Schlagwort: Verbraucherschutz

  • „Pro Rauchfrei“ stimmt „ Bamberger Vergleich” zu

    BAMBERG // In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg über eine Unterlassungsklage gegen den Einzelhändler Tegut, hat die Klägerin, die Nichtraucherinitiative „Pro Rauchfrei“, einem Vergleich zugestimmt.

    Abbildung auf Smokytheken
    Tegut und Pro Rauchfrei verständigten sich darauf, dass Tegut die alten Auswahltastenschilder, die aus Sicht von Pro Rauchfrei zu sehr an eine Abbildung der Packung angelehnt waren, nicht mehr an den sogenannten Smokytheken verwendet. Vielmehr werden die Darstellungen durch die neuen Schilder, die der [link|https://www.bdta.de/]Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) [/link]gemeinsam mit den Zigarettenherstellern nach dem Urteil „Zigarettenautomat III“ des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Oktober 2023 entwickelt hatte, angebracht.

    Weiter verpflichtete sich Tegut, den „BDTA-Aufkleber“, der alle Warnhinweise in Originalgröße zeigt und seit 2018 auf allen Zigarettenautomaten in Deutschland befestigt ist, auch künftig gut sichtbar an den Ausgabegeräten im Sichtfeld der Verbraucher anzubringen.

    Warnhinweise vor dem Kaufvorgang sehen
    Der Senatsvorsitzende erklärte dazu, dass das Urteil „Zigarettenautomat III“ des BGH hier Anwendung finde. Aber: Es sei darauf abzustellen, dass der Verbraucher die Warnhinweise vor dem Kaufvorgang sehen könne. Somit müssten die Warnhinweise nicht zwingend auf jeder Taste angebracht werden. Im Übrigen erinnerten ihn die neuen, stark abstrahierten Schilder an keine Zigarettenschachtel, die er kenne.

    Peter Ruess, Rechtsanwalt von Tegut, und Paul Heinen, der den Prozess für den BDTA begleitete, zeigten sich zufrieden mit dem Ergebnis: „Wir freuen uns, dass die von uns entwickelte Lösung mit stark abstrahierten Schildern in Verbindung mit dem BDTA-Aufkleber, die alle Warnhinweise in Originalgröße zeigt, heute hier Akzeptanz gefunden hat.“ Im Übrigen betonte Heinen, dass der Verband BDTA und alle ihm angeschlossenen mittelständischen Betriebe für Verbraucherschutz und für eine sachgerechte Verbraucherinformation stünden.


    „ Bamberger Vergleich”

    „Durch den Bamberger Vergleich ist ein Stück Rechtssicherheit für die Tabak- und Handelsbranche erlangt“, so der Vorsitzende des BDTA, Michael Reisen-Hall, auf Nachfrage von DTZ, „denn die dort akzeptierten neuen Auswahltastenschilder in Verbindung mit dem BDTA-Aufkleber befinden sich bereits bundesweit im Ausrollprozess.“

    nh

  • Erfolg für Dampfer

    BERLIN // Das [link|https://www.tabakfreiergenuss.org/]Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG)[/link] teilt mit, in den vergangenen Wochen sei es vor allem in Nordrhein-Westfalen zu Beanstandungen von E-Zigaretten und Liquids durch Behörden gekommen, da auf den Verpackungen die Aromatisierung, zum Beispiel Apfel, Banane oder Tabak, angegeben war.

    Merkblatt in der Kritik
    Die Behörden beriefen sich auf ein Merkblatt, das im Rahmen länderübergreifender Beratungen erstellt wurde. Demnach ist das Nennen der Aromen auf den Schachteln von E-Zigaretten und Liquids verboten.

    Nun hat das Verbraucherschutzministerium NRW mitgeteilt, der Vollzug entsprechender Maßnahmen werde ausgesetzt und Ende August eine weitere länderübergreifende Beratung stattfinden. Das BfTG hatte ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das zeigt: Die Nennung der Aromatisierung ist zulässig.

    vi

  • Fehlende Sichtbarkeit von Schockbildern

    KARLSRUHE // Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs soll darüber entscheiden, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabe-Automaten an Supermarktkassen angeboten werden dürfen, ohne dass die von Kunden zu bedienenden Auswahltasten oder der Automat selbst Warnhinweise oder Schockbilder zeigt. Der Verhandlungstermin ist für den 27. Juli anberaumt.

