Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

  • Klage gegen Rohstoff-Steuern

    SAARBRÜCKEN // Klage gegen Regeln des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes (TabStMoG): Zwei Betroffene haben sich jetzt dagegen verwehrt, dass Rohstoffe wie Propylenglykol, pflanzliches Glycerin, destilliertes Wasser und Aromen als „Substitute für Tabakwaren“ besteuert werden.

    Am 4. Oktober wurde die Klage gegen das Hauptzollamt Saarbrücken beim Finanzgericht des Saarlands eingereicht. Darauf weist der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) hin. In der Klage geht es demnach um die Besteuerung von Rohstoffen und die damit einhergehenden Interpretationen der Zollbehörden. Kläger sind ein Konsument, der regelmäßig Rohstoffe zum Selbstmischen von Liquids erwirbt, sowie ein großer Online-Händler für E-Zigaretten, Rohstoffe, Liquids und Zubehör aus Saarbrücken.

    Anrufen des Bundesverfassungsgerichts
    Gegenstand der Klage sind insbesondere die Folgen der Auslegungshinweise zur Rohstoffbesteuerung der GZD an die Zollbehörden, die den Steuergegenstand sowie den Steuerschuldner beschreiben. Ziel ist eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen und die danach sinngemäß anwendbaren Regelungen für Rohstoffe für ungültig erklärt werden. Zudem regt die Klage an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor dem Hintergrund des Gleichheits- und Eigentumsrechts zur Klärung vorzulegen.

    Der Zoll geht dabei davon aus, dass Rohstoffe bei entsprechender Zweckbestimmung eben auch Substitute, die zum Anmischen verwendet werden, seien – und daher besteuert werden müssten.

    Keine Steuer auf einzelne Rohstoff-Bestandteile
    Die Auffassung, dass diese Auslegung des TabStMoG unzutreffend ist, teilt der VdeH: „Der Gesetzgeber macht durch das Gesetz ganz klar deutlich, dass Erzeugnisse, also fertige Liquids, und nicht einzelne Rohstoffbestandteile einer Besteuerung unterliegen. Dieser objektiven Bewertung des Steuergegenstandes schließen wir uns an und halten die subjektive Beschreibung der Steuerpflicht über die Zweckbestimmung weiterhin für völlig interpretationsoffen, schädlich für den Fachhandel und auch für die Behörden nicht kontrollierbar“, sagt VdeH-Geschäftsführer Oliver Pohland. Auch sei die Steuer grundsätzlich zu hoch.

    Zudem macht die Klage deutlich, dass steuerfreien Bezugsquellen aufgrund der aktuellen Auslegungen Tor und Tür geöffnet werden und der Staat nicht in der Lage ist, die für den Endverbraucher bestehende Steuerpflicht auch effektiv durchzusetzen und zu vollziehen. vi

  • Händler und Gastronomen wehren sich gegen die Corona-Notbremse

    BERLIN // Eine Gruppe von Einzelhändlern und Gastronomen will sich gemeinsam auf juristischem Weg gegen die Einführung einer bundesweiten Corona-Notbremse zur Wehr setzen. Die Bundesregierung hat diese Woche beschlossen, die Federführung in der Corona-Pandemiebekämpfung in die Hand zu nehmen und das Infektionsschutzgesetz zu ergänzen.

    Bundesverfassungsgericht soll prüfen

    Die Gruppe der Unternehmer plant, die Ergänzung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Lockdowns und weitere Einschränkungen vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüfen zu lassen. Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass die verschiedenen Branchen unterschiedlich behandelt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Reihe von Betrieben von Zwangsschließungen betroffen sei. Die Gruppe, zu der die Unternehmen Intersport, Tom Tailor und L'Osteria zählen, fordert die Aufhebung der Shutdowns oder eine Entschädigung für die erlittenen Verluste.

    pnf

  • Abfuhr in Karlsruhe

    KARLSRUHE // Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat jetzt über eine Beschwerde gegen die Pflicht zum Abdruck von Schockbildern auf Zigarettenpackungen sowie gegen das Verbot von Aromen in Tabaken entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde ab (Aktenzeichen 1 BvR 895/16).

    Beschwerde von Planta
    Das mittelständische Unternehmen Planta aus Berlin hatte die Beschwerde eingereicht. Da es zu großen Teilen Feinschnitt mit Menthol produzierte, sah es seine Grundrechte durch die entsprechenden Regelungen im Tabakerzeugnisgesetz verletzt.

