Schlagwort: Bundesrat

  • Fällt das Cannabis-Gesetz?

    BERLIN // Scheitert das neue Cannabis-Gesetz auf der Zielgeraden? DTZ hat sich die Situation angeschaut und beschreibt den möglichen Fortgang des Verfahrens.

    Während sich Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) schon mit der Frage beschäftigt, mit welchem THC-Gehalt im Blut man nach dem Cannabis-Konsum noch hinters Pkw-Steuer darf, wird in Berlin noch heftig darüber diskutiert, ob das geplante Gesetz tatsächlich wie vorgesehen zum 1. April umgesetzt werden kann.

    Der aktuelle Stand: Das Gesetz ist – wie berichtet – nach einigem Hin und Her durch den Bundestag gekommen. Nun muss der Bundesrat den Entwurf beraten. Zwar kann ie Länderkammer das nicht zustimmungspflichtige Gesetz nicht komplett kippen (Termin am 22. März nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe).

    Neue Hürden
    Aber: „Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verlangen“, heißt es in der Drucksache 92 / 1 / 24.

    Und damit werden neue Hürden gesetzt. Das haben etwa Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) und CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt angekündigt. Sie möchten das Gesetz über den Vermittlungsausschuss kippen. In diesem Gremium sollen 32 Mitglieder aus Bundesrat und Bundestag einen Kompromiss erarbeiten. Dabei ist nicht geregelt, wie lange sich das Verfahren hinziehen darf.


    Parlamentarische Kniffe

    Falls es bis zum Ende der Wahlperiode keine Lösung gibt, fällt es unter das Gesetz der Diskontinuität. Im Klartext: Das Gesetz verschwindet von der Bildfläche. Und tatsächlich gibt es eine Reihe parlamentarischer Kniffe, die Verhandlungen zu verschleppen.

    Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, der das Gesetz unbedingt durchbringen möchte, greift unter diesem Druck zu ungewöhnlichen Mitteln. So kursiert eine – umstrittene – Protokollerklärung des Ministers für den 22. März, in der verstärkte Anstrengungen bei der Prävention und mehr Kontrollen im Zusammenhang mit den geplanten Cannabis-Anbauvereinigungen versprochen werden. Lauterbach versichert, die Regelungen könnten noch vor dem 1. Juli 2024 rechtssicher eingearbeitet werden. Damit ist der Vorgang erstaunlich: Es wird vor der Verabschiedung eines Gesetzes angekündigt, Änderungen umzusetzen. red

  • Kippen die Länder das Cannabis-Gesetz?

    BERLIN // Mit deutlicher Kritik haben mehrerer Fachausschüsse des Bundesrat auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Cannabis-Legalisierung reagiert. Der Entwurf werde seinem „Anspruch nicht in allen Teilen gerecht“, hieß es in einer Beschlussempfehlung für die Sitzung der Länderkammer (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe am 29. September). Das berichtet die „Ärzte-Zeitung“.

    Änderungswünsche der Länder
    Das Gesetz sei zustimmungspflichtig, hieß es. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, müsste der Bundestag die zahlreichen Änderungswünsche der Länder berücksichtigen. Allerdings: Viele Juristen sehen keine Zustimmungspflicht. So erkennt der Verfassungsrechtler Alexander Thiele im vorliegenden Entwurf „keine fundamentale Veränderung bisheriger zustimmungspflichtiger Gesetze“. Und: Die Bewertung der Zustimmungspflichtigkeit sei vom Innenausschuss des Bundesrat ausgegangen, der fachlich zuständige Rechtsausschuss teile diese Auffassung nicht.

    Generell stoßen sich die Fachpolitiker der Länder an den erwarteten Kosten. Das Konsumcannabisgesetz werde „gravierende Kontroll- und Vollzugsaufgaben“ und „umfassende Präventions- und Interventionsaufgaben zur Folge haben“. Beides sei nur mit „erheblichem personellen Aufwand zu bewältigen“. Es sei vollkommen unrealistisch, diese Kosten über Gebühren und Auslagen vollständig auf die Erlaubnisnehmer abwälzen zu können.

    Geplante Suchtprävention
    Zudem monieren die Länder, dass die geplante Suchtprävention von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden soll. Dies gehe „zu Lasten anderer und vom Gesetzgeber priorisierter Präventionsbereiche“. Die Länder erwarten laut dem Bericht der Ärzte-Zeitung für die Prävention eine alternative Finanzierung außerhalb der GKV.

