Schlagwort: Berufsfreiheit

  • Gericht kippt 2G-Regel für Baden-Württemberg

    MANNHEIM // Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat vor kurzem die 2G-Regel für den Einzelhandel gekippt. Damit gilt seit dieser Woche wieder die 3G-Regelung.

    Das Einfrieren der „Alarmstufe II“ durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig, teilte der VGH in Mannheim mit. Damit gilt für den Handel, dass neben Geimpften und Genesenen auch wieder Menschen mit einem aktuellen Test in Läden einkaufen dürfen, meldet der SWR. Dies gelte mit sofortiger Wirkung, so ein Gerichtssprecher gegenüber dem Sender.

    Berufsfreiheit eingefordert
    Geklagt hatte eine Händlerin aus dem Ortenaukreis. Die Besitzerin eines Schreibwarengeschäfts hatte auf Berufsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Schreibwarengeschäfte seien nicht weniger wichtig als Blumengeschäfte, die die Landesregierung zur Grundversorgung zählt und die daher keinen 2G-Beschränkungen unterliegen.

    Die Landesregierung hatte dem widersprochen und darauf verwiesen, dass es sich dabei um „eine vorübergehend zur Anwendung kommende Ausnahmeregelung" handele, mit der man „auf das aktuelle Infektionsgeschehen und den derzeit nur beschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisstand reagiere“.


    Vorreiter Bayern

    Mit seiner Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof der Händlerin Recht. Die Richter argumentieren wie bei der Entscheidung zu den Universitäten vom vergangenen Freitag: Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz angeordnet werden.
    In Bayern hatte der dortige Verwaltungsgerichtshof ebenfalls die 2G-Regel außer Kraft gesetzt.

    Die Landesregierung hatte aus Sorge um die Omikron-Variante des Corona-Virus die „Alarmstufe II“ in der Corona-Verordnung seit 24. November 2021 beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der Krankenhäuser, die so genannte Hospitalisierungsrate, bis Ende Januar außer Kraft gesetzt.

    red

  • Große Hamburger Geschäfte bleiben vorerst zu

    HAMBURG // Hamburgs Einzelhändler und Kaufhausbetreiber mit Läden über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche bleiben weiterhin geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht setzte am Donnerstag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes außer Kraft die es ihnen erlaubt hätte, doch zu öffnen, berichtet der „Norddeutsche Rundfunk“ (NDR). Geklagt hatte ein großes Sportgeschäft.

    Verstoß gegen Recht auf Berufsfreiheit
    Das Verwaltungsgericht hatte die seit vergangenem Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung als Verstoß gegen das Recht auf Berufsfreiheit gewertet. Außerdem sei der Infektionsschutz in größeren Geschäften genauso gut zu gewährleisten – oder gar besser – als in kleineren.

    Teilerfolg des Senats
    Auch die Befürchtung des Senats, dass die Öffnung aller Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen könnte, teilte das Gericht in erster Instanz nicht. Der Senat reichte umgehend Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ein und beantragte, dass es bis zu einer Entscheidung bei der beschlossenen Regelung bleiben solle.

    Entscheidung ausgsesetzt
    „Das Oberverwaltungsgericht hat nun eine Zwischenverfügung gemacht, dass das klagende Sportgeschäft bis auf weiteres nicht öffnen darf", sagte Bürgermeister Peter Tschentscher in einer Rundfunkübertragung des NDR. „Und die voraussichtliche Entscheidung darüber soll, nach meiner Kenntnis am 30. April erfolgen.“ Es ist also nur ein Zwischenerfolg für den Senat. Das klagende Sportgeschäft hat nur die Möglichkeit, das Warenhaus auf 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zu verkleinern.

    Einem Gerichtssprecher zufolge gilt die Entscheidung nur für die Klägerin und führt nicht dazu, dass andere Inhaber sich darauf berufen können.

    red

  • Hamburger Gericht kippt Beschränkung für große Läden

    HAMBURG // Zur Eindämmung des Coronavirus müssen Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern derzeit ihre Verkaufsflächen begrenzen. Das Hamburger Verwaltungsgericht glaubt nicht, dass dies dem Infektionsschutz dient.