    Sichtweise der Richter
    Dieser Sichtweise schlossen sich die Verfassungsrichter nicht an. Eine Ungleichbehandlung von mentholisiertem Feinschnitt und Menthol-Zigaretten, wie sie der Beschwerdeführer wahrgenommen hatte, gebe es nicht. Zudem würden mit dem Gesetz zwingende Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.

    Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht nötig, da diese Instanz bereits im Januar 2019 (C-220/17, EU:C:2019:76) geurteilt hatte, das die Europäische Tabakproduktdirektive II mit den Unionsgrundrechten vereinbar sei.

    Schließlich scheiterten die Berliner auch mit der Beschwerde, dass die Unionsvorgaben verspätet in Deutschland umgesetzt worden seien. Die Richter: „Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären.“

    red

  • Verbot gilt auch für Raucherclubs

    KARLSRUHE // Auch für öffentlich zugängliche Veranstaltungen von Raucherclubs gilt ein Rauchverbot. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe festgestellt und die Verfassungsbeschwerde des Vereins zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ nicht zur Entscheidung angenommen.

    Der Verein war nach der Einführung eines totalen Rauchverbots in der bayerischen Gastronomie gegründet worden. Für einen Jahresbeitrag von einem Euro konnten die Mitglieder in seiner Shisha-Bar rauchen. Gegen den Betreiber der Shisha-Bar wurde im Mai 2011 ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro verhängt. Der Verein legte daraufhin in Karlsruhe Beschwerde ein. Diese wurde vom Gericht jedoch wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
    (red)

    (DTZ 44/14)

  • Raucher darf vor die Tür gesetzt werden

    DÜSSELDORF (DTZ/pnf). Der Rentner Friedhelm Adolfs lebt seit 40 Jahren in seiner ehemaligen Dienst- und jetzigen Mietwohnung. Er ist Raucher. Nun wurde dem früheren Hausmeister gekündigt, weil sich andere Mieter vom Tabakrauch im Treppenhaus belästigt fühlen. Die Kündigung ist rechtens, entschied am 31. Juli das Amtsgericht Düsseldorf.[p][/p]

    Der Vermieter müsse es nicht dulden, wenn der Rauch ins Treppenhaus dringe und eine „unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung“ für andere darstelle. Die Richter hätten abgewogen zwischen zwei Grundrechten, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn und dem auf die freie persönliche Entfaltung des Rauchers. Sie gaben ersterem den Vorzug. Hätte Friedhelm Adolfs durch geöffnete Fenster den Tabakrauch nach draußen geblasen und ihn nicht durch die Wohnungstür entlüftet, dann hätte er in seiner Wohnung bleiben dürfen.
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    Der Beklagte will wohl in Berufung gehen. Dabei müsste er eigentlich gute Karten haben, denn sogar das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Rauchen in den eigenen vier Wänden erlaubt ist. Doch noch bevor die Angelegenheit womöglich in der nächsten Instanz verhandelt wird, kann es allerdings passieren, dass der 75-Jährige längst vor der Tür sitzt, weil die Vermieterin die Wohnung direkt zwangsräumen lassen kann.
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    DTZ 32/13

  • Raucher willkommen

    HAMBURG (DTZ/red). In Hamburg stimmt die Bürgerschaft am 23. Mai über ein raucherfreundliches Gastronomie-Konzept. Ein generelles Rauchverbot für Kneipen und Restaurants ist vom Tisch.

    Seit Anfang dieser Woche liegt Medieninformationen zufolge das novellierte „Passivraucherschutzgesetz“ auf dem Tisch, das die Einrichtung von Raucherräumen in Restaurants wieder vorsieht.

    Bei Schank- und Speisegaststätten, die kleiner als 75 Quadratmeter sind, soll es eine differenzierte Regelung geben: Werden Speisen serviert, darf nicht geraucht werden; in sogenannten klassischen Eckkneipen kann der Wirt selbst entscheiden, ob er rauchende Gäste begrüßen will, oder nicht.

    Ausnahmen soll es für Krankenhäuser und Gefängnisse geben, in denen die Menschen keine Alternative zum Rauchen im Innenraum haben.

    Damit reagiert die alleinregierende SPD auf ein von der Betreiberin einer Autobahn-Gaststätte erstrittenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine Ungleichbehandlung von Restaurants und Schankwirtschaften als verfassungswidrig eingestuft hatte. Sie stellt sich gleichzeitig gegen die eigene Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks, die sich Ende Februar für ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten ausgesprochen hatte.