    Die Länder rechnen entgegen der Einschätzung der Bundesregierung mit einem deutlich höheren Interesse an Cannabis-Produkten. Die Ampel geht von bundesweit 1000 Anbauvereinigungen („Social Clubs“) im ersten Jahr aus. Diese müssen den Plänen zufolge eine Erlaubnis bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Der Bundesrat hält deren Zahl für „deutlich zu niedrig gegriffen“. Dementsprechend dürfte auch der Verwaltungsaufwand höher ausfallen.

    Schutz von Kindern und Jugendlichen
    Die Erlaubnis für diese Clubs wollen die Länder auf anfänglich zwei Jahre befristen, statt wie geplant auf sieben Jahre. Zudem fordern sie, dass „die Kontroll- und Vollzugsaufgaben für die Länder so geregelt werden, dass diese keinen zusätzlichen Personal- und Finanzbedarf erzeugen“.

    Mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht der Ausschuss für Familie und Jugend „ein strukturelles Vollzugsdefizit“ in den Gesetzesplänen. Für die geplanten „Schutzzonen“ für den Konsum von 200 Metern etwa zu Kitas oder Schulen wird die Wirkung in der Praxis bezweifelt, ebenso die Kontrollmöglichkeiten in privaten Räumen. Hier erwarten die Länder eine Schutzzone von mindestens 250 Metern und eine Ergänzung um „sonstige Orte, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten“.

    red

  • Lockerungen verfassungsrechtlich zwingend geboten

    MAINZ // Nachdem in Rheinland-Pfalz die landesweite Inzidenz der nachgewiesenen Corona-Neuinfektionen, also der Infektionen je 100 000 Einwohner der vergangenen sieben Tage, seit mehreren Tagen in Folge unter dem Wert von 50 liegt, mahnt der rheinland-pfälzische Justizminister und FDP-Politiker Herbert Mertin baldige Rücknahmen der derzeitigen Grundrechtseingriffe aufgrund der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes an.

    Infektionsschutzgesetz des Bundes
    „Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ist im vergangenen Jahr eigens angepasst worden und sieht inzwischen ausdrücklich eine Inzidenz von 50 vor, damit ‚umfassende Schutzmaßnahmen‘ zur Eindämmung der Pandemie ergriffen werden dürfen. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 erlaubt das Gesetz dagegen nur ‚breit angelegte‘ Schutzmaßnahmen, unterhalb der Inzidenz von 35 sogar nur ‚unterstützende Schutzmaßnahmen‘. Zwischen den verschiedenen Inzidenzen besteht damit ein klar definiertes Stufenverhältnis“, unterstreicht Herbert Mertin.

    Verfassungsrechtlich zwingend
    Es sei daher verfassungsrechtlich zwingend, dass bereits bei einem stabilen Unterschreiten der Schwelle von 50 substanzielle Öffnungsschritte eingeleitet werden müssten. Dieser Schwellenwert stehe auch nicht im Belieben der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten. „Wenn aufgrund der Mutationen des Virus und einer damit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit die Inzidenzwerte angepasst werden müssen, dann muss hierzu das Infektionsschutzgesetz des Bundes erneut geändert werden“, sagt Mertin weiter. Der Bundestag habe im vergangenen Jahr mehrfach demonstriert, dass das notfalls auch in wenigen Tagen möglich sei.

    „Die Politik erwartet von den Bürgern, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen einhalten – und setzt das auch notfalls mit hohen Bußgeldern durch. Dann dürfen die Bürger umgekehrt von den Politikern auch erwarten, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes von der Politik eingehalten werden“, betont der rheinland-pfälzische Justizminister.


