Bundestag: Jugendschutz bei Zigarettenautomaten gewährleistet

BERLIN (DTZ/vi/fok). Der Deutsche Bundestag hat auf Empfehlung seines Petitionsausschusses im Juni entschieden, der Forderung von 1 356 Petenten, wonach die Aufstellung von Zigarettenautomaten im öffentlichen Straßenland zu untersagen sei, nicht nachzukommen.

Die Petition war mit der Aussage begründet worden, Zigarettenautomaten würden „entscheidende Mitverantwortung dafür tragen, dass sich Kinder und Jugendliche schon lange vor dem gesetzlich zulässigen Mindestalter ungehindert mit Tabakwaren versorgen können.“ Nach Meinung der Petenten werde dies auch nicht durch die Alterszugangskontrolle per GeldKarte verhindert, weil sich Kinder die GeldKarte ihrer Eltern oder Verwandten ausleihen könnten.

Sogar der Vandalismus von Jugendlichen gegen Zigarettenautomaten wird als Grund genannt, um ein solches Aufstellverbot zu fordern. Im Rahmen seiner Prüfung der Petition stellt der Ausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums heraus, dass er Maßnahmen zur Verringerung des Tabakkonsums, vor allem bei Kindern und Jugendlichen, ausdrücklich begrüße.

Er führt dabei die Vielzahl der bereits ergriffenen Maßnahmen auf, mit besonderem Fokus auf der 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Jugendschutzgesetzes, wonach die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche untersagt ist. Um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, haben die Zigarettenautomatenbetreiber ihre Geräte komplett mit einer technischen Sicherung versehen, die via chipbasierten Bankkarten sowie EU-Führerschein eine wirkungsvolle Altersverifikation vornimmt.

Der Petitionsausschuss kam bei seiner jetzigen Prüfung zum Ergebnis, dass die bereits existierenden gesetzlichen Vorschriften und die im Vollzug dieser Vorschriften erfolgte Umsetzung der technischen Sicherung von Zigarettenautomaten derzeit ausreichen, um das Abgabeverbot von Tabakwaren durch Automaten an Jugendliche wirksam zu regeln.

In Bezug auf die Vermutung der Petenten, Erwachsene würden ihre GeldKarten an Kinder und Jugendliche ausleihen, damit diese Zigaretten am Automaten ziehen könnten, erläutert der Ausschuss in seiner Begründung auch die entsprechenden Passagen des Jugendschutzgesetzes: „Ordnungswidrig handelt nach dem Jugendschutzgesetz auch, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch das Jugendschutzgesetz gerade verhindert werden soll.

Hierzu gehören auch die Abgabe von Tabakwaren und das Gestatten des Rauchens. Unter die Begriffe des „Förderns“ und des „Herbeiführens“ fallen alle Handlungen, die für ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen, das den Vorschriften nicht entspricht, kausal geworden sind. … Das kann z.B. auch das unberechtigte Zurverfügungstellen einer Bankkarte sein.“ Als Fazit kam der Ausschuss zur Überzeugung, dass die bereits eingeleiteten Maßnahmen ausreichend sind und das Petitionsverfahren abzuschließen sei; der Deutsche Bundestag schloss sich dem Votum seines Ausschusses an.

(DTZ 29/11)

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