Schlagwort: Tabakerzeugnisverordnung

  • Korrektur: EU-Verbot für Menthol

    MAINZ // Auf der DTZ-Homepage wurde im Beitrag „Aus für Menthol“ falsch berichtet. Korrekt heißt es: „Zum 19. Mai 2020 endet die Übergangsfrist für die Verwendung von Menthol in Rauchtabakerzeugnissen.

    So ist es ab dem 20. Mai 2020 verboten, Mentholhaltige Rauchtabakerzeugnisse (u.a. Zigaretten, Zigarillos, Wasserpfeifentabak) in den Verkehr zu bringen.

    Grundlage dafür ist folgender Rechtstext: Tabakerzeugnisverordnung § 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 34", informiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

    red

  • Aus für Menthol

    MAINZ // „Zum 19. Mai 2020 endet die Übergangsfrist für die Verwendung von Menthol in Rauchtabakerzeugnissen. So ist es ab dem 20. Mai 2020 verboten, Mentholhaltige Rauchtabakerzeugnisse (u.a. Zigaretten, Zigarillos, Wasserpfeifentabak) in den Verkehr zu bringen.

    Grundlage dafür ist folgender Rechtstext: Tabakerzeugnisverordnung § 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 34.“

    „Es gibt verschiedene Möglichkeiten, trotz des Verbots ein wenig Mentholgenuss beim Rauchen zu erhalten: aromatisierte Filter/Hülsen, aromatisierte Karten/Streifen oder Öle“, schreibt Netzwerk Rauchen auf seiner Homepage.

    Dazu hat der Verein eine [link|https://netzwerk-rauchen.de/menthol/]Tabelle[/link] der bis vor kurzem erhältlichen Mentholmarken zusammengestellt (Stand: April 2020), die vom Verbot betroffen sind. „Werte und Charakteristika können der Orientierung dienen, wenn Sie sich nach einer Alternative umschauen“, heißt es dort.

    red

  • Wegweisendes Urteil

    MÜNCHEN // Das Münchner Landgericht hat ein Urteil mit Signalwirkung für Tabakindustrie und Einzelhandel gefällt: Supermärkte müssen die Schockbilder auf Zigarettenschachteln an der Ladenkasse nicht sämtlichen Kunden präsentieren, sondern dürfen die Bildwarnhinweise im Verkaufsautomaten verdecken.

    Der Grund: Die Produktpräsentation in den Automaten ist nicht Teil der Verkaufsverpackung. Das entschied die 17. Handelskammer in dem vor wenigen Tagen verkündeten Urteil. Verboten wäre es demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgeschwüren und verfaulten Zähnen auf den Zigarettenschachteln abgeklebt würden. Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter aber nicht für die Verkaufsautomaten.

    Kläger Pro Rauchfrei
    Geklagt hatte die bayerische Nichtraucherinitiative Pro Rauchfrei, die zwei Edeka-Supermärkten gerichtlich untersagen lassen wollte, Tabak-Schockbilder auch in den Verkaufsautomaten an der Ladenkasse zu verdecken. Das Argument: Die Darstellung auf den Tabakautomaten sei eine Außenverpackung, die Tabakerzeugnisverordnung mithin anzuwenden.

    In dem Verfahren ging es um zwei Läden, die aufgrund einer einstweiligen Verfügung ihre Zigarettenautomaten bereits seit Monaten mit provisorischen Warnhinweisen beklebt hatten. Diese können die Betreiber nun wieder entfernen.


    Finale Kaufentscheidung

    Der Vorsitzende Richter Wolfgang Gawinski begründete sein Urteil damit, dass der Verbraucher seine finale Kaufentscheidung erst dann fälle, wenn er die Packung an der Kasse vorlegt – nicht schon dann, wenn er die entsprechende Taste am Automaten drücke. Damit könne er nach dem Erkennen der Schockbilder immer noch vom Kauf zurücktreten.

    Die Kläger hatten das Verfahren bereits im Vorfeld als Musterprozess bewertet. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Pro Rauchfrei die mögliche Berufung vor der nächsten Instanz wahrnimmt. Letztlich könnte der Streit vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden werden.