    Ähnlich wie Prüfer-Storcks plädieren auch die Grünen und die Linke in der Bürgerschaft für ein absolutes Rauchverbot.

    (DTZ 20/12)

  • Rauchverbot verfassungswidrig

    HAMBURG/KARLSRUHE (DTZ/red). Für Hamburgs Raucher wird der Restaurant-Besuch wieder gemütlicher. Statt vor der Tür dürfen sie in einem separaten Raum ihren Tabak zum Menü genießen.

    Demnach müssen Restaurantbetreiber in der Hansestadt die gleiche Möglichkeit zur Einrichtung von Raucherräumen haben wie Betreiber von reinen Schankwirtschaften. Das hat das Bundesverfassungsgericht Medienberichten zufolge in einem am Dienstag veröffentlichen Beschluss entschieden.

    Die Richter erklärten eine Bestimmung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig (Az. 1 BvL 21/11).

    Bisher durften nach einer bundesweit einmaligen Regelung in Hamburg nur reine Schankwirtschaften wie beispielweise Kneipen oder Bars, die kein Essen anbieten, getrennte Raucherräume einrichten.

    Dies verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter. Eine vergleichbare Regelung gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder herrscht dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen sei zulässig, unabhängig davon, ob in der Gaststätte Speisen angeboten werden oder nicht.

    Anlass war die Klage einer Hamburger Wirtin einer Gaststätte in einem Autohof. Sie wollte einen getrennten Raum als Raucherraum deklarieren, da 80 Prozent ihrer Gäste Raucher seien. Die Lkw-Fahrer könnten problemlos auf raucherfreundliche Lokale in den benachbarten Bundesländern ausweichen. Durch das strikte Gesetz habe sie eigenen Angaben nach viele Stammkunden verloren.

    Die Hamburger Gesundheitsbehörde will das Urteil prüfen.

    (DTZ 08/12)

  • Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden gegen Bayerns Gastrorauchverbot ab

    Kurzer Prozess: Karlsruher Richter sehen Gesetz als verfassungskonform an

    KARLSRUHE (DTZ/pnf). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Beschwerden gegen das aufgrund eines Volksentscheids erlassene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz für ein totales Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie abgewiesen. Nach dem am Montag dieser Woche getroffenen Beschluss wurde die von zwei Gaststätteninhaberinnen sowie einer Raucherin eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen die neue Rechtslage nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Raucherin hatte argumentiert, sie besuche mehrmals wöchentlich Gaststätten und werde durch das jetzt geltende absolute Rauchverbot in ihren Grundrechten unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine der Gastwirtinnen legte Beschwerde ein, weil sie in ihrem Betrieb einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit geschlossenen Gesellschaften mache, die in abgetrennten Räumen stattfinden, und durch das Rauchverbot wirtschaftlich stark gefährdet werde.

    Dies gilt auch für die dritte Klägerin, die Betreiberin eines „Pilslokals“ mit weniger als 75 qm Fläche, die geltend machte, dass ihre Mitarbeiter alle Raucher sind und auch nur rauchende Gäste eingelassen werden. Das neue Gesetz verstoße gegen die Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit, hatten die Klägerinnen argumentiert.

    Richter zeigen kein Verständnis
    Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts zeigte jedoch für die Belange der Beschwerdeführer kein Verständnis. Es sah weder eine grundsätzliche Bedeutung noch sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerinnen angezeigt.

    Dabei verwies die Kammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, das einerseits Ausnahmen vom Gastrorauchverbot für die Kleingastronomie zuließ, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, andrerseits aber auch den Landesgesetzgebern das Recht zubilligte, ein totales Gastrorauchverbot zu erlassen. Mit Blick auf die zweite Alternative betonten die Verfassungsrichter jetzt, dass der Gesetzgeber von der Verfassung nicht gehindert sei, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot zu verhängen.

    Existenzgefährung kein Argument
    So heißt es in der Beschluss-Begründung: „Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätte einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zu Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelungen durch hinreichende sachliche Gründe nicht gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.“

    Auch eine Unverhältnismäßigkeit mit Hinweis auf die heute bereits zahlreichen rauchfreien Gastronomiebetriebe in Bayern sah das Gericht nicht.

    Kleingastronomie vor schweren Zeiten
    Aus dem Blickwinkel der betroffenen Wirte, ihrer rauchenden Gäste sowie der Tabakbranche ist die Abweisung der Beschwerde ganz klar zu bedauern. Umsatzeinbußen werden viele Betriebe, vor allem der Kleingastronomie, in ihrer Existenz gefährden.

