Kurzer Prozess: Karlsruher Richter sehen Gesetz als verfassungskonform an
KARLSRUHE (DTZ/pnf). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Beschwerden gegen das aufgrund eines Volksentscheids erlassene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz für ein totales Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie abgewiesen. Nach dem am Montag dieser Woche getroffenen Beschluss wurde die von zwei Gaststätteninhaberinnen sowie einer Raucherin eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen die neue Rechtslage nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Raucherin hatte argumentiert, sie besuche mehrmals wöchentlich Gaststätten und werde durch das jetzt geltende absolute Rauchverbot in ihren Grundrechten unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine der Gastwirtinnen legte Beschwerde ein, weil sie in ihrem Betrieb einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit geschlossenen Gesellschaften mache, die in abgetrennten Räumen stattfinden, und durch das Rauchverbot wirtschaftlich stark gefährdet werde.
Dies gilt auch für die dritte Klägerin, die Betreiberin eines „Pilslokals“ mit weniger als 75 qm Fläche, die geltend machte, dass ihre Mitarbeiter alle Raucher sind und auch nur rauchende Gäste eingelassen werden. Das neue Gesetz verstoße gegen die Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit, hatten die Klägerinnen argumentiert.
Richter zeigen kein Verständnis
Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts zeigte jedoch für die Belange der Beschwerdeführer kein Verständnis. Es sah weder eine grundsätzliche Bedeutung noch sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerinnen angezeigt.
Dabei verwies die Kammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, das einerseits Ausnahmen vom Gastrorauchverbot für die Kleingastronomie zuließ, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, andrerseits aber auch den Landesgesetzgebern das Recht zubilligte, ein totales Gastrorauchverbot zu erlassen. Mit Blick auf die zweite Alternative betonten die Verfassungsrichter jetzt, dass der Gesetzgeber von der Verfassung nicht gehindert sei, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot zu verhängen.
Existenzgefährung kein Argument
So heißt es in der Beschluss-Begründung: „Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätte einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zu Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelungen durch hinreichende sachliche Gründe nicht gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.“
Auch eine Unverhältnismäßigkeit mit Hinweis auf die heute bereits zahlreichen rauchfreien Gastronomiebetriebe in Bayern sah das Gericht nicht.
Kleingastronomie vor schweren Zeiten
Aus dem Blickwinkel der betroffenen Wirte, ihrer rauchenden Gäste sowie der Tabakbranche ist die Abweisung der Beschwerde ganz klar zu bedauern. Umsatzeinbußen werden viele Betriebe, vor allem der Kleingastronomie, in ihrer Existenz gefährden.
Besonders betroffen sind Fachgeschäfte , die den Verkauf ihrer hochwertigen Tabakwaren mit einer Lounge unterstützen, wie die Nürnbeger Fachhändlerin Christine Klever mit ihrer Casa del Habano. Mit einer Klage will sie erreichen, dass ihre Casa nicht mehr unter das Gaststättengesetz fällt, weil dort 80 Prozent der Umsätze auf den Verkauf von Zigarren entfallen und die gastronomischen Leistungen nur eine marginale Rolle spielen.
(DTZ 31/10)
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