    Hoffnung für Zigarettenautomaten-Betreiber
    Interessant wird die Entscheidung auch dadurch, als sich die Betreiber von Zigarettenautomaten nach Ansicht einiger Beobachter Hoffnung machen dürfen, ebenfalls vom Zeigen der Bildwarnhinweise befreit zu werden. Aufgrund der Urteilsbegründung dürfte dies jedoch nicht der Fall sein. Die rund 330 000 Automaten in Deutschland sind umstritten. Die Weltgesundheitsorganisation WHO fordert ein Verbot, da die Geräte ein Mittel der Verkaufsförderung darstellten. Auch die Drogenbeauftragte und andere Politiker bewerten die Situation kritisch. Derzeit werden die meisten Automaten mit einer Behelfslösung in Form zusätzlicher Aufkleber betrieben. red

    (DTZ 28/18)

  • „E-Streit“ geht in nächste Runde

    HAMBURG //Das Urteil im Verfahren der E-Zigarettenhändler Innocigs gegen Posh Global wurde bereits am 1. Juni gesprochen. Jetzt liegt auch die Begründung der Entscheidung vor.

    Innocigs hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Düsseldorfer Wettbewerber erwirkt, da dieser eine chinesische E-Zigarette auf den deutschen Markt gebracht hatte, ohne – so die Ansicht des Hamburger Unternehmens – das Produkt ordnungsgemäß anzumelden und ohne somit die sechs Monate dauernde „Stillhaltepflicht“ einzuhalten. Die Hamburger Richter entschieden, dass die einstweilige Verfügung Bestand hat, Posh Global auch die weiteren Kosten des Verfahrens tragen muss und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung aufgehoben wird.

    Das Gericht machte deutlich, dass den „Importeur von elektronischen Zigaretten eine eigenständige Mitteilungspflicht trifft“, es genüge also nicht, wenn der Hersteller oder ein Dritter das Produkt registrieren lasse. Nach Paragraf 24 Absätze 1 und 2 der Tabakerzeugnisverordnung in Verbindung mit Paragraf 23 Absätze 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes genüge das nicht, weil es dort ausdrücklich heißt: „Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, […] Folgendes mitzuteilen …“

    Weiter äußerte das Gericht auch erhebliche Zweifel daran, dass „die chinesische Herstellerin ihrer (eigenständigen) Mitteilungspflicht nachgekommen ist“.

    Recht deutlich wurde die Urteilsbegründung in den Schlusssätzen. Dort heißt es unter anderem: „Dem Schutzantrag – das Gericht hat gerätselt, um was es sich dabei handeln soll, nach Ansicht des Gerichts allenfalls um ein Begehren – war nicht zu entsprechen, weil die Antragsgegnerin […] die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat.“ Und: Dass die Antragsgegnerin angesichts des zumal für Laien zunächst einmal völlig eindeutigen Wortlauts der Norm […] eine Mitteilungspflicht unterlassen hat, ist wenig verständlich.“

    Auf Anfrage von DTZ erklärte Posh Global, man habe wie angekündigt Berufung eingelegt, um „damit eine Klärung für die gesamte Branche herbeizuführen. Denn das Gesetz schreibt nach wie vor keine aussagelosen oder sich wiederholende Mehrfachregistrierungen und -wartefristen vor“, so Posh-Global-Geschäftsführerin Antje Hersch.

    max

    (DTZ 27/18)

  • Bei E-Zigaretten knallt‘s mächtig

    HAMBURG / DÜSSELDORF // Hinter den Kulissen der jungen E-Zigarettenbranche wird heftig gestritten. Nicht selten treffen sich die Kontrahenten vor Gericht. Eine Auseinandersetzung bewegt derzeit die Gemüter besonders: Das Hamburger Unternehmen Innocigs hat eine Einstweilige Verfügung gegen Posh Global erwirkt.

    Vor kurzem hatte Dustin Dahlmann, Geschäftsführer von Innocigs und zugleich Vorsitzender des Bündnisses für Tabakfreien Genuss (BfTG), die Verbandsmitglieder vor den Produkten von Posh gewarnt (DTZ 19/2018, Seite 1, „Umfangreiches Register“). Nun hat sich auch Antje Hersch, Chefin der Posh Global GmbH, zu Wort gemeldet.


