Schlagwort: Jugendschutzgesetz

  • Klarheit bei Nikotin-Pouches

    BERLIN // Nikotin-Pouches – auch bekannt als Nikotinbeutel, Nikotin-Pods oder All Whites – etablieren sich als Alternative für erwachsene Nikotin- und Tabakkonsumenten. Doch ist die Unsicherheit bei den Kunden und im Handel groß. DTZ sprach mit Jan Mücke, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse ([link|http://www.bvte.de]BVTE[/link]).

    Herr Mücke, welches Potenzial sehen Sie in Nikotin-Pouches?
    Jan Mücke: Die Mehrheit der gesundheitlichen Risiken, die mit dem Rauchen in Verbindung gebracht werden, können auf die toxischen Stoffe im Tabakrauch, die beim Verbrennen von Tabak entstehen, zurückgeführt werden. Bei Nikotinprodukten, die keinen Tabak enthalten und bei deren Konsum somit kein Tabak verbrannt wird, werden im Vergleich zu herkömmlichen Tabakerzeugnissen weniger und geringere Mengen an Schadstoffen freigesetzt. Für Verbraucher steht somit neben E-Zigaretten und Tabakerhitzern mit den Nikotin-Pouches ein weiteres Produkt zur Auswahl, das einen potenziell risikoreduzierten Nikotinkonsum ermöglicht.

    Was enthalten die Beutel?
    Mücke: Neben dem Nikotin, das in unterschiedlichen Formen dem Produkt hinzugefügt werden kann, vor allem Pflanzenfasern, Feuchthaltemittel und Aromen.

    Wie werden Nikotin-Pouches konsumiert?
    Mücke: Der Beutel wird in den Mund unter die Oberlippe gelegt, das Nikotin so über die Mundschleimhaut aufgenommen. Der Beutel wird nicht gekaut. Nach der Verwendung wird das Produkt aus dem Mund genommen und entsorgt.

    Ist es eigentlich unschädlich, wenn ein Pouch verschluckt wird?
    Mücke: Die Pouches sind nicht zum Verzehr bestimmt. Hierauf weisen die BVTE-Mitgliedsunternehmen auf ihren Produkten mit „Nicht schlucken“ oder mit „Nicht zum Verzehr geeignet“ hin. Die Beutel sollten zudem wie Tabakprodukte oder E-Zigaretten außer Reichweite von Kindern aufbewahrt werden. Durch eine Nikotinobergrenze von 20 Milligramm pro Beutel stellen die Hersteller jedoch sicher, dass mögliche gesundheitliche Symptome wie Übelkeit im unwahrscheinlichen Fall eines Verschluckens minimiert werden.

    Händler waren zuletzt verunsichert, welche Ware verkauft werden darf und welche nicht. Warum?
    Mücke: Da Nikotin-Pouches keinen Tabak, sondern mit Nikotin versetzte Pflanzenfasern enthalten, unterliegen sie bis dato nicht der europäischen und deutschen Regulierung für Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte. Sie sind weder ein orales Tabakerzeugnis noch ein Lebensmittel, sondern ein sonstiges nikotinhaltiges Verbraucherprodukt, das unter die allgemeinen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes fällt. Das hat für Verunsicherung gesorgt.

    Kann denn der Händler Nikotinbeutel sicher vermarkten?
    Mücke: Ja, genau aus diesem Grund verpflichten sich die BVTE-Mitgliedsunternehmen, in Abwesenheit produktspezifischer gesetzlicher Regelungen auf effektive Produkt- und Werbestandards zu achten.

    Was bedeutet das?
    Mücke: Die Unternehmen betreiben verantwortungsvolle, nicht irreführende Werbung und nehmen den Verbraucher- und Jugendschutz sehr ernst. Nikotin ist ein abhängig machender Stoff. Daher verharmlosen die BVTE-Unternehmen die Risiken nikotinhaltiger Produkte nicht. In der kommerziellen Kommunikation werden ausschließlich erwachsene Konsumenten nikotinhaltiger Produkte angesprochen.

    Und in Bezug auf die Produkte?

    Mücke: Hier verpflichten sich die BVTE-Unternehmen auf hohe Standards bei der Qualität der Inhaltsstoffe, eine transparente Kennzeichnung sowie das Anbringen eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises.

