Schlagwort: Wettbewerbsrecht

  • Fehlende Sichtbarkeit von Schockbildern

    KARLSRUHE // Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs soll darüber entscheiden, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabe-Automaten an Supermarktkassen angeboten werden dürfen, ohne dass die von Kunden zu bedienenden Auswahltasten oder der Automat selbst Warnhinweise oder Schockbilder zeigt. Der Verhandlungstermin ist für den 27. Juli anberaumt.

    Zigarettenschachteln an der Kasse
    Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenschachteln in Warenausgabe-Automaten zum Kauf bereitgehalten. Die Päckchen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Packung kaufen wollen, müssen durch Drücken einer entsprechenden Taste am Automaten das gewünschte Produkt auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Schachtel wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet.

    Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie solche gestaltet sind. Die Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

    Bisherige Prozessverlauf
    Der bisherige Prozessverlauf: Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4, Absatz 2 TabakerzV nach Paragraf 8, Absatz 1, Satz 1, Paragrafen 3a und 5a, Absatz 2, Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen.

    Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur ein Verdecken der Warnhinweise auf der Schachtel und nicht ein Verdecken der Packung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2014 / 40 / EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Produktion, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Bereithalten der Packungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 8, Absatz 3, Satz 1 der Richtlinie 2014 / 40 / EU noch als Anbieten im Sinne von Paragraf 11 Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn Kunden die Schachtel mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor dem Einkauf wahrnehmen könne. Hierzu haben Kunden ausreichend Gelegenheit, wenn sich der Tabakartikel auf dem Kassenband befinde. Verbrauchern werde daher auch keine wesentliche Information vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß des Beklagten gegen Paragraf 11, Absatz 2 TabakerzV vor, da die Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 8 der Richtlinie 2014 / 40 / EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

    red

  • HDE sieht geplante Änderung im Wettbewerbsrecht kritisch

    BERLIN // Anlässlich der Verbändeanhörung im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Referentenentwurf eines „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetzes“ (11. GWB-Novelle) kritisiert der Handelsverband Deutschland (HDE) die geplanten Neuregelungen.

    „Wenn es nach dem Gesetzesentwurf geht, bekommt das Bundeskartellamt den Charakter einer Marktregulierungsbehörde“, sagt HDE-Experte Peter Schröder. Das stelle einen Paradigmenwechseln der deutschen Wettbewerbsordnung dar. „Bisher war es das Ziel des Kartellrechts, den ungestörten Wettbewerb sicherzustellen. Hierzu konnte wettbewerbsbeschränkendes Verhalten unterbunden und Fusionen kontrolliert werden“, erläutert Schröder. Mit den vorliegenden Änderungen solle die Behörde nun selbst, zum Beispiel mit Vorgaben für das Marktverhalten oder die Anordnung von Zwangsverkäufen, gestaltend in die Wettbewerbsprozesse eingreifen. „Politisch unerwünschte Marktergebnisse erfolgreichen Unternehmertums sollen in Zukunft durch behördliche Vorgaben korrigiert werden“, warnt Schröder.

    Misstrauen in der Wirtschaftskrise
    „Der Gesetzentwurf bringt ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber der Richtigkeit der Ergebnisse freier Wettbewerbsprozesse zum Ausdruck“, stellt der HDE-Rechtsexperte fest. Während strukturelle Maßnahmen bislang nur unter der Voraussetzung eines Rechtsverstoßes ergriffen werden konnten, gerieten in Zukunft völlig legal und erfolgreich agierende Unternehmen allein wegen bestehender Marktstrukturen in den Zugriffsbereich der Kartellbehörde.

    „Auch die weiter im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, bei Kartellverstößen Gewinne ohne Nachweis eines Verschuldens in Form eines umsatzabhängigen Pauschalbetrags zu Gunsten der Staatskasse abzuschöpfen, belegt wegen der damit verbundenen Belastungen für die Unternehmen das mangelnde Augenmaß des Wirtschaftsministers mitten in einer der schwersten Wirtschaftskrisen der deutschen Nachkriegsgeschichte“, wundert sich Schröder.

    vi

  • Richter verurteilen E-Werbung

    TRIER // E-Zigarettenhändler darf nicht mit Slogan „E-Ziga retten Leben“ werben. Das Landgericht Trier hat damit einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Die Werbung enthalte irreführende Angaben. Das Unternehmen widerspricht.

    Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
    Damit hat das Landgericht einer Klage der Wettbewerbszentrale in Frankfurt am Main stattgegeben, berichtet die Deutsche Presseagentur „dpa“. Demnach liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Die Werbung enthalte täuschende und irreführende Angaben, urteilte das Gericht. Gesundheitsbezogene Werbung unterliege besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit.

    Klage
    Der Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ hatte seine Klage damit begründet, dass die Werbung den Eindruck erwecke, dass E-Zigaretten unbedenklich seien und ein Umstieg das Leben von Rauchern retten würde. Das sei jedoch nicht der Fall, sagte die Wettbewerbszentrale.

    E-Zigaretten
    Das in Trier ansässige und verklagte Unternehmen, das dem Urteil widerspricht, warb seit Ende April 2019 im Raum Trier mit dem Slogan auf Plakaten. Es würde demnach nur Personen ansprechen, die bereits Raucher seien. E-Zigaretten seien im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten außerdem weniger schädlich und risikobehaftet. Deswegen wäre die Aussage zutreffend, schreibt dpa.

    Urteil
    Laut den Richtern kann es zwar stimmen, dass der Konsum von E-Zigaretten abstrakt betrachtet weniger Todesopfer fordert als der Konsum herkömmlicher Zigaretten. Sie seien „aber keineswegs unbedenklich“. Der Konsum von E-Zigaretten könne ebenfalls zu Gesundheitsschädigungen und zu einer Nikotinabhängigkeit führen. Nichtrauchern rette laut Presseagentur ein Umsteigen auf E-Zigaretten nicht das Leben, sondern verkürze es allenfalls.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    red

  • Bauer gegen Presse-Grosso: Urteil Ende Januar 2014

    KÖLN (DTZ/schu). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in der Verhandlung im Rechtsstreit der Bauer-Vertrieb gegen den Bundesverband Presse-Grosso über wesentliche Grundlagen des deutschen Pressevertriebs die Urteilsverkündung für den 29. Januar terminiert.

    Das OLG trug seine Einschätzungen zum Verfahren vor und ließ erkennen, dass es auf der Basis des früheren Wettbewerbsrechts dem Urteil des Landgerichts Köln zugeneigt ist. Für das seit der 8. GWB-Novelle geltende neue Wettbewerbsrecht ist der Senat ausdrücklich noch nicht festgelegt.

    In der Verhandlung wurden die Standpunkte der Parteien erörtert. Die Anwälte des Bundesverbandes Presse-Grosso bekräftigten die Auffassung, dass die Freistellung des bewährten Pressevertriebssystems über den Großhandel mit deutschen und europäischen Rechtsvorschriften konform ist. Alle politischen Kräfte hätten mit dem neuen § 30 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einen Rechtsrahmen geschaffen, der wesentliche Grundlagen des Systems freistellt, um Pressevielfalt und Überallerhältlichkeit zu sichern.

    Das Landgericht Köln hatte im Frühjahr 2012 einer Klage des Bauer-Vertriebs stattgegeben, die dem Grossoverband untersagte, Branchenvereinbarungen insbesondere über Konditionen zu treffen. Der Bundesverband hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt. Der Bundesgesetzgeber stellte mit der 8. GWB-Novelle Branchenvereinbarungen im Pressevertrieb vom Grundsatz des Kartellverbots frei.

    (DTZ 52/13)