BERLIN // Der Bundesrat hat entschieden: Die Länderkammer hat am 12. Mai die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ auf den Weg gebracht.
Und die hat es für den Tabakwarenhandel in sich. Denn wo bislang Produktkarten steckten, müssen – nach Ansicht des Gremiums – künftig die Schockbilder und Warnhinweise der Verpackungen zu sehen sein. Dafür soll nun in den entsprechenden Paragraphen 11 nach dem Wort „Inverkehrbringen“ der Halbsatz „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ eingefügt werden (DTZ berichtete). Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass es „Intention des europäischen Gesetzgebers“ sei, „dass Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten“.
Daher werde mit der Änderung der Verordnung klargestellt, dass „im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken unzulässig“ sei.
Die Interessenvertreter der Branche – allen voran der Deutsche Zigarettenverband DZV und der Verband der Rauchtabakindustrie VdR – gehen derzeit jedoch nicht davon aus, dass der Vorstoß umgesetzt wird. Die Folgen für den Handel sind noch nicht absehbar. DTZ wird weiter berichten.
max
(DTZ 20/17)
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