    Besonders betroffen sind Fachgeschäfte , die den Verkauf ihrer hochwertigen Tabakwaren mit einer Lounge unterstützen, wie die Nürnbeger Fachhändlerin Christine Klever mit ihrer Casa del Habano. Mit einer Klage will sie erreichen, dass ihre Casa nicht mehr unter das Gaststättengesetz fällt, weil dort 80 Prozent der Umsätze auf den Verkauf von Zigarren entfallen und die gastronomischen Leistungen nur eine marginale Rolle spielen.

    (DTZ 31/10)

  • Rauch frei in Thüringer Eckkneipen

    ERFURT (DTZ/red). In Thüringer Einraumkneipen und Festzelten sowie Casinos und Spielhallen darf wieder geraucht werden. Der Landtag schwächte das Nichtraucherschutzgesetz entsprechend ab.

    Das Gesetz musste nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 geändert werden. Die Fraktionen von CDU und SPD sprachen von einem guten Kompromiss und stimmten geschlossen für die Reform. Die Grünen, die ein totales Rauchverbot gefordert hatten, warfen der Landesregierung vor, Forschungsergebnisse aus mehreren Ländern ignoriert zu haben.

    (DTZ 25/10)

  • Das Gastrorauchverbot auf Justitias Waage

    Verhandlung vor Bundesverfassungsgericht hat begonnen

    [br*000040.JPG**] KARLSRUHE (DTZ/pnf/fok). Am Mittwoch dieser haben die mündlichen Verhandlungen vor dem 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe über die umstrittenen Rauchverbote in Kneipen und Gaststätten begonnen. Aus den fast 30 Beschwerdeführern gegen die betreffenden Nichtraucherschutzgesetze verschiedener Bundesländer hatte das Gericht exemplarisch drei ausgewählt, darunter zwei Eckkneipenwirte aus Tübingen und Berlin sowie den Betreiber einer Diskothek in Heilbronn.

    Die Kläger machen eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie und der Berufsfreiheit geltend und sehen angesichts dramatischer Umsatzeinbußen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die beiden Kneipenwirte beanstanden außerdem das Fehlen von Ausnahmeregelungen für die Einraumgastronomie in ihren Bundesländern, die im Gegensatz zu Mehrraumbetrieben nicht die Möglichkeit haben, getrennte Raucherbereiche einzuführen. Der Diskobetreiber klagt gegen das generelle Rauchverbot für Diskos in Baden-Württemberg, obwohl in seinem Betrieb nur erwachsene Besucher zugelassen sind und er gute Voraussetzungen für die Abtrennung eines Raucherbereiches hätte.

    Enorme Auswirkungen für Gastrobetriebe

    Die Auswirkungen der Rauchverbote sind vor allem in der getränkeorientierten Gastronomie erheblich. So hatte das Statistische Bundesamt festgestellt, dass die ohnehin von rückläufigen Umsätzen gebeutelte Gastronomiebranche in denjenigen Bundesländern, die bereits im vergangenen Jahr Rauchverbote verhängt hatten, einen signifikant stärkeren Umsatzeinbruch hinnehmen mussten.

    Speziell bei Eckkneipen sind die Auswirkungen noch dramatischer, erste Schließungen sind erfolgt. Der Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg verweist auf Umfragen, wonach ein halbes Jahr nach In-Kraft-Treten des Rauchverbots die Umsätze in 80 Prozent der Einraumgaststätten um rund 22 Prozent zurückgegangen sind.

    Dass inzwischen auch die öffentliche Meinung sich immer stärker gegen rigide Gastrorauchverbote wendet, belegt eine aktuelle Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS für den „Spiegel“, wonach 67 Prozent aller Befragten Ausnahmen vom Rauchverbot – etwa für kleine Kneipen – für angebracht halten.

    Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser DTZ-Ausgabe waren noch keine Details über den bisherigen Verlauf der Gerichtsverhandlungen greifbar. Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hatte bereits vor Eröffnung des Verfahrens erklärt, das Gericht wolle die rechtliche Zulässigkeit von Rauchverboten „relativ umfassend klären und damit Rechtsfrieden im gesamten Bundesgebiet schaffen.

    Bis spätestens Ende Juli soll ein Grundsatzurteil gefällt sein, das nicht nur die derzeit zur Verhandlung stehenden Klagen klären, sondern auch für das Bundesgebiet richtungsweisend sein wird.

    (DTZ 24/08)