    Zigarettenschachteln an der Kasse
    Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenschachteln in Warenausgabe-Automaten zum Kauf bereitgehalten. Die Päckchen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Packung kaufen wollen, müssen durch Drücken einer entsprechenden Taste am Automaten das gewünschte Produkt auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Schachtel wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet.

    Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie solche gestaltet sind. Die Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

    Bisherige Prozessverlauf
    Der bisherige Prozessverlauf: Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4, Absatz 2 TabakerzV nach Paragraf 8, Absatz 1, Satz 1, Paragrafen 3a und 5a, Absatz 2, Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in Paragraf 11, Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen.

    Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur ein Verdecken der Warnhinweise auf der Schachtel und nicht ein Verdecken der Packung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2014 / 40 / EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Produktion, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Bereithalten der Packungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 8, Absatz 3, Satz 1 der Richtlinie 2014 / 40 / EU noch als Anbieten im Sinne von Paragraf 11 Absatz 1, Satz 1, Nummer 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn Kunden die Schachtel mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor dem Einkauf wahrnehmen könne. Hierzu haben Kunden ausreichend Gelegenheit, wenn sich der Tabakartikel auf dem Kassenband befinde. Verbrauchern werde daher auch keine wesentliche Information vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß des Beklagten gegen Paragraf 11, Absatz 2 TabakerzV vor, da die Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 8 der Richtlinie 2014 / 40 / EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

    red

  • Elfbar warnt

    SHENZHEN // Das chinesische Unternehmen Elfbar, Hersteller der gleichnamigen Einweg-E-Zigaretten, hat in Großbritannien vor gefälschten Erzeugnissen gewarnt. In den vergangenen Monaten gab es Aktionen in mehr als 120 illegalen Produktionsstätten, Lagerhäusern und bei Großhändlern, über zwei Millionen gefälschter Elfbar-Disposables, dazu Verpackungskartons, Anti-Fälschungscodes, Zubehör und anderes Material wurden von den Ermittlern beschlagnahmt.

    Elfbar-Chef Victor Xiao: „Die Verbraucher wären entsetzt, wenn sie die Bedingungen in diesen Fabriken sehen würden, unter denen diese Produkte hergestellt werden. Die Kriminellen hinter diesen gefälschten Produkten kümmern sich nicht um Sicherheit oder die Gesundheit der Konsumenten.“ Xiao warnte, Einzelhändler setzten sich und ihre Kunden durch den Umgang mit gefälschten Produkten erheblichen Risiken aus.

    Schutz der Verbraucher
    Das Unternehmen versucht, an der Quelle gegen die Betrüger vorzugehen. Doch es sei nicht möglich, alle Fälschungen zu stoppen. Daher seien die Einzelhändler die letzte Verteidigungslinie zum Schutz der Verbraucher. Xiao: „Während es schwierig sein kann, ein gefälschtes Produkt vom echten zu unterscheiden, gibt es für keinen Einzelhändler keine Entschuldigung, falls sie ein gefälschtes Elfbar-Produkt verkaufen. Sie können einen Code auf der Verpackung scannen, um die Echtheit des Produkts zu überprüfen, und wir fordern sie auf, dies für jedes Produkt zu tun, das sie verkaufen.“

    Um Einzelhändler und Verbraucher über die Bedrohung durch Fälschungshersteller besser aufzuklären, hat Elfbar nun eine Kampagne gestartet. Ob diese auch in Deutschland umgesetzt wird, ist noch nicht bekannt.

    red

  • Weniger schädliche Rauch-Alternative

    BERLIN // Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat vor wenigen Tagen in einer Stellungnahme zu tabakfreien Nikotinbeuteln bestätigt, dass mit dieser neuen rauch- und tabakfreien Produktkategorie die gesundheitlichen Risiken im Vergleich zum Rauchen reduziert werden können. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus befürwortet das BfR eine Regulierung von Herstellung, Aufmachung und Verkauf der Nikotinbeutel.

    Die BfR-Stellungnahme verdeutlicht die geringe Schädlichkeit von Nikotinbeuteln im Vergleich zu anderen Nikotinprodukten. Die Beutel sind für Konsumenten, die nicht auf Nikotin verzichten möchten, die am wenigsten schädliche Option. Das Schadstoffprofil ist mit dem medizinischer Nikotinersatzprodukte vergleichbar.