    Eilantrag gegen Schließung
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem die Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt gegen die Schließung ihres Geschäfts kämpft. Der Hamburger Senat hatte am 20. April eine Verordnung erlassen, die es nur Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 Quadratmetern erlaubt, komplett wieder zu öffnen. Größere Geschäfte, wie das der Klägerin, sollen ihre Fläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.

    Regelung verletzt Berufsfreiheit
    Laut Verwaltungsgericht verletzt die Regelung die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Nutzung der Verkaufsfläche im reduzierten Umfang sei zudem nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, heißt es in dem Urteil. Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus ließen sich in großflächigen Handelsgeschäften ebenso gut einhalten wie in kleineren Einrichtungen, schreibt das Gericht. Oder sogar besser.

    red

  • „Werbeverbote sind verfassungswidrig“

    BERLIN // Weitere Tabakwerbeverbote sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs im Auftrag von neun Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft.

    Die Gutachter rügten die Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf Berufsfreiheit durch das von der CDU/CSU erwogene Totalverbot der Tabakwerbung. Schon seit Jahrzehnten ist Tabakwerbung im Fernsehen, Radio, Zeitungen und Zeitschriften und seit 2006 in Internetmedien untersagt. Ein Verbot der Außen- und Kinowerbung und der kostenlosen Abgabe von Produktproben würde die Grundrechte der betroffenen Unternehmen ins Leere laufen lassen und wäre damit verfassungswidrig.

    Besonders drastisch wäre der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltung, denn die Kommunen haben langfristige Werbeverträge mit Außenwerbern abgeschlossen, deren Laufzeiten weit über die von der CDU/CSU geplante Übergangsfrist bis zum Jahr 2024 hinausgehen. Diese Verträge laufen beispielsweise in Leipzig bis 2034, in Berlin bis 2033 oder in Düsseldorf bis 2032.

    Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) plädiert aus Jugendschutzgründen für ein Totalverbot. Dazu sagt Jan Mücke, Geschäftsführer beim Deutschen Zigarettenverband (DZV): „Tabakwerbung, die sich an Minderjährige richtet, ist aus guten Gründen längst gesetzlich verboten. Bei den für die Überwachung dieses Werbeverbots zuständigen Behörden in den Bundesländern ist seit Inkrafttreten des § 21 des neuen Tabakerzeugnisgesetzes im Mai 2016 kein einziges Verfahren gegen Tabakhersteller oder Werbetreibende geführt worden. Die Forderung nach einem Totalwerbeverbot aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes ist für mich deshalb nicht nachvollziehbar.“ Außerdem ist die Raucherprävalenz bei Jugendlichen unter 18 Jahre nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) von 27,5 Prozent im Jahr 2001 kontinuierlich auf nunmehr nur noch 7,4 Prozent im Jahr 2017 gesunken.

    vi

    Lesen Sie dazu auch den ausführlichen Beitrag auf Seite 2 der Printausgabe DTZ 08/19.

    (DTZ 08/19)

  • Rauchverbot: Keine Ausnahme für Nürnbergs Casa del Habano

    MÜNCHEN/NÜRNBERG (DTZ/red). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lässt keine Ausnahmen des Rauchverbots in Bayerns Gaststätten zu und hat einen entsprechenden Antrag der Nürnberger Casa del Habano-Betreiber, Christine und Bernd Klever, abgewiesen. Davon lässt sich die Geschäftsfrau jedoch nicht abschrecken und hat entsprechende Pläne bereits in der Schublade. Für die Umsetzung des neuen Konzepts seien Bauarbeiten notwendig, die zügig durchgeführt würden, sagt sie.

    [pic|263|r|||Christine und Bernd Klever|||]

    Gericht lehnt Klage ab
    Das Gericht hat in einem Popularklageverfahren abgelehnt, die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie sich auf gastronomische Einrichtungen beziehen, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen (mehr als 50 Prozent des Umsatzes) der Vertrieb von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge ist.