    Flut von Insolvenzverfahren

    Herbert Mertin sieht die Gefahr einer bisher nicht gekannten Flut von Insolvenzverfahren. Das gelte es zu verhindern. „Die bereits Ende Oktober von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen müssen jetzt ohne weitere Verzögerungen fließen.“ Vor diesem Hintergrund habe die Landesregierung die weitere Aussetzung der an sich bestehenden Pflicht für überschuldete Firmen, einen Insolvenzantrag zu stellen, im Bundesrat mitgetragen. Bis zum 30. April bleibe die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Mertin befürchtet eine Pleitewelle. Umso dringender sei jetzt die Auszahlung – niemandem sei geholfen, wenn zu späte Hilfszahlungen nur noch die „Beerdigungskosten eines Insolvenzverfahrens decken.“

    pi

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    in der vergangenen Woche war ich im Elsass unterwegs, bekanntermaßen die wohl am schwersten von Covid-19 getroffene Region. Allerdings: Bis auf die Tatsache, dass sich die Urlauber noch ziemlich zurückhalten, wirken die Franzosen im Umgang mit dem Virus reichlich entspannt. Masken sind ab und zu obligatorisch, dann wieder empfohlen oder dringend empfohlen – aber halten tun sich nur wenige daran. Und in Straßburg sitzen die Menschen dicht gedrängt im Freien. Ich muss zugeben: Ich habe das als sehr wohltuend empfunden.

    Geschwindigkeiten
    Was ich gestern besonders spannend fand: Eine Studie der Universität Barcelona belegt offenbar, dass das Virus bereits in den Abwässern der Katalanen-Metropole vom März 2019 (!) nachgewiesen werden konnte. Das würde vieles, was die Wissenschaft bislang über Ausbreitungs- und Ansteckungsgeschwindigkeiten herausgefunden haben wollten, auf den Kopf stellen. Denn damit würde sich vermutlich bewahrheiten, was der Virologe Hendrik Streeck bereits im März (2020) sagte: Dass das Virus vermutlich längst unterwegs gewesen und letztlich nur durch Zufall als neuartiges Virus erkannt worden sei.

    Mehrwertsteuer
    Ach ja: Wie erwartet haben Bundestag und Bundesrat dem Konjunkturpaket der Bundesregierung zugestimmt. Damit kann die Mehrwertsteuer wie erwartet ab morgen gesenkt werden – von 19 auf 16 und von sieben auf fünf Prozent, befristet bis zum Jahresende. Es wäre schön, wenn die Hilfen über den Konsumenten auch beim Handel, insbesondere beim Fachhandel ankämen.

    Ich wünsche Ihnen einen weiteren schönen Wochenverlauf und viel Erfolg.

    Herzlich,
    Marc Reisner,
    Chefredakteur DTZ

    30.06.2020

  • Track & Trace wird jetzt Ländersache

    BERLIN // Der Bundesrat hat am 15. März (nach Redaktionschluss der Ausgabe DTZ 12/19) die geplante Abstimmung über das Gesetz zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, das der Bundestag am 17. Januar verabschiedet hatte, kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Es benötigt die Zustimmung der Länderkammer, um in Kraft zu treten.

    Auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung könnte das Gesetz in einer der nächsten Bundesratssitzungen behandelt werden. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates ist für den 12. April angesetzt.

    Der Bundesrat hatte den Bundestag gebeten, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem den Zoll- und Finanzbehörden des Bundes zu übertragen, da diese schon für die Steuerzeichen zuständig sind und daher über die erforderliche Sach- und Fachnähe verfügen, zudem über weitreichende polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Befugnisse. Bundesregierung und Bundestag haben dieses Anliegen jedoch abgelehnt – sie sehen die Zuständigkeit bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder. Damit wird deutlich, dass die Überwachung nicht dem Zoll – Vorschlag des Bundesrates – sondern der Lebensmittelüberwachung – Vorschlag der Bundesregierung – obliegen wird.

    Ursprünglich war die Beratung des Gesetzes für den 15. Februar geplant – an diesem Tag wurde die Vorlage jedoch kurzfristig abgesetzt. Da die Frist für die – im Februar vom Agrar- und Verbraucherschutzausschuss empfohlene – Anrufung des Vermittlungsausschusses verstrichen ist, geht es bei der Abstimmung ausschließlich um die Frage der Zustimmung zum Gesetz.

    red

    (DTZ 12/19)

  • E-Zigarette: Menthol darf bleiben

    MÜNCHEN // Dustin Dahlmann, Vorsitzender des Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) in München, hat in einem aktuellen Schreiben an die Mitglieder darauf hingewiesen, dass das geplante Mentholverbot für E-Zigaretten offenbar vom Tisch ist. Dahlmann: „Das Bundesministerium für Landwirtschaft hat fast lautlos die Tabakerzeugnisverordnung umgeschrieben.“

    Ende Oktober 2016 hatte das BfTG mit anderen Fachverbänden auf Einladung des Bundesministeriums für Landwirtschaft (BMEL) an einem Fachgespräch zum Thema „Menthol“ teilgenommen. Dabei hatten die Organisationen fachlich und wissenschaftlich gegen das Verbot von Menthol in Liquids argumentiert. Unterstützt wurden sie von Professor Bernhard Mayer, Universität Graz.