    „Alle Produkte registriert"

    Hersch wendet sich insbesondere gegen Dahlmanns Aussage, ihr Unternehmen habe praktisch keine Produkte – wie von der TPD 2 vorgeschrieben – registriert: „Unser Unternehmen vertritt die Rechtsauffassung, dass eine erneute Registrierung durch jeden einzelnen deutschen Importeur nicht erforderlich ist, wenn die Produkte des jeweiligen Herstellers bereits registriert sind und die sechsmonatige Wartefrist eingehalten wurde.“ Das sieht Dahlmann anders. Auf Nachfrage erklärt er, es gebe seiner Einschätzung nach keine Möglichkeit, die sechs Monate durch ein „Ranhängen“ an Registrierung von Dritten zu verkürzen. Und Dahlmann ergänzt: „Es handelt sich offenbar um eine Schutzbehauptung, wenn Be Posh angibt, sie habe ihre eigene Hardware registriert.“

    Daher habe Innocigs die Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg beantragt. Hersch sieht das gelassen. Sie macht deutlich, dass die Vollstreckung dieser Verfügung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10 000 Euro einstweilen eingestellt wurde. Hersch weiter: „Das Gericht hat anerkannt, dass wir unseren Mitteilungspflichten hinsichtlich der Registrierung nachgekommen sind.“ Konkret bedeute das, dass Posh Global ihre Produkte weiterhin ohne jede Einschränkung in den Handel bringen und diese verkaufen könne.

    Tatsächlich heißt es in dem Beschluss der Hamburger Richter, „die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ihrer Mitteilungspflicht inzwischen nachgekommen ist. Von daher erscheint es gerechtfertigt, die Vollziehung aus der Beschlussverfügung zumindest gegen Sicherheitsleistung einzustellen“. Weiter heißt es: „Für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung war kein Raum, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits gegeben werden kann.“

    Fakt ist, dass das Landgericht für den 29. Mai eine mündliche Verhandlung zum Widerspruchsverfahren angesetzt hat. Allerdings halten manche die Auseinandersetzung schon für beendet. Das Online-Portal „Vapers.guru“ berichtete am 17. Mai über eine Mail des chinesischen Händlers Heavensgift an deutsche Einzelhändler, in der es heißt: „Innocigs lose the case with Be Posh.“ Das Unternehmen greift weiter die Argumentation von Posh Global auf, wonach „deutsche Einzelhändler Podukte ohne Einschränkungen verkaufen dürfen, wenn der Hersteller oder Heavensgift es registriert haben. Aber wir werden sechs Monate nach der Registrierung abwarten“.

    Für den Handel ist es allerdings schwierig nachzuvollziehen, ob ein Produkt wirklich registriert wurde. Posh-Global-Chefin Hersch sagt: „Alle Produkte, die die Posh Global GmbH vertreibt, sind durch den jeweiligen Hersteller in Deutschland registriert. Die sechsmonatige Wartefrist ist bei allen vertriebenen Produkten bereits verstrichen. Des Weiteren hat die Posh Global GmbH rein vorsorglich alle von ihr importierten Produkte auch selbst registriert.“

    BVL-Liste unvollständig?
    Alle Produkte der Marke Be Posh aus den Jahren 2016 und 2017 seien registriert worden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung gestellte Liste unvollständig.

    Dagegen meint Dahlmann, es gebe „keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Liste nicht vollständig sein“ solle. Das BVL teilt auf DTZ-Anfrage mit: „Die Europäische Kommission hat eine ,Extract list‘ für die EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt, die alle für einen Mitgliedstaat notifizierten Produkte aufführt“. Und weiter: „Wenn ein Produkt nicht für Deutschland in EU-CEG notifiziert wurde, ist das Produkt nicht an die zuständige Überwachungsbehörden mitgeteilt worden.“

    Darum wird gestritten:
    Paragraph 24 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) beschreibt die Mitteilungspflichten, die vor dem Marktstart beachtet werden müssen. Demnach sind „Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste“ verschiedene Details zu ihren Produkten zu nennen. „Der Hersteller oder der Importeur“ müssen die Verantwortung für die Produkte übernehmen.

    DTZ wird weiter berichten.

    max

    (DTZ 21/18)

  • Umfangreiches Register

    BERLIN // Das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) hat sich die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geführte Liste sämtlicher Registrierungen aus dem E-Zigarettensektor beschafft und sie seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Sämtliche Erzeugnisse – etwa die sogenannten Clearomizer und alle nikotinhaltigen Liquids – müssen sechs Monate, bevor sie auf den Markt gebracht werden, bei der Behörde registriert werden. Das betrifft auch Produkte, die im Ausland hergestellt werden.

