KÖLN/LUXEMBURG // Der (Rechts-)Streit um die Verdeckung von Bildwarnhinweisen durch Warenautomaten (sogenannte Smokytheken) geht in die nächste Runde. Darauf weist der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) hin.
In dem von der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei geführten Prozess gegen zwei Münchner Supermärkte sind nach Einschätzung des Verbandes die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantworteten Vorlagefragen bisher nicht der Schlüssel zur Klärung des Falles.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem verkündet, dem EuGH noch einmal die zwei der insgesamt vier Fragen vorlegen zu wollen, die der EuGH in der Rechtssache C-370/20 am 9. Dezember 2021 nicht beantwortet hatte.
Hintergrund des Falles war die Anschuldigung, die vorgeschriebenen Warnhinweise für Tabakwaren seien auf den Warenautomaten nicht erkennbar (DTZ berichtete).
Warnhinweise nicht erkennbar?
Bisher hat der BGH unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien des EuGH unter anderem noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob es sich bei den Abbildungen auf dem streitgegenständlichen Warenautomaten aufgrund ihrer Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen und Markenlogo um „Abbilder von Packungen“ handelt.
Mit diesem Schritt widerspricht der BGH der Auffassung des EuGH, dass die Vorlage-fragen zur Lösung des Sachverhalts hinreichend beantwortet seien.
Ob und inwiefern sich der EuGH zu den beiden unbeantworteten Vorlagefragen äußern wird, ist laut BDTA aktuell nicht einzuschätzen.
vi
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