KARLSRUHE // Auch für öffentlich zugängliche Veranstaltungen von Raucherclubs gilt ein Rauchverbot. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe festgestellt und die Verfassungsbeschwerde des Vereins zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verein war nach der Einführung eines totalen Rauchverbots in der bayerischen Gastronomie gegründet worden. Für einen Jahresbeitrag von einem Euro konnten die Mitglieder in seiner Shisha-Bar rauchen. Gegen den Betreiber der Shisha-Bar wurde im Mai 2011 ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro verhängt. Der Verein legte daraufhin in Karlsruhe Beschwerde ein. Diese wurde vom Gericht jedoch wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
(red)
(DTZ 44/14)
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