    Die Münchner Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach sei der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

    Eigenständiges Berufsbild
    Christine und Bernd Klever führen in bester Lage der Nürnberger Altstadt im ersten und zweiten Stockwerk eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes auf jeweils 125 Quadratmetern ein Tabakwarenfachgeschäft mit Barbetrieb und eine Casa del Habano mit Bar und Zigarrenlounge. Sie sind der Ansicht, dass generelle Rauchverbote gegen die von der Verfassung verbrieften Rechte der Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit und der Eigentumsgarantie sowie gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Der Betrieb einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herkömmlichen Gaststätte nicht vergleichbar, sondern begründe ein eigenständiges Berufsbild.

    [pic|264|l|||Die Zigarrenlounge vor dem Umbau.|||]

    Die Besucher der Lounge hielten sich freiwillig in dieser auf, eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalität eines solchen Unternehmens auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Dieser Auffassung schloss sich der Gerichtshof nicht an.

    Er hat deshalb den vom Ehepaar Klever beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hinweis auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewiesen, weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Rauchverbot in Gaststätten ist auf der Grundlage der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, so die Richter.

    (DTZ 45/10)

  • Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden gegen Bayerns Gastrorauchverbot ab

    Kurzer Prozess: Karlsruher Richter sehen Gesetz als verfassungskonform an

    KARLSRUHE (DTZ/pnf). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Beschwerden gegen das aufgrund eines Volksentscheids erlassene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz für ein totales Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie abgewiesen. Nach dem am Montag dieser Woche getroffenen Beschluss wurde die von zwei Gaststätteninhaberinnen sowie einer Raucherin eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen die neue Rechtslage nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Raucherin hatte argumentiert, sie besuche mehrmals wöchentlich Gaststätten und werde durch das jetzt geltende absolute Rauchverbot in ihren Grundrechten unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine der Gastwirtinnen legte Beschwerde ein, weil sie in ihrem Betrieb einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit geschlossenen Gesellschaften mache, die in abgetrennten Räumen stattfinden, und durch das Rauchverbot wirtschaftlich stark gefährdet werde.

    Dies gilt auch für die dritte Klägerin, die Betreiberin eines „Pilslokals“ mit weniger als 75 qm Fläche, die geltend machte, dass ihre Mitarbeiter alle Raucher sind und auch nur rauchende Gäste eingelassen werden. Das neue Gesetz verstoße gegen die Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit, hatten die Klägerinnen argumentiert.

    Richter zeigen kein Verständnis
    Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts zeigte jedoch für die Belange der Beschwerdeführer kein Verständnis. Es sah weder eine grundsätzliche Bedeutung noch sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerinnen angezeigt.

    Dabei verwies die Kammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, das einerseits Ausnahmen vom Gastrorauchverbot für die Kleingastronomie zuließ, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, andrerseits aber auch den Landesgesetzgebern das Recht zubilligte, ein totales Gastrorauchverbot zu erlassen. Mit Blick auf die zweite Alternative betonten die Verfassungsrichter jetzt, dass der Gesetzgeber von der Verfassung nicht gehindert sei, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot zu verhängen.

    Existenzgefährung kein Argument
    So heißt es in der Beschluss-Begründung: „Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätte einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zu Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelungen durch hinreichende sachliche Gründe nicht gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.“

    Auch eine Unverhältnismäßigkeit mit Hinweis auf die heute bereits zahlreichen rauchfreien Gastronomiebetriebe in Bayern sah das Gericht nicht.

    Kleingastronomie vor schweren Zeiten
    Aus dem Blickwinkel der betroffenen Wirte, ihrer rauchenden Gäste sowie der Tabakbranche ist die Abweisung der Beschwerde ganz klar zu bedauern. Umsatzeinbußen werden viele Betriebe, vor allem der Kleingastronomie, in ihrer Existenz gefährden.

    Besonders betroffen sind Fachgeschäfte , die den Verkauf ihrer hochwertigen Tabakwaren mit einer Lounge unterstützen, wie die Nürnbeger Fachhändlerin Christine Klever mit ihrer Casa del Habano. Mit einer Klage will sie erreichen, dass ihre Casa nicht mehr unter das Gaststättengesetz fällt, weil dort 80 Prozent der Umsätze auf den Verkauf von Zigarren entfallen und die gastronomischen Leistungen nur eine marginale Rolle spielen.

    (DTZ 31/10)