    Deutscher Sonderweg
    Jan Mücke, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE): „Der BVTE würde eine tabakrechtliche Regulierung von Nikotinbeuteln sehr begrüßen.“ Anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten beschreiten die deutschen Behörden bisher einen Sonderweg und haben Nikotinbeutel als Lebensmittel eingestuft. Dadurch sind diese Produkte de facto für den Verkauf nicht zugelassen und werden von Verbrauchern häufig aus dem Ausland oder über das Internet bezogen. In dieser Grauzone hat aber der Staat kaum Möglichkeiten, um eine Lenkungsfunktion auszuüben.

    Mücke weiter: „Eine sachgerechte Regulierung ist die einzige Option.“ Mücke hofft, dass die wissenschaftlichen Bewertungen des BfR ein Umdenken einleiten: „Wir möchten, dass mit tabakfreien Nikotinbeuteln den Konsumenten von Tabak- und Nikotinprodukten eine weitere potenziell weniger schädliche Alternative zur Verfügung steht.“

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  • Von Wissenschaftlern empfohlen

    BERLIN // Tabakfreie Nikotinbeutel sind eine weitere potenziell risikoreduzierte Alternative für Raucher in Deutschland. Das bestätigt eine Studie von Wissenschaftlern des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), die in der Fachzeitschrift „Tobacco Control“ veröffentlicht wurde.

    Auf Grundlage einer Untersuchung des Nikotingehalts und anderer gesundheitsrelevanter Inhaltsstoffe in 46 Produktproben empfehlen die Wissenschaftler, für Nikotinbeutel eine angemessene Regulierung, die unter anderem eine Nikotinobergrenze, Warnhinweise und Angaben zum Nikotingehalt auf den Verpackungen sowie Vorgaben zur Einhaltung des Jugendschutzes, umfassen sollte.

    BfR-Studie
    „Die BfR-Studie unterstreicht die Notwendigkeit einer zeitnahen und sachgerechten Regulierung der Nikotinbeutel in Deutschland“, erklärt Jan Mücke, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE) in Berlin. Zugleich werde damit die Initiative der BVTE-Mitgliedsunternehmen bestätigt, die sich angesichts einer fehlenden Gesetzgebung bereits 2020 auf die Einhaltung von Mindeststandards für die Qualität und das Vermarkten von tabakfreien Nikotinbeuteln geeinigt haben, so Mücke weiter.

    Die BVTE-Produkt- und Werbestandards geben auch einen Nikotinwert von maximal 20 Milligramm pro Beutel, die Angabe des Nikotingehalts auf der Packung sowie das Verwenden eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises vor. Zudem verwenden die BVTE-Mitgliedsunternehmen bei der Produktion ausschließlich Nikotin von pharmazeutischer Qualität und Inhaltsstoffe von hoher Reinheit, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Das entspricht den Empfehlungen der BfR-Wissenschaftler, die in einzelnen untersuchten Proben gesundheitsgefährdende Stoffe festgestellt hatten.

    Tabakfreie Nikotinbeutel
    Tabakfreie Nikotinbeutel sind von einigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer fälschlicherweise als Lebensmittel klassifiziert worden, obwohl sie weder zum Verzehr geeignet noch bestimmt sind. Aus dem Grund sind sie in Deutschland aktuell nicht mehr verfügbar. In Dänemark, Tschechien, Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten sind die Beutel im Einzelhandel erhältlich. Viele Konsumenten bestellen daher in ausländischen Online-Shops tabakfreie Nikotinbeutel, die häufig nicht den von den BfR-Wissenschaftlern empfohlenen Vorgaben entsprechen.

    Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollte sich die Politik an den wissenschaftlichen Empfehlungen des BfR orientieren und Nikotinbeutel im Tabakrecht regeln. Die erfolgreiche Regulierung von E-Zigaretten könne hierbei als Vorlage dienen, so der BVTE-Hauptgeschäftsführer.

    Das tabakfreie Nikotinprodukt ist ein Genussmittel für Konsumenten, durch das gesundheitliche Risiken im Vergleich zu Rauchtabak potenziell reduziert werden können, vor allem, weil keine gesundheitlich schädlichen Verbrennungsstoffe entstehen. Die Beutel enthalten vor allem Stärke, Pflanzenfasern, Aromen sowie Nikotin. Der Beutel wird in den Mund unter die Oberlippe gelegt. Das Nikotin wird über die Mundschleimhäute aufgenommen. Das Erzeugnis wird nach dem Gebrauch aus dem Mund genommen und entsorgt.