    Eigentlich müssen diese Daten gemäß Tabakerzeugnisverordnung vom zuständigen Ministerium oder vom BVL veröffentlicht werden. Bislang jedoch gibt es keine Abrufmöglichkeit. Dabei sind die enthaltenen Informationen insbesondere für den Handel von großer Bedeutung. Grund: Nur Waren, die in die Liste aufgenommen wurden, dürfen auch verkauft werden. Derzeit müssen sich die Händler darauf verlassen, dass Produzenten oder Großhändler nur entsprechende Erzeugnisse zur Verfügung stellen. Bei Verstößen drohen laut BfTG einerseits Abmahnungen, andererseits Geldstrafen bis zu 5000 Euro.

    Die nun zugängliche Liste, die DTZ vorliegt, umfasst mehr als 113 300 Positionen. Zu allen werden das Datum der Registrierung, der Grund für den Antrag, Hersteller mit Adresse, Produktname sowie ein Identifizierungs-Code sowie eine Kurzbeschreibung genannt.

    Dustin Dahlmann, Vorsitzender des BfTG, warnt seine Mitglieder in diesem Zusammenhang: „Auf die von der Firma Posh Global GmbH importierten Produkte müssen wir aus aktuellem Anlass eine offizielle Warnung aussprechen. Posh Global GmbH wurde untersagt, Produkte in Verkehr zu bringen, ohne sechs Monate vorher die Mitteilung vorgenommen zu haben.“ In der Registrierungsdatenbank befinden sich nur 36 Einträge von Posh Global GmbH zu Liquids der Marke Prime. Dahlmann: „Anscheinend ist selbst die Registrierung für die E-Zigaretten, ihrer eigenen Marke ,beposh‘ ausgeblieben.“

    max

    (DTZ 19/18)

  • Produktkarten sind erlaubt

    BERLIN // Produktkarten, die Händler im Warenregal vor Zigarettenpackungen mit Schockfotos stecken, sind rechtskonform. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018). Gegen die Verwendung der Karten hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt.

    Die Klage des Bundesverbandes richtete sich gegen die Unternehmensgruppe Dr. Eckert. Diese hat dagegen geklagt und Recht bekommen.

    Das Gericht sah die Regelung in der Tabakerzeugnisverordnung, mit der das Verwenden von Produktkarten untersagt wird, nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Tabakerzeugnisgesetz gedeckt. Demnach dürften lediglich produktbezogene Regelungen zur Kennzeichnung mit Warnhinweisen erlassen werden.

    Zu dem Urteil des LG Berlin erklärte der Geschäftsführer des Handelsverband Tabak (BTWE), Willy Fischel: „Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-, sondern eine Produktrichtlinie. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins zu eins umgesetzt hat, macht keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Der Kunde erhält im Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit vollständig eingehalten."

    Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV): „Mit der Verwendung von Produktkarten befindet sich der Handel im Einklang mit europäischem und deutschem Recht. Weder die EU-Tabakproduktrichtlinie noch das deutsche Tabakerzeugnisgesetz machen hierzu irgendwelche Vorgaben. Dies ist jetzt erstmals gerichtlich geklärt worden. Wir erwarten, dass die Produktkarten zukünftig nicht mehr beanstandet werden.“


    red

    (DTZ 12/18)

  • Phase der Überregulierung

    MAINZ // Wie schon in den vergangenen Jahren hat Die Tabak Zeitung Vertreter der wichtigen Branchenverbände gebeten, für unsere Leser einen Ausblick aufs Jahr 2018 zusammenzustellen. In dieser Ausgabe finden Sie den vierten Teil unserer kleinen Serie. Folge 4: der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA).

    Der Umgang mit Überregulierungen aus der EU, etwa das Thema Warenrückverfolgbarkeit (Tracking & Tracing), prägte das Jahr 2017. Dabei geht es nicht darum, eine Regulierung, die uns nicht gefällt, zu verhindern, sondern eine sinnfreie Regelung, die zur politischen Zielset-zung zur Verringerung des Schmuggels kaum etwas beiträgt, wenigstens praktikabel und pragmatisch zu halten. Für sachliche Argumente fand man in Brüssel und Berlin jedoch kaum Gehör. Der Anhörungsprozess ist abgeschlossen.

