettenpäckchen anfordern, die dann ausgeworfen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Packungen für die Kunden nicht sichtbar. Das Problem, dass der Verein Pro Rauchfrei darin sah: Die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise sind bis zu diesem Moment nicht sichtbar. Stattdessen werden den Kunden Bilder von Zigarettenpäckchen gezeigt, auf denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise allerdings fehlen.

    Das beanstandete Pro Rauchfrei und forderte Unterlassung. Das Landgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht scheiterte der Verein. Er ging daraufhin in die Revision beim BGH.

    Auslegen der Tabakerzeugnisrichtlinie
    Vor den obersten Richtern in Karlsruhe geriet das Verfahren aber bereits 2020 ins Stocken. Er sah Klärungsbedarf beim Auslegen der Tabakerzeugnisrichtlinie und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen dazu vor. Diese beantworteten die Europa-Juristen in Teilen im Dezember 2021, abschließend dann im März 2023.

    Nun erging das Urteil – mit einem Pyrrhussieg des Supermarktbetreibers. In der Hauptsache bekam dieser nämlich Recht. Die europäischen Richter hatten festgestellt, dass Zigaretten zwar mit dem Anbieten über solche Automaten und nicht erst mit dem eigentlichen Kauf in den Verkehr gebracht würden. Aber: Weil der Konsument die in den Automaten eingeschlossenen Päckchen jedoch nicht sehen könne, werde er auch keinen Kaufimpuls verspüren. Die Warnhinweise könnten in diesem Fall also gar nicht wirksam gezeigt werden, ein Verdecken im Sinne der geltenden Vorschriften liege nicht vor. Der BGH wies daher den Hauptantrag ab.

    Revision von Pro Rauchfrei
    Allerdings bestätigte er die Revision von Pro Rauchfrei insofern, als Zigarettenpackungen ohne Warnhinweise nicht auf den Tasten der Ausgabeautomaten abgebildet werden dürften. In der Entscheidung des BGH heißt es, gemäß geltenden Gesetzen müssten „Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, der Tabakerzeugnisverordnung zu Verpackung und zu Warnhinweisen genügen“. Laut Europäischem Gerichtshof liege eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften auch dann vor, wenn diese Abbildung nicht naturgetreu sei, sondern an eine Zigarettenpackung erinnere. Denn: Von einer solchen Abbildung gehe ein Kaufimpuls aus.

    Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen die Ausgabeautomaten an Supermarktkassen umgestaltet werden. Der Aufwand dürfte jedoch überschaubar sein. Bereits seit knapp zwei Jahren sind Warnhinweise und Schockbilder auf normalen Zigarettenautomaten vorgeschrieben.

    max

  • Fehlende Sichtbarkeit von Schockbildern

    KARLSRUHE // Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs soll darüber entscheiden, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabe-Automaten an Supermarktkassen angeboten werden dürfen, ohne dass die von Kunden zu bedienenden Auswahltasten oder der Automat selbst Warnhinweise oder Schockbilder zeigt. Der Verhandlungstermin ist für den 27. Juli anberaumt.

    Zigarettenschachteln an der Kasse
    Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenschachteln in Warenausgabe-Automaten zum Kauf bereitgehalten. Die Päckchen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Packung kaufen wollen, müssen durch Drücken einer entsprechenden Taste am Automaten das gewünschte Produkt auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Schachtel wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet.

    Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie solche gestaltet sind. Die Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

    Bisherige Prozessverlauf
    Der bisherige Prozessverlauf: Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4, Absatz 2 TabakerzV nach Paragraf 8, Absatz 1, Satz 1, Paragrafen 3a und 5a, Absatz 2, Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen.

    Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur ein Verdecken der Warnhinweise auf der Schachtel und nicht ein Verdecken der Packung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2014 / 40 / EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Produktion, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Bereithalten der Packungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 8, Absatz 3, Satz 1 der Richtlinie 2014 / 40 / EU noch als Anbieten im Sinne von Paragraf 11 Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn Kunden die Schachtel mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor dem Einkauf wahrnehmen könne. Hierzu haben Kunden ausreichend Gelegenheit, wenn sich der Tabakartikel auf dem Kassenband befinde. Verbrauchern werde daher auch keine wesentliche Information vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß des Beklagten gegen Paragraf 11, Absatz 2 TabakerzV vor, da die Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 8 der Richtlinie 2014 / 40 / EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

    red

  • Entscheidung zu Automaten

    KÖLN // Vor kurzem sorgte die Nachricht „Schockbilder auf Automaten“ für eine mediale Aufmerksamkeit. In zahlreichen Beiträgen in Print- und Online-Medien wie „Zeit“, „FAZ“, „Lebensmittelzeitung“ und auch im DTZ-Newsletter wurde das Thema nicht differenziert wiedergegeben. Der Bundesverband deutscher Tabakwarengroßhändler und Automatenaufsteller (BDTA) erläutert den Sachverhalt.

    Hintergrund
    Zum Hintergrund: Die Nichtraucher-Initiative „Pro Rauchfrei“ hatte zwei Münchner Supermärkte verklagt. Dort gibt es Automaten, bei denen die Zigarettenpackung aufs Kassenband fällt, nachdem man eine Marke anhand eines Bildes ausgewählt hat. Auf diesem Bild sind keine Warnhinweise zu sehen. Die sehen die Kunden erst beim Bezahlen an der Kasse, lautete der Pro-Rauchfrei-Vorwurf.

    Europäischer Gerichtshof
    Nachdem der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, und dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt wurde, landete er schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel.

    Rechtsstreit
    „Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsstreit Pro Rauchfrei / JC und der Revision nach LG München und OLG München dem EuGH vier Fragen vorgelegt“, erläutert der BDTA. Die Fragen beziehen sich auf die Interpretation der Richtlinie 2014 / 40 / EU (Tabakproduktrichtlinie). Der EuGH beantworte diese Fragen in der Rechtssache C-370 / 20. In der Folge könne der BGH das Verfahren fortführen und entweder selbst urteilen oder an das OLG München zurückverweisen. Was davon wann geschehe, sei unbekannt. Erst durch den Spruch des BGH werde das Verfahren beziehungsweise über das weitere Verfahren entschieden, der EuGH habe lediglich die Vorlagefragen des BGH beantwortet.


    Automaten tragen bereits Warnhinweise

    Wichtig ist: „Warenausgabegeräte in Deutschland wie etwa Automaten, Smoky Theken sowie andere tragen bereits seit 2018 und aktuell den kompletten Satz Warnhinweise inklusive Bildwarnhinweis“, informiert der BDTA. Der Verband hatte eigenen Angaben zufolge sich Ende 2017 mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Arbeitsgruppe „Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ (ALB) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Bundesländer) darüber verständigt, dass eine Packungsabbildung mit allen nach Paragraf 12 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) geforderten Warnhinweisen für Text und Bild in Originalgröße durch Aufkleber auf allen Ausgabegeräten für Tabakwaren in Deutschland gut sichtbar angebracht werde.

    Lösung im Einklang mit EU
    Mit dieser Lösung sei man übereingekommen, dass durch das Verwenden von Aufklebern mit Warnhinweisen auf Zigarettenautomaten ein Verstoß gegen Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV kompensiert werden könne. Ein regelmäßiges Aktualisieren der Aufkleber im Einklang mit der entsprechenden Bilddatenbank der EU sei gleichfalls vereinbart worden. Seit Anfang 2018 finden sich dementsprechend bereits die Warnhinweise auf allen Automaten in Deutschland, mittlerweile in der dritten Auflage und Version.

    „Damit sind die in Deutschland tätigen Automatenaufsteller und -betreiber dem Beschluss der ALB mit größter Sorgfalt nachgegangen und werden auch weiter dem Beschluss mit größter Sorgfalt nachgehen“, betont der BDTA.

    vi

  • Brüssel will zusätzliche Warnhinweise

    BRÜSSEL // Dass die Tabakkonzerne bei der Entsorgung von Zigarettenfiltern herangezogen werden sollen, ist längst klar. Nun gibt es offenbar eine Vorschrift aus Brüssel, die sich gegen das sogenannte „single use plastic“, gegen Einweg-Plastik richtet. Das berichtet die „Welt am Sonntag“. Laut der Zeitung müssen ab 3.  Juli 2021 zusätzliche Warnhinweise auf allen Zigarettenpackungen aufgebracht werden.


