KARLSRUHE // Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat jetzt über eine Beschwerde gegen die Pflicht zum Abdruck von Schockbildern auf Zigarettenpackungen sowie gegen das Verbot von Aromen in Tabaken entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde ab (Aktenzeichen 1 BvR 895/16).
Beschwerde von Planta
Das mittelständische Unternehmen Planta aus Berlin hatte die Beschwerde eingereicht. Da es zu großen Teilen Feinschnitt mit Menthol produzierte, sah es seine Grundrechte durch die entsprechenden Regelungen im Tabakerzeugnisgesetz verletzt.
Sichtweise der Richter
Dieser Sichtweise schlossen sich die Verfassungsrichter nicht an. Eine Ungleichbehandlung von mentholisiertem Feinschnitt und Menthol-Zigaretten, wie sie der Beschwerdeführer wahrgenommen hatte, gebe es nicht. Zudem würden mit dem Gesetz zwingende Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht nötig, da diese Instanz bereits im Januar 2019 (C-220/17, EU:C:2019:76) geurteilt hatte, das die Europäische Tabakproduktdirektive II mit den Unionsgrundrechten vereinbar sei.
Schließlich scheiterten die Berliner auch mit der Beschwerde, dass die Unionsvorgaben verspätet in Deutschland umgesetzt worden seien. Die Richter: „Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären.“
red
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