    In den Folgemonaten hatte das BMEL laut Dahlmann am Entwurf der neuen Verordnung gefeilt: „Er enthielt ein komplettes Verbot von Menthol in E-Zigaretten und Liquids – eine erhebliche Herausforderung für unsere Branche und unsere Produkte.“ Im März 2017 überwies die Bundesregierung dann den Entwurf zur weiteren Beratung an den Bundesrat. Das BfTG hatte daraufhin Kontakt zu den Fachreferenten der Bundesländer im Bundesrat aufgenommen und sie nochmals für die Belange der E-Zigarette sensibilisiert. Das Ergebnis: Die Länderkammer traf im Mai eine für die junge Branche wichtige Entscheidung. Sie forderte in ihrem Beschluss die Einführung einer Höchstmenge für Menthol anstelle eines Verbotes. Die Bundesländer stellten sich damit klar gegen die Bundesregierung. Das BMEL war zu einer Überarbeitung gezwungen.

    In den vergangenen Monaten hat das Ministerium mit Hochdruck an der Neuformulierung gearbeitet. Nach Dahlmanns Einschätzung wollte man das Thema noch vor den Bundestagswahlen endlich vom Tisch haben. Schneller als erwartet wurde so per Stellungnahme dem Bundesrat ein Kurswechsel in Sachen Mentholverbot erläutert. In der aktuellen Fassung der Tabakerzverordnung ist demnach nachzulesen: Das BMEL verzichtet auf ein Verbot von Menthol in E-Zigaretten und Liquids.

    Zum Thema Höchstmengenregelung sei, so Dahlmann, dort ebenfalls nichts mehr zu lesen.

    In dem DTZ vorliegenden Schreiben des BfTG macht Dahlmann zudem deutlich, dass E-Zigaretten und die neuen Tabakerhitzer grundlegend verschiedene Produkte seien, die auch in ihrem Risikopotenzial sehr differenziert betrachtet werden müssten.

    red

    (DTZ 37/17)

  • Bundesrat gegen Produktkarten

    BERLIN // Der Bundesrat hat entschieden: Die Länderkammer hat am 12. Mai die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ auf den Weg gebracht.

    Und die hat es für den Tabakwarenhandel in sich. Denn wo bislang Produktkarten steckten, müssen – nach Ansicht des Gremiums – künftig die Schockbilder und Warnhinweise der Verpackungen zu sehen sein. Dafür soll nun in den entsprechenden Paragraphen 11 nach dem Wort „Inverkehrbringen“ der Halbsatz „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ eingefügt werden (DTZ berichtete). Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass es „Intention des europäischen Gesetzgebers“ sei, „dass Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten“.

    Daher werde mit der Änderung der Verordnung klargestellt, dass „im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken unzulässig“ sei.

    Die Interessenvertreter der Branche – allen voran der Deutsche Zigarettenverband DZV und der Verband der Rauchtabakindustrie VdR – gehen derzeit jedoch nicht davon aus, dass der Vorstoß umgesetzt wird. Die Folgen für den Handel sind noch nicht absehbar. DTZ wird weiter berichten.

    max

    (DTZ 20/17)

  • Aus für Produktkarten?

    BERLIN // Es ist nur eine kleine Änderung, aber sie kann für den Handel gravierende Folgen haben. Am 12. Mai entscheidet der Bundesrat über die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“.

    Darin heißt es unter Punkt 1: „In Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort ‚Inverkehrbringens‘ die Wörter ‚einschließlich des Anbietens zum Verkauf‘ eingefügt.“ Dabei geht es um die sogenannten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sowie die Maßnahme des Handels, vor die Packungen Produktkarten zur schnelleren Orientierung im Regal zu stecken.