    Farben und Schriftgröße vorgegeben

    Der Warnhinweis muss demnach mindestens 3,92 Quadratzentimeter groß sein. Die verwendbaren Farben sind ebenso vorgegeben wie die Schriftgröße und -art. Offenbar soll das Piktogramm horizontal auf die Rückseite der Zigarettenpäckchen aufgebracht werden, alternativ ist ein vertikaler Aufdruck ebenfalls zulässig.

    Durchgestrichene Hand auf rotem Untergrund
    Der Bildwarnhinweis besteht aus zwei Teilen: Links ist auf rotem Untergrund eine durchgestrichene Hand zu sehen, die im Begriff ist, eine Zigarettenkippe wegzuschnipsen. Rechts findet sich auf blauer Farbe, die vermutlich das Meer symbolisieren soll, eine Schildkröte und eine durchgestrichene Kippe. Unter den beiden Grafiken steht „Plastic in Filter“, Plastik im Filter.


    Hersteller unter Druck

    Der Vorstoß aus Brüssel bringt die Hersteller unter Druck. Denn die Europa-Politiker haben es versäumt, die entsprechende Initiative rechtzeitig auf den Weg zu bringen. Laut „WamS“ hätte bereits im vergangenen Sommer ein sogenannter Implementierungsrechtsakt erlassen werden müssen. Offenbar wird dies nun erst im Januar 2021 der Fall sein. Aus den Erfahrungen mit den schon länger vorgeschriebenen Bildwarnhinweisen wird deutlich, dass die verbleibenden rund fünf Monate eigentlich viel zu knapp bemessen sind, um die Vorschriften umzusetzen. Die „WamS“ zitiert einen Reemtsma-Manager mit den Worten: „Damit die Umsetzung gut funktionieren kann, benötigen wir zwölf Monate Vorlaufzeit ab Verabschiedung des Gesetzes.“ Doch in deutsches Recht werden die EU-Vorgaben erst nach Januar 2021 übertragen werden können.

    EU-Initiative
    Die EU-Initiative kommt für die Industrie zur Unzeit. Bereits seit Monaten wehrt sich die Branche gegen die erweiterte Hersteller-Verantwortung. Das Bundesumweltministerium möchte, dass sich die Industrie an den Kosten für das Sammeln und Vernichten der Zigarettenkippen beteiligt. Die Branche argumentiert damit, dass sie bereits rund 14 Milliarden Euro jährlich in Form der Tabaksteuer an den Staat abführt. Dieses Geld müsse zumindest teilweise für die Müllbeseitigung verwendet werden. Außerdem gehen die Schätzungen für die Reinigungskosten weit auseinander.

    red

  • Kleinere Plaketten

    BERLIN // Alles neu macht der Mai – in diesem Fall allerdings erst im Jahr 2019. Dann nämlich laufen die Übergangsregelungen zum Anbringen kombinierter Text-Bild-Warnhinweise auf Zigarettenpäckchen aus. Danach müssen Warnhinweise auf beiden Seiten der Oberkante anzubringen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium hin.

    Als Folge müssen auch die Steuerzeichen angepasst werden. Der Plan der Berliner Behörde: Sie sollen auf dann 18 mal 42 Millimeter verkleinert werden. Das Erscheinungsbild soll „im Wesentlichen erhalten“ bleiben, allerdings seien geringe Design-Anpassungen erforderlich.

    Bis es soweit ist, werden jedoch die wesentlichen Stakeholder gehört, allen voran die Verbände der betroffenen Unternehmen.

    red

    (DTZ 21/17)

  • Bundesrat gegen Produktkarten

    BERLIN // Der Bundesrat hat entschieden: Die Länderkammer hat am 12. Mai die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ auf den Weg gebracht.

    Und die hat es für den Tabakwarenhandel in sich. Denn wo bislang Produktkarten steckten, müssen – nach Ansicht des Gremiums – künftig die Schockbilder und Warnhinweise der Verpackungen zu sehen sein. Dafür soll nun in den entsprechenden Paragraphen 11 nach dem Wort „Inverkehrbringen“ der Halbsatz „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ eingefügt werden (DTZ berichtete). Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass es „Intention des europäischen Gesetzgebers“ sei, „dass Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten“.

    Daher werde mit der Änderung der Verordnung klargestellt, dass „im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken unzulässig“ sei.