    Was spricht für den Grenzwert von 20 Milligramm Nikotin?
    Mücke: Die Pouches sind in unterschiedlichen Stärken erhältlich. Der Nikotingehalt in den Produkten der BVTE-Mitgliedsunternehmen ist in etwa mit dem in Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten vergleichbar und entspricht dem, was Tabak- und Nikotinkonsumenten üblicherweise erwarten.

    Aktuell werden Produkte verkauft, die keinen „18+“-Hinweis tragen. Diese könnten ja auch an Jugendliche verkauft werden, oder?
    Mücke: Die Nikotin-Pouches dürfen nicht an unter 18-Jährige abgegeben werden. Das Jugendschutzgesetz schreibt ein Abgabeverbot für alle nikotinhaltigen Erzeugnisse an Minderjährige vor. Auf den Erzeugnissen unser Mitgliedsunternehmen wird deutlich sichtbar darauf hingewiesen, dass die Produkte ausschließlich für erwachsene Konsumenten bestimmt sind. Die BVTE-Unternehmen legen allergrößten Wert darauf, dass ihre Produkte nicht in die Hände von Minderjährigen geraten.

    Welche Vorteile hat es für den Händler, wenn er Produkte von Unternehmen vermarktet, die sich an die von Ihrem Verband gesetzten Standards halten?
    Mücke: Durch das Beachten dieser Regelungen wird gewährleistet, dass es sich um ausreichend sichere und angemessen gekennzeichnete Produkte handelt, die an erwachsene Nikotin- und/oder Tabakkonsumenten verkauft werden dürfen. Wir erkennen zudem unsere besondere Verantwortung für den Kinder- und Jugendschutz an. Mit den hohen Standards auf dem Gebiet der Werbung treten wir entschieden dem Eindruck entgegen, dass Nikotin-Pouches ein Einstiegsprodukt für Minderjährige in den Konsum von Tabakerzeugnissen darstellten.

    max

    Weitere Infos unter:[link|http://www.bvte.de] www.bvte.de[/link]

  • BZgA: Umstrittene Warnung

    BERLIN // Vor dem Hintergrund der Einführung neuer nikotin-haltiger E-Produkte in den deutschen Markt warnt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vor den Risiken des Konsums dieser Produkte, insbesondere für Jugendliche.

    Heidrun Thaiss, Leiterin der BZgA, erklärt: „Die Inhalation des Dampfs nikotinhaltiger E-Produkte birgt einerseits das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit von Nikotin, andererseits belastet Nikotin als Zellgift den Körper nachhaltig und schafft erhebliche gesundheitliche Risiken, vor allem für das Herz-Kreislauf-System. Darüber hinaus steht Nikotin im Verdacht, die Entstehung und das Wachstum von Krebszellen zu fördern. Vom Konsum nikotinhaltiger E-Produkte ist daher unbedingt abzuraten. Diese gehören aufgrund des hohen Abhängigkeitspotenzials von Nikotin vor allem nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen.“

    „Deutschland noch am Anfang“

    Die süßen Aromen der nikotinhaltigen Liquids der E-Zigaretten in Geschmacksrichtungen wie Mango, Bubble Gum oder Cola könnten den Eindruck vermitteln, es handle sich um harmlose Lifestyle-Produkte. In Deutschland ist Minderjährigen der Konsum von E-Zigaretten gemäß Jugendschutzgesetz grundsätzlich verboten. Studienergebnisse der BZgA aus dem Jahr 2016 zeigten aber, dass rund 13 Prozent der 12– bis 17-Jährigen in ihrem Leben bereits E-Zigaretten ausprobiert hätten.

    „Eine von der BZgA initiierte Studie konnte belegen, dass Jugendliche, die E-Zigaretten konsumieren, eher dazu neigen, mit dem Rauchen von Tabakzigaretten zu beginnen. Aktuell liegt die Raucherquote bei Jugendlichen bundesweit auf dem historischen Tiefstand von 7,4 Prozent. Diesen Präventionserfolg gilt es vor dem Hintergrund und den Versuchungen der stets neuen Nikotin-Produkte im Markt nicht zu gefährden“, betont Thaiss in einer aktuellen Pressemitteilung.

