Gummibärchen und E-Liquids

HAMM // Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von nikotinfreien Aromastoffen für E-Zigaretten und E-Shishas im Online-Handel ohne Altersbeschränkungen zulässig ist.

Damit hat das OLG ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Ein Unternehmen aus Lünen hatte gegen eine Firma aus Bünde geklagt. Beide betreiben einen Online-Handel unter anderem mit Liquids und Aromen für E-Zigaretten. Stein des Anstoßes ist ein nikotinfreies „Aroma Gummibärchen“, das die beklagte Firma im Angebot hat.

Laut Artikelbeschreibung ist das Aroma nicht nur zum Kochen oder Backen, sondern auch zur Aromatisierung von E-Liquids geeignet. Diese Aromastoffe wurden ohne Altersverifikation verschickt, was die Klägerin bei einem Testkauf herausfand. Ihrer Ansicht zufolge verstieß das Angebot damit gegen das Jugendschutzgesetz.

Die beklagte Firma wiederum war der Ansicht, ein handelsübliches Lebensmittelaroma zu vertreiben, das ohne Altersbeschränkung verkauft werden darf. Das OLG gab jetzt der beklagten Firma in Bünde recht: Angebot und Versand von Aromastoffen für E-Zigaretten werden nicht durch das Jugendschutzgesetz eingeschränkt (siehe auch www.goo.gl/z8Fynl).

Der unsachgemäße Gebrauch der Aromastoffe durch Minderjährige werde dadurch verhindert, dass Kinder und Jugendliche die Geräte wie E-Zigarette oder Shisha durch die Altersbeschränkung nicht kaufen können.

Das[link|http://www.goo.gl/z8Fynl] Urteil[/link] ist nicht rechtskräftig. Die Klägerseite kann noch in Revision gehen.

pi/red

(DTZ 18/17)

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