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    Weitere Infos unter: [link|http://www.bvte.de ]www.bvte.de [/link]

  • Erleichterung für die Städte

    MAINZ // Die Bundesregierung will Cannabis legalisieren. Welche Folgen hätte das für die Polizei und Justiz – besonders in Großstädten, und was erwartet den Fachhandel? Diese Vorteile und Risiken ergeben sich aus der geplanten Legalisierung.

    Die meisten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gehen von Cannabis-Konsumenten aus, heißt es aus Ermittlerkreisen. Wenn hier die Strafanzeigen wegfielen, sei das in Großstädten deutlich spürbar und entlaste Polizei und Justiz. Die frei gewordenen Ressourcen könne man sinnvoller nutzen, zum Beispiel für schwerwiegendere Kriminalitätsdelikte.

    Begleitkriminalität
    „In 50 Jahren Polizeiarbeit haben wir es weder geschafft, dass die Verfügbarkeit eingeschränkt wurde, noch dass dadurch der Preis in die Höhe geschossen ist", sagt ein Ex-Ermittler. Dass die Dealer bei einer Legalisierung komplett aus den Straßen verschwinden, sei aber auch nicht zu erwarten. Stattdessen rechneten Polizeibehörden damit, dass sich der illegale Handel im Umfeld der legalen Abgabestellen aufhalte, um dann günstigeres und höherwertigeres Cannabis zu verkaufen. Das würden Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, wo es auch zur Begleitkriminalität gekommen sei.

    Konsumenten steuern lizenzierte Fachgeschäfte an
    Andererseits gehen Experten davon aus, dass die meisten Konsumenten lizenzierte Fachgeschäfte ansteuern und der illegale Handel, wie es aktuell Kanada zeigt, nur noch eine untergeordnete Rolle spiele. Auch sei nicht mit einem starken Anstieg des Konsums zu rechnen. Ein positiver Effekt: Die Legalisierung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen würden den Verbrauch von verunreinigtem Cannabis reduzieren und dem Verbraucherschutz dienen.

    Das Ziel in Berlin ist es aber nicht, jegliches Cannabis zu legalisieren, sondern nur das in lizenzierten Abgabestellen. Das heißt: Es bleibt bei polizeilichen Maßnahmen, um den illegalen Handel zu stoppen. Da der aber nur durch sichergestelltes Material nachgewiesen werden könne, stelle der Umstand die Polizei vor Herausforderungen – denn es wird schwer nachzuweisen sein, aus welcher Quelle das Cannabis stammt. red

  • Neue Regeln in China

    PEKING // Werden E-Zigaretten aus chinesischer Produktion bald teurer? Das zumindest lässt ein Dekret des Staatsrates vermuten. Denn im November ist ein Gesetz in Kraft getreten, dass E-Zigaretten den Vorschriften des sogenannten Tabakmonopolgesetzes unterwirft.

    Verbraucherschutz
    Vordergründig soll damit der Verbraucherschutz betont werden; tatsächlich aber gehen Beobachter davon aus, dass es der Staat nicht zuletzt auf hohe zusätzliche Steuereinnahmen abgesehen hat.

    Bislang haben sich Produzenten, Groß- und Einzelhändler in diesem Segment in einer Art Grauzone bewegt. Chinesische Medien begrüßten den Schritt. Mit den nun geltenden Regularien werde die Branche entlang der gesamten Wertschöpfungskette standardisiert, hieß es.

    Volumen von rund 8,38 Milliarden Yuan
    Chinas E-Zigaretten-Markt hat ein Volumen von rund 8,38 Milliarden Yuan (knapp 1,2 Milliarden Euro). In dem Land werden Dampfgeräte und Liquids hergestellt und verkauft, sowie exportiert. Wie das Dekret im Markt ankam zeigt der Blick auf die Aktie des chinesischen E-Zigaretten-Giganten RELX Technology, die nach der Ankündigung um 15 Prozent abstürzte.

    red

  • „Relevante Infos fehlen“

    BERLIN // Das Bundesernährungsministerium präsentiert auf seiner Website eine Tabakzusatzstoff-Datenbank, deren Inhalte seit über zehn Jahren veraltet sind. Das teilt das Netzwerk Rauchen mit. Dort fänden sich bei Industriezigaretten auch die Nikotin-, Teer- und Kohlenmonoxidwerte, die 2016 EU-weit Platz für die Ekelbilder auf den Packungen machen mussten. Der Haken: Die Einträge verharren auf dem Stand von 2011.