    Die finalen Entwürfe der Durchführungsrechtsakte (secondary legislation) zum Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakwaren gemäß Richtlinie 2014/40/EU wurden am 16. November 2017 von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

    Verband und Branche warten auf Post aus Brüssel
    Nach der Zustimmung der Mitgliedsstaaten hat die Europäische Kommission begonnen, die Rechtsakte in die verschiedenen Amtssprachen zu übersetzen und diese zu prüfen. Aktuell wartet der BDTA, wie die gesamte Branche, auf die Veröffentlichung der Rechtsakte im Europäischen Amtsblatt.

    Es müssen zwar noch etliche Punkte geklärt, genauer definiert und besprochen werden, wozu sich der BDTA bereits im Dialog mit der Europäischen Kommission und der deutschen Politik befindet. Dennoch ist das System prinzipiell umsetzbar und von den Großhändlern zu bewältigen.

    Jetzt ist die Branche gut beraten, sich nur noch mit der technischen Umsetzung bis zum 20. Mai 2019 zu beschäftigen. Der verbleibende Zeitraum für den technischen Roll-out sowie für alle weiteren internen technischen und organisatorischen Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen in dem sehr heterogenen Gebilde der rund 4000 Großhandelsunternehmen in Europa ist auch ohne zusätzliches Taktieren der Marktteilnehmer sportlich bemessen.

    Der BDTA hat sich durch Gespräche mit Politik und in Arbeitskreisen des gesamten Handels eingebracht, um auf die nicht geklärten Fragen aufmerksam zu machen. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die kooperative Zusammenarbeit mit dem BTWE und dem Handelsverband HDE. Auch im aktuellen Jahr wird die gemeinsame Arbeit und Abstimmung im Handelskreis wichtig für alle Beteiligten sein.

    Zusätzlich wird der Verband 2018 den Prozess der Umsetzung von Track and Trace bei den Tabakwarengroßhändlern und den Software-Häusern eng begleiten und unterstützend tätig sein, sodass möglichst alle Mitgliedsbetriebe diese Herausforderung meistern können.

    Verdecken von Bildwarnhinweisen
    Außerdem beschäftigte die Branche, jedoch ganz besonders den BDTA, 2017 das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung am 20. Mai, die einen Tag vorher im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde. Thema war das „Verdecken von Bildwarnhinweisen“ am Automaten, demzufolge die „gesundheitsbezogenen Warnhinweise (…) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden dürfen (…)“. Objektiv und nüchtern ist zu konstatieren, dass der Trend in der europäischen und nationalen Gesetzgebung sichtbar wird, Umsetzungs- und Übergangsfristen für die Wirtschaft auf kurze beziehungsweise zu kurze Zeiträume zu beschneiden.

    Schließlich haben wir mit einem Automatenaufkleber, der eine generische Zigarettenpackung mit den Warnhinweisen in Originalgröße abbildet branchenweit eine (Zwischen-) Lösung erreichen können. Die politischen Diskussionen dazu sind aber noch nicht abgeschlossen und werden uns auch im Jahr 2018 weiter beschäftigen. Umso wichtiger ist es, dass das Bekleben aller Zigarettenautomaten mit den Warnhinweisen, nicht nur bei unseren Mitgliedern, sondern bei allen Zigarettenbetreibern hervorragend umgesetzt wurde. Dadurch steigt die Glaubwürdigkeit des BDTA bei politischen Entscheidern, und der BDTA wird als Partner wahrgenommen, welcher nach sinnvollen Lösungen zur Umsetzung von Regulierungen sucht und diese auch ausführt.