    Die Interessenvertreter der Branche – allen voran der Deutsche Zigarettenverband DZV und der Verband der Rauchtabakindustrie VdR – gehen derzeit jedoch nicht davon aus, dass der Vorstoß umgesetzt wird. Die Folgen für den Handel sind noch nicht absehbar. DTZ wird weiter berichten.

    max

    (DTZ 20/17)

  • Ärger aus den Ländern

    BERLIN / Köln // Die im Tabakwarenhandel verwendeten Produktkarten, die im Regal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden, sind rechtskonform.

    Darauf haben der Deutsche Zigarettenverband (DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren‐Einzelhandels (BTWE) hingewiesen. Vor dem Hintergrund von Presseberichten über eine Absprache der Verbraucherschutzministerien der Bundesländer, die bisherige Praxis im Handel als rechtswidrig zu bewerten, erklärte BTWE‐Geschäftsführer Willy Fischel, dass sich der Handel damit im Einklang mit europäischem und deutschem Recht befinde: „Für die Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz. Die EU-Tabakproduktrichtlinie macht hierzu, genauso wie die deutsche Umsetzungsverordnung, keine Vorgaben.“


    Handel setzt auf Übersichtlichkeit

    Um angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten, die die relevanten Informationen – Markenlogo und ‐name, Produktvariante und Preis – enthalten und vor den Warenschacht gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler ist eindeutig rechtskonform.
    Grund: Die EU‐Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations‐, sondern eine Produktrichtlinie. „Die EU‐Richtlinie enthält produktbezogene Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Tabakprodukten und soll damit der Harmonisierung des EU‐Binnenmarktes dienen. Aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der stationäre Handel nicht in den Regelungsbereich der EU‐Richtlinie“, stellte Jan Mücke, DZV‐Geschäftsführer fest. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins zu eins umsetzt, macht keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel.

    Zigarettenautomaten im Fokus
    Demnach dürfen die Warnhinweise auf der Packung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden. Tatsächlich erhält der Kunde im Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke mit vollständig sicht‐ und lesbaren Warnhinweisen. Die Kennzeichnungs‐ und Verpackungsvorschriften werden somit eingehalten.
    Derweil sorgt eine Meldung für Unruhe, derzufolge die Fachministerien der Bundesländer ein Umrüsten der rund 380 000 Zigarettenautomaten in Deutschland fordern. Auch hier müssten Warnhinweise installiert werden. Das würde den Großhandel Millionen kosten.

    pi/red

    (DTZ 04/17)

  • Plain packaging für Softdrinks?

    AUCKLAND // Wissenschaftler der University of Auckland fordern die Einführung von Einheitspackungen und Warnhinweisen für Limonade und Softdrinks in Neuseeland.

    Sie berufen sich auf ihre Studie, bei der sie den Konsum zuckerhaltiger Getränke bei Jugendlichen untersucht hat. Dazu haben die Forscher das Verhalten von rund 600 junge Menschen zwischen 13 bis 24 Jahren beim Konsum von Softdrinks in einheitlicher Verpackungen kombiniert mit Warnhinweisen beobachtet.

    Die Ergebnisse sprächen für entsprechende Maßnahmen, betont Studienleiterin Dr. Ni Mhurchu: Knapp zwei Drittel der Jugendlichen und jungen Erwachsenen hätten während der Studie ihren Konsum reduziert.
    red

    (DTZ 37/16)

  • Stimmt Bundesrat für längere Übergangsfrist?

    BERLIN // Über das vom Bundestag am 25. Februar verabschiedete Tabakerzeugnisgesetz muss noch der Bundesrat abstimmen.

    Seine nächste Sitzung findet am 18. März statt. Voraussichtlich wird das Gesetz dann auf der Tagesordnung stehen, ebenso wie die Tabakerzeugnisverordnung.

    Der Bundesrat ist mit verschiedenen Paragrafen des Tabakerzeugnisgesetzes nicht einverstanden. Dem Vernehmen nach hält das Gremium insbesondere die Umstellungszeit für zu knapp bemessen und will der Branche bei der Umsetzung der kombinierten Bild- und Textwarnhinweise eine längere Übergangsfrist einräumen. red

    (DTZ 09/16)