    Der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) macht in diesem Zusammenhang auf die Chancen von E-Zigaretten aufmerksam. E-Zigaretten seien bis zu 95 Prozent weniger schädlich als Tabakzigaretten. Zahlreiche aktuelle Studien stützten diese Argumentation und bescheinigten die hohe Erfolgsquote beim Umstieg von Tabak- auf E-Zigaretten, die rund doppelt so hoch liege wie bei der Verwendung anderer Nikotinersatzpräparate wie Kaugummi oder Pflaster. So sei eine italienische Studie Anfang des Jahres zu dem Ergebnis gekommen, dass E-Zigaretten ein probates Mittel zur Tabakentwöhnung seien. Eine gemeinsame Untersuchung englischer, amerikanischer, kanadischer und australischer Wissenschaftler komme zum gleichen Ergebnis. Auch der Drogen- und Suchtbericht 2018 der Bundesregierung weise darauf hin, dass die E-Zigarette das bevorzugte Mittel von Rauchern bei der Tabakentwöhnung und im Vergleich zu Rauchtabak weniger schädlich sei.

    E-Zigaretten seien ein Produkt für erwachsene Raucher, die eine weniger gesundheitsschädliche Alternative zur Tabakzigarette suchen, so der VdeH. In Großbritannien ist die E-Zigarette als Mittel zur Tabakentwöhnung bereits soweit akzeptiert, dass es demnächst einen Modellversuch geben soll, in dem Apotheken kostenlose „Vape-Kits“ an erwachsene Raucher ausgeben, die mit dem Rauchen aufhören möchten.

    „Im Vergleich dazu befinden wir uns in Deutschland noch am Anfang. Auch hier sollten E-Zigaretten als effektive Alternative zur Unterstützung des Rauchausstiegs eingesetzt werden“, sagt Michal Dobrajc, Erster Vorsitzender des VdeH, „eine beständige Kommunikation der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse durch alle relevanten Akteure sollte dabei das Potenzial der E-Zigarette aufzeigen. Es ist höchst bedauerlich, dass die BZgA dort abwegige Risiken sieht, wo die Chancen überwiegen, die zu einer Verbesserung der Gesundheit erwachsener Raucher führen."

    max

    (DTZ 12/19)

  • Gummibärchen und E-Liquids

    HAMM // Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von nikotinfreien Aromastoffen für E-Zigaretten und E-Shishas im Online-Handel ohne Altersbeschränkungen zulässig ist.

    Damit hat das OLG ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
    Ein Unternehmen aus Lünen hatte gegen eine Firma aus Bünde geklagt. Beide betreiben einen Online-Handel unter anderem mit Liquids und Aromen für E-Zigaretten. Stein des Anstoßes ist ein nikotinfreies „Aroma Gummibärchen“, das die beklagte Firma im Angebot hat.

    Laut Artikelbeschreibung ist das Aroma nicht nur zum Kochen oder Backen, sondern auch zur Aromatisierung von E-Liquids geeignet. Diese Aromastoffe wurden ohne Altersverifikation verschickt, was die Klägerin bei einem Testkauf herausfand. Ihrer Ansicht zufolge verstieß das Angebot damit gegen das Jugendschutzgesetz.

    Die beklagte Firma wiederum war der Ansicht, ein handelsübliches Lebensmittelaroma zu vertreiben, das ohne Altersbeschränkung verkauft werden darf. Das OLG gab jetzt der beklagten Firma in Bünde recht: Angebot und Versand von Aromastoffen für E-Zigaretten werden nicht durch das Jugendschutzgesetz eingeschränkt (siehe auch www.goo.gl/z8Fynl).

    Der unsachgemäße Gebrauch der Aromastoffe durch Minderjährige werde dadurch verhindert, dass Kinder und Jugendliche die Geräte wie E-Zigarette oder Shisha durch die Altersbeschränkung nicht kaufen können.

    Das[link|http://www.goo.gl/z8Fynl] Urteil[/link] ist nicht rechtskräftig. Die Klägerseite kann noch in Revision gehen.

    pi/red

    (DTZ 18/17)

  • Widerstand gegen Werbeverbot

    BERLIN // Gegen das geplante Tabakwerbeverbot formiert sich Widerstand innerhalb der Unionsfraktion. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes, der bereits im Kabinett verabschiedet wurde und zur Abstimmung ins Parlament geht, wird vor der Sommerpause voraussichtlich nicht behandelt, berichtet die „Saarbrücker Zeitung“.