    2018 wird der BDTA sich zusätzlich verstärkt mit neuen Bezahlformen am Zigarettenautomaten befassen. Zukünftig sollen Kunden mit der eigenen Bankkarte kontaktlos – ohne Pin-Eingabe – am Automaten Ware erhalten. Gleichzeitig wird über den Kontaktlosleser die Altersverifikation des Karteninhabers durchgeführt. Damit der Verband eigene Informationen zu diesem neuen Bezahlverfahren sammeln kann, werden einige Mitgliedsbetriebe an dem Pilotprojekt (Girocard Kontaktlos Terminal ohne Pin-Pad Topp) der Deutschen Kreditwirtschaft in Kassel teilnehmen.

    pi

    (DTZ 05/18)

  • E-Zigarette: Menthol darf bleiben

    MÜNCHEN // Dustin Dahlmann, Vorsitzender des Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) in München, hat in einem aktuellen Schreiben an die Mitglieder darauf hingewiesen, dass das geplante Mentholverbot für E-Zigaretten offenbar vom Tisch ist. Dahlmann: „Das Bundesministerium für Landwirtschaft hat fast lautlos die Tabakerzeugnisverordnung umgeschrieben.“

    Ende Oktober 2016 hatte das BfTG mit anderen Fachverbänden auf Einladung des Bundesministeriums für Landwirtschaft (BMEL) an einem Fachgespräch zum Thema „Menthol“ teilgenommen. Dabei hatten die Organisationen fachlich und wissenschaftlich gegen das Verbot von Menthol in Liquids argumentiert. Unterstützt wurden sie von Professor Bernhard Mayer, Universität Graz.

    In den Folgemonaten hatte das BMEL laut Dahlmann am Entwurf der neuen Verordnung gefeilt: „Er enthielt ein komplettes Verbot von Menthol in E-Zigaretten und Liquids – eine erhebliche Herausforderung für unsere Branche und unsere Produkte.“ Im März 2017 überwies die Bundesregierung dann den Entwurf zur weiteren Beratung an den Bundesrat. Das BfTG hatte daraufhin Kontakt zu den Fachreferenten der Bundesländer im Bundesrat aufgenommen und sie nochmals für die Belange der E-Zigarette sensibilisiert. Das Ergebnis: Die Länderkammer traf im Mai eine für die junge Branche wichtige Entscheidung. Sie forderte in ihrem Beschluss die Einführung einer Höchstmenge für Menthol anstelle eines Verbotes. Die Bundesländer stellten sich damit klar gegen die Bundesregierung. Das BMEL war zu einer Überarbeitung gezwungen.

    In den vergangenen Monaten hat das Ministerium mit Hochdruck an der Neuformulierung gearbeitet. Nach Dahlmanns Einschätzung wollte man das Thema noch vor den Bundestagswahlen endlich vom Tisch haben. Schneller als erwartet wurde so per Stellungnahme dem Bundesrat ein Kurswechsel in Sachen Mentholverbot erläutert. In der aktuellen Fassung der Tabakerzverordnung ist demnach nachzulesen: Das BMEL verzichtet auf ein Verbot von Menthol in E-Zigaretten und Liquids.

    Zum Thema Höchstmengenregelung sei, so Dahlmann, dort ebenfalls nichts mehr zu lesen.

    In dem DTZ vorliegenden Schreiben des BfTG macht Dahlmann zudem deutlich, dass E-Zigaretten und die neuen Tabakerhitzer grundlegend verschiedene Produkte seien, die auch in ihrem Risikopotenzial sehr differenziert betrachtet werden müssten.

    red

    (DTZ 37/17)

  • BDTA-Jahrestagung in Dresden

    DRESDEN // Das Thema Tabakerzeugnisverordnung nahm auf der Jahrestagung des Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) erwartungsgemäß den größten Raum ein. Aber es gab noch weitere wichtige Themen.

    Michael Reisen, Erster Vorsitzender des BDTA, informierte die 120 Veranstaltungsteilnehmer über die regulatorischen Rahmenbedingungen und bezog sich auch auf den aktuellen Bundesratsbeschluss zu den Produktkarten, den Reisen neben rechtlichen Bedenken für nicht sachgerecht hält.

    Weitere Themen der Unternehmertagung waren die Auswirkungen des Absatzeinbruches vom vergangenen Jahr, die Preisentwicklung bei Zigaretten und in diesem Zusammenhang die von den Herstellern individuell erhöhten Preise sowie die Kennzeichnung von Packungen, Stangen und Kartons.

    Abgerundet wurde die BDTA-Fachtagung durch einen Vortrag und eine Podiumsdiskussion mit führenden Persönlichkeiten aus der Zigarettenindustrie. Abschließend wählten die Mitglieder ihren Vorstand.

    Den ausführlichen Bericht lesen Sie in der Printausgabe DTZ 22/17.

    schu