    Netzwerk Rauchen übt Kritik
    Netzwerk Rauchen, die einzige Verbraucherschutzorganisation für Tabakgenießer im deutschsprachigen Raum, kritisiert diesen Zustand. In den vergangenen zehn Jahren habe sich eine Menge bei den Tabakwaren geändert. Diverse Produkte würden nicht mehr oder unter einer anderen Bezeichnung vertrieben, neue seien auf den Markt gekommen. Menthol sei seit 2020 verboten, Gehalte etwa an Nikotin hätten sich bei einzelnen Marken verändert. „Die völlig veraltete Datenbank der Bundesregierung führt also Verbraucher in die Irre, statt sie aufzuklären“, empört sich Christoph Lövenich vom Netzwerk Rauchen.

    Österreich informiert Verbraucher
    Die aktuellen Daten lägen bei der EU-Kommission. Der österreichischen Bundesregierung sei es gelungen, diese den Verbrauchern im Internet zur Verfügung zu stellen. Laut österreichischen Behörden würden die Angaben zu den entsprechenden Werten monatlich aktualisiert. Man greife hierfür auf einen Datenspeicher bei der Europäischen Union zu. Dazu sehe sich das deutsche Bundesernährungsministerium (BMEL) allerdings nicht in der Lage. Auf Nachfrage von Netzwerk Rauchen hatte das Ministerium erklärt, es sei „zurzeit nicht möglich, die gemeldeten Daten (…) elektronisch herunterzuladen und dadurch der Öffentlichkeit auf der Webseite zugänglich zu machen“. Man arbeite an einer Lösung.

    Deutsche Bürokratie überfordert
    „Die deutsche Bürokratie ist offenbar von der Digitalisierung völlig überfordert“, kritisiert Michael Löb, Bundesvorsitzender von Netzwerk Rauchen. „Die Aktualisierung einer Datenbank scheint in Berlin so viel Zeit zu kosten wie der Bau eines Flughafens.“ Netzwerk Rauchen fordert, dass das BMEL dem österreichischen Vorbild folgt und die für die deutschen Verbraucher relevanten Informationen endlich auf dem neuesten Stand präsentiert. Bei dieser Gelegenheit sollten dem Verein zufolge auch die Inhaltsstoffe beziehungsweise Werte von Dreh- und Stopftabak angegeben werden. Netzwerk Rauchen selbst unterhält übrigens seit 2016 eine Datenbank auf seiner Website, wo Verbraucher die Werteangaben für Zigaretten finden.

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  • Bundesrat will bei E-Produkten höheren Schutz

    BERLIN // Die Bundesländer wollen Verbraucher besser vor illegal importierten E-Zigaretten schützen. Das geht aus einem aktuellen Vorschlag des Bundesrats hervor.

    So solle etwa der Zoll verstärkt kontrollieren dürfen, Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay könnten verpflichtet werden, bei ihnen angebotene Produkte zu prüfen und illegale E-Zigaretten sowie entsprechende Liquids zu entfernen.

    Die Länderkammer warnte vor verbotenen Inhaltsstoffen und falscher Kennzeichnung auf importierten Geräten. Bisherige Maßnahmen der Behörden gegen internationale Anbieter seien häufig nicht erfolgreich. Die Bundesregierung kann nun entscheiden, ob und wann sie sich mit den Vorschlägen befasst.

    Die Bundesdrogenbeauftragte Daniela Ludwig begrüßte den Vorstoß. „E-Zigaretten und Liquids, bei denen keiner genau weiß, was drin ist und woher die Produkte stammen, sind eine echte Gesundheitsgefahr.“ Bei Online-Marktplätzen bestehe Handlungsbedarf. Für den Einzelhandel gebe es klare Regeln zu Gesundheitsschutz und Produktkennzeichnung, die auch überprüft würden.

    „Was für den stationären Handel zu recht gilt, muss aber auch für den Online-Handel gelten“, sagte die CSU-Politikerin gegenüber Medien. red