    Ergänzungen zum Tabakerzeugnisgesetz

    Ergänzend zum bereits verabschiedeten Tabakerzeugnisgesetz plant die Bundesregierung ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse: Im Einzelnen soll laut Paragraph 20 a die Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbetreiber verboten werden.
    Darüber hinaus soll es laut Paragraph 20 b künftig verboten sein, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak gewerbsmäßig abzugeben. Die Maßnahme schließt auch rauchlose Tabakerzeugnisse sowie elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter mit ein. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass diese Produkte außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig nicht kostenlos verteilt werden dürfen.
    Weiterhin ist Werbung laut Paragraph 21 Absatz 1 mit Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verboten.

    Die Änderungen im Paragraph 20 a müssen bis zum 1. Juli 2020 und in Paragraph 20 b Absatz 2 ab dem 20. Mai 2020 angewendet werden.

    Darüber hinaus soll das Jugendschutzgesetz dahingehend ergänzt werden, dass Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter werben, nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden dürfen, die von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet worden sind.

    Widerstand innerhalb der Unionsfraktion

    In der Union herrscht Skepsis, was die Ankündigung weiterer Verbote angeht. Doch Bundesernährungsminister Christian Schmidt (CSU) will trotz dieser Ablehnung in den eigenen Reihen an den Verbotsplänen festhalten: „Mein Ziel ist und bleibt ein Verbot der Außenwerbung und der Kinowerbung für Tabakprodukte“, zitiert die „Saarbrücker Zeitung“ den Minister.
    red

    (DTZ 27/16)

  • E-Zigaretten nur für Erwachsene

    BERLIN // Ab 1. April dürfen E-Shishas und E-Zigaretten nicht mehr an Kinder- und Jugendliche verkauft werden. Bisher verbot das Kinder- und Jugendschutzgesetz nur die Abgabe von Tabakwaren. Jetzt hat der Gesetzgeber diese Grauzone beseitigt.

    Das geänderte Jugendschutzgesetz untersagt jetzt auch den Verkauf von Liquids, die kein Nikotin enthalten, an Minderjährige.

    Bisher waren E-Zigaretten von dieser Vorgabe ausgeschlossen worden, weil sie keinen Tabak enthalten. In der Vergangenheit waren die vielfältigen Geschmacksvarianten der E-Produkte in die Kritik geraten, weil sie vor allem für Jugendliche attraktiv seien.

    Das Anfang April in Kraft getretene Gesetz gilt auch für den Versandhandel.
    red

    (DTZ 14/16)

  • Dr. Eckert beschränkt Verkauf

    BERLIN/STUTTGART// In den Geschäften der Unternehmensgruppe Dr. Eckert werden ab sofort E-Zigaretten und E-Shishas nur noch an Erwachsene verkauft.

    Trotz der aktuellen Gesetzeslage setzt das Unternehmen damit auf den verantwortungsbewussten Umgang mit Waren für Dampfer.
    Bislang gibt es beim Verkauf der E-Produkte keine Altersbeschränkung. Das Jugendschutzgesetz verbietet zwar den Verkauf von Tabak-produkten an Minderjährige.

    Allerdings enthalten elektronische Zigaretten keinen Tabak, weshalb das Gesetz nicht greift. Dies beklagte jüngst auch der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE). Die Unternehmensgruppe Dr. Eckert geht in ihrer Selbstbeschränkung jetzt noch weiter: Alle Artikel, die ausschließlich zum Rauchen oder Dampfen benutzt werden können – dazu gehören unter anderem Zigarettenpapier, Hülsen und Liquids –, werden künftig nur noch an Volljährige verkauft.

    Torsten Löffler, Geschäftsführer Dr. Eckert: „Auch wenn der Gesetzgeber noch nicht so weit ist – erst ein Erwachsener kann unserer Meinung nach beurteilen, in welcher Form er was genießen möchte und welche Folgen sein Verhalten hat.“
    pi

    (DTZ 25/15)

  • CSU-Minister will E-Produkte verbieten

    BERLIN (DTZ/red). Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt will den Verkauf von E-Shishas und E-Zigaretten an Minderjährige verbieten.

    Nach Ansicht des CSU-Politikers haben die E-Produkte nichts in den Händen von Unter-18-Jährigen zu suchen. Die süßen Aromastoffe verschleiern die potenziellen Gefahren, sagte Schmidt. Er sehe hierbei Parallelen zu Alcopops. Auch nikotinfreie E-Produkte seien gesundheitlich bedenklich.