    Der Bundestag hatte dazu im März eine Ausarbeitung (Aktenzeichen PE 6-3000-15/17) durch die Unterabteilung Europa erstellen lassen. Darin wurden insbesondere die Begriffe „Verdeckung“ und „in Verkehr bringen“ analysiert. Folgerung der Verfasser: Es spräche die überwiegenden Argumente dafür, dass mit dem Inverkehrbringen nicht erst die Abgabe an den Verbraucher durch den Einzelhandel gemeint sei. Vielmehr beziehe sich der Gesetzestext auch „auf das Vorhalten von Tabakprodukten in Verkaufsstellen einschließlich des Anbietens zum Verkauf“.

    Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfehlen der Ländervertretung in einer aktuellen Vorlage (Drucksache 221/1/17 vom 2. Mai 2017), die Tabakerzeugnisverordnung entsprechend zu ändern. Der Bundesrat hat diese Punkte für den 12. Mai auf seine Tagesordnung gesetzt. In der Empfehlung heißt es, die vorgeschlagene Änderung sei erforderlich, „um Probleme in der Tabaküberwachung abzuwenden und die Handlungsfähigkeit des Vollzuges zu gewährleisten“.

    Bei den betroffenen Verbänden gibt man sich vergleichsweise gelassen. Bereits im Januar hatten der Deutsche Zigarettenverband (DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) in einer gemeinsamen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Produktkarten „eindeutig rechtskonform“ seien. Unter anderem, so DZV-Geschäftsführer Jan Mücke, falle der stationäre Handel aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie. Tatsächlich heißt es im Erwägungsgrund 48, mit der Richtlinie würden keine Vorschriften über „heimische Verkaufsmodalitäten“ harmonisiert. Damit, so Mücke, fehle der Bundesregierung die sogenannte Verordnungsermächtigung – selbst wenn der Bundesrat die Änderung beschließen sollte. Zudem verwies Mücke darauf, dass Berlin stets erklärt habe, die TPD 2 eins zu eins umzusetzen. Die nun angestrebte Anpassung sei nur mit einem neuen Gesetz realisierbar.

    In der aktuellen Beschlussvorlage geht es außerdem um das Verbot von Zusatzstoffen, um das Mentholverbot für Liquids für E-Zigaretten sowie um angemessene Übergangsfristen beim Umstellen der Produktion.

    max

    (DTZ 18/17)

  • Zusatzstoffe in Zigaretten rückwirkend verboten?

    BERLIN // Die Bundesregierung plant Medienberichten zufolge eine neue Verordnung, die bestimmte Tabakzusatzstoffe rückwirkend verbieten soll. Als Folge müssten Milliarden Zigaretten vernichtet werden.

    In der „Bild am Sonntag“ spricht Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbandes (DZV) von einem „ungeheuerlichen Vorgang“. Es handle sich um eine „klare Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien“, sagt Mücke. Der Branche drohe ein Schaden im dreistelligen Millionenbereich, möglicherweise sogar in Höhe von einer Milliarde Euro.

    Verantwortlich für die neue Verordnung sei das Bundeslandwirtschaftsministerium. Das habe eine zweiseitige Liste mit Tabakzusatzstoffen vorgelegt, die rückwirkend zum 20. Mai verboten werden sollen. Dazu zählen Zusatzstoffe wie Salbei, Thymian, Eukalyptus und Minze. „Wenn das kommt, müssen wir vor das Bundesverfassungsgericht ziehen“, sagt Mücke.

    Die Verordnung ist noch nicht rechtskräftig: Bundesrat und EU-Kommission müssen noch zustimmen.

    Das Bundeslandeswirtschaftsministerium weist die Kritik zurück. Man habe der Industrie bereits im November 2015 mitgeteilt, welche Stoffe auf die Liste sollen, heißt es.
    red

    (DTZ 25/16)

  • Stimmt Bundesrat für längere Übergangsfrist?

    BERLIN // Über das vom Bundestag am 25. Februar verabschiedete Tabakerzeugnisgesetz muss noch der Bundesrat abstimmen.

    Seine nächste Sitzung findet am 18. März statt. Voraussichtlich wird das Gesetz dann auf der Tagesordnung stehen, ebenso wie die Tabakerzeugnisverordnung.

    Der Bundesrat ist mit verschiedenen Paragrafen des Tabakerzeugnisgesetzes nicht einverstanden. Dem Vernehmen nach hält das Gremium insbesondere die Umstellungszeit für zu knapp bemessen und will der Branche bei der Umsetzung der kombinierten Bild- und Textwarnhinweise eine längere Übergangsfrist einräumen. red

    (DTZ 09/16)