    Anders die Grünen. Sie wollen zunächst das Risiko erforschen lassen. In der Tagesschau spricht sich der Grünen-Sprecher für Drogenpolitik Harald Terpe für eine Untersuchung der Aromen aus, bevor man sich einem Verbot anschließe.

    Für ein Verbot in Deutschland müsste auch das Jugendschutzgesetz geändert werden. Es untersagt den Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren – nicht den Verkauf von tabakfreien E-Produkten.

    (DTZ 26/14)

  • Beim Jugendschutz muss Branche absolut konsequent handeln

    KÖLN (DTZ/fok). Seit dem April 2003 schreibt das Jugendschutzgesetz ein absolutes Abgabeverbot von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche vor. Zigaretten und andere Tabakprodukte dürfen ebenso wie Spirituosen nur noch an Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahr alt sind. Deshalb sind alle Verkaufsstellen für diese Produkte angehalten, in jedem Zweifelsfall das Alter des Kunden zu überprüfen und gegebenenfalls den Verkauf zu verweigern.

    Gerade die Tabakbranche hat sich voll hinter diese Vorschrift gestellt und ist das Thema über viele Jahre sehr konsequent angegangen. Doch offensichtlich lässt mit der Zeit auch manchmal die Sensibilität des Verkaufspersonals für den Aspekt des Jugendschutzes nach. So wurde kürzlich im Rahmen von Testkäufen durch eine bekannte Tageszeitung ein erschreckend hoher Anteil von Verstößen gegen dieses Abgabeverbot festgestellt – im Lebensmittelhandel, in Tankstellen, an Kiosken, aber auch in Fachgeschäften.

    Jugendschutz konsequent einhalten

    Es ist davon auszugehen, dass die Unternehmen durch diese Ergebnisse aufgeschreckt wurden und ihr Verkaufspersonal erneut durch klare Anweisungen und Schulungen dazu bringen, den Jugendschutz konsequent einzuhalten. Das gilt auch für Problemsituationen, wie sie jeder aus der Praxis kennt: Vor der Theke staut sich ungeduldig die Kundschaft. Ein junger Mann, dessen Alter man auf ca. 20 Jahre schätzen würde, reagiert zuerst unwirsch auf die Frage nach einem Altersnachweis, dann kramt er minutenlang in seinen Taschen, sagt schließlich, dass er seinen Ausweis nicht dabei hat.

    In einem solchen Fall nein zu sagen zu einem Verkauf (und damit unter Umständen einen Kunden auf Dauer zu verlieren) ist schwierig, aber der einzig richtige Weg. Verstöße gegen Abgabeverbot können teuer werden Wenn Ordnungsbehörden Verstöße gegen das Abgabeverbot feststellen, sind hohe Bußgelder (in der Spitze bis zu 50 000 Euro) fällig. Darüber hinaus muss gerade die Tabakwarenbranche, die ohnehin im kritischen Fokus der Öffentlichkeit steht, alles für die konsequente Umsetzung des Jugendschutzgesetzes tun, um nicht öffentlich an den Pranger gestellt zu werden.

    "Eine Verpflichtung für Hersteller und Händler"

    Hierzu stellt BTWE-Geschäftsführer Willy Fischel fest: „Jugendschutz ist eine Verpflichtung für Hersteller und Händler. Der tabakführende Einzelhandel hat unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine bundesweite Kampagne durchgeführt. Herstellerspezifische Jugendschutzkampagnen zeigen, dass die Branche ihre gesellschaftliche Verantwortung ernst nimmt. Der Handel investiert in Mitarbeiterschulungen, fragt nach dem Altersnachweis und schützt dadurch aktiv Kinder und Jugendliche.

    Die Alterskontrolle wird durch Kassensysteme unterstützt. Damit ist der Jugendschutz sicherlich über alle relevanten Sortimente besser geworden, trotzdem ist es eine Daueraufgabe, dafür zu sorgen, dass der Jugendschutz im hektischen Tagesgeschäft nicht zu kurz kommt.“

    (DTZ 35/11)

  • Bundestag: Jugendschutz bei Zigarettenautomaten gewährleistet

    BERLIN (DTZ/vi/fok). Der Deutsche Bundestag hat auf Empfehlung seines Petitionsausschusses im Juni entschieden, der Forderung von 1 356 Petenten, wonach die Aufstellung von Zigarettenautomaten im öffentlichen Straßenland zu untersagen sei, nicht nachzukommen.

    Die Petition war mit der Aussage begründet worden, Zigarettenautomaten würden „entscheidende Mitverantwortung dafür tragen, dass sich Kinder und Jugendliche schon lange vor dem gesetzlich zulässigen Mindestalter ungehindert mit Tabakwaren versorgen können.“ Nach Meinung der Petenten werde dies auch nicht durch die Alterszugangskontrolle per GeldKarte verhindert, weil sich Kinder die GeldKarte ihrer Eltern oder Verwandten ausleihen könnten.

    Sogar der Vandalismus von Jugendlichen gegen Zigarettenautomaten wird als Grund genannt, um ein solches Aufstellverbot zu fordern. Im Rahmen seiner Prüfung der Petition stellt der Ausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums heraus, dass er Maßnahmen zur Verringerung des Tabakkonsums, vor allem bei Kindern und Jugendlichen, ausdrücklich begrüße.

    Er führt dabei die Vielzahl der bereits ergriffenen Maßnahmen auf, mit besonderem Fokus auf der 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Jugendschutzgesetzes, wonach die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche untersagt ist. Um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, haben die Zigarettenautomatenbetreiber ihre Geräte komplett mit einer technischen Sicherung versehen, die via chipbasierten Bankkarten sowie EU-Führerschein eine wirkungsvolle Altersverifikation vornimmt.

    Der Petitionsausschuss kam bei seiner jetzigen Prüfung zum Ergebnis, dass die bereits existierenden gesetzlichen Vorschriften und die im Vollzug dieser Vorschriften erfolgte Umsetzung der technischen Sicherung von Zigarettenautomaten derzeit ausreichen, um das Abgabeverbot von Tabakwaren durch Automaten an Jugendliche wirksam zu regeln.

    In Bezug auf die Vermutung der Petenten, Erwachsene würden ihre GeldKarten an Kinder und Jugendliche ausleihen, damit diese Zigaretten am Automaten ziehen könnten, erläutert der Ausschuss in seiner Begründung auch die entsprechenden Passagen des Jugendschutzgesetzes: „Ordnungswidrig handelt nach dem Jugendschutzgesetz auch, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch das Jugendschutzgesetz gerade verhindert werden soll.

    Hierzu gehören auch die Abgabe von Tabakwaren und das Gestatten des Rauchens. Unter die Begriffe des „Förderns“ und des „Herbeiführens“ fallen alle Handlungen, die für ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen, das den Vorschriften nicht entspricht, kausal geworden sind. … Das kann z.B. auch das unberechtigte Zurverfügungstellen einer Bankkarte sein.“ Als Fazit kam der Ausschuss zur Überzeugung, dass die bereits eingeleiteten Maßnahmen ausreichend sind und das Petitionsverfahren abzuschließen sei; der Deutsche Bundestag schloss sich dem Votum seines Ausschusses an.

    (DTZ 29/11)

  • Auch ein Erfolg der Zigarettenindustrie

    BERLIN/MAINZ (DTZ/red). Immer weniger Jugendliche in Deutschland rauchen. Nur noch 13 Prozent der Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren konsumieren Tabak, geht aus einer repräsentativen Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hervor.

    Damit hat sich der Anteil seit 2001 halbiert. „Der weitere Rückgang des Rauchens bei Jugendlichen zeigt, dass es langfristig gelungen ist, Kinder und Jugendliche mit den Maßnahmen der Tabakprävention zu erreichen“, sagte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Mechthild Dyckmanns.

    Freiwillige Selbstkontrolle
    Ein Erfolg, der aktiv durch die Zigarettenindustrie mitgestaltet wurde. So hat sich die Tabakwirtschaft ausdrücklich gegen das Rauchen von Jugendlichen ausgesprochen und die Neufassung des Jugendschutzgesetzes 2007 begrüßt. Darin wird in Artikel 3 die Abgabe und der Konsum von Tabakwaren an Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Die Industrie hat in Kooperation mit Regierung und anderen Organisationen Präventionsprogramme durchgeführt und sich zu einem verantwortlichen Umgang mit dem Thema Tabak entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen bekannt. Darüber hinaus verzichten die Firmen freiwillig auf Werbung, die auf die Lebenswelten von Jugendlichen abzielt.

    (DTZ 09/11)