MÜNCHEN/NÜRNBERG (DTZ/red). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lässt keine Ausnahmen des Rauchverbots in Bayerns Gaststätten zu und hat einen entsprechenden Antrag der Nürnberger Casa del Habano-Betreiber, Christine und Bernd Klever, abgewiesen. Davon lässt sich die Geschäftsfrau jedoch nicht abschrecken und hat entsprechende Pläne bereits in der Schublade. Für die Umsetzung des neuen Konzepts seien Bauarbeiten notwendig, die zügig durchgeführt würden, sagt sie.
[pic|263|r|||Christine und Bernd Klever|||]
Gericht lehnt Klage ab
Das Gericht hat in einem Popularklageverfahren abgelehnt, die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie sich auf gastronomische Einrichtungen beziehen, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen (mehr als 50 Prozent des Umsatzes) der Vertrieb von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge ist.
Die Münchner Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach sei der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.
Eigenständiges Berufsbild
Christine und Bernd Klever führen in bester Lage der Nürnberger Altstadt im ersten und zweiten Stockwerk eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes auf jeweils 125 Quadratmetern ein Tabakwarenfachgeschäft mit Barbetrieb und eine Casa del Habano mit Bar und Zigarrenlounge. Sie sind der Ansicht, dass generelle Rauchverbote gegen die von der Verfassung verbrieften Rechte der Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit und der Eigentumsgarantie sowie gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Der Betrieb einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herkömmlichen Gaststätte nicht vergleichbar, sondern begründe ein eigenständiges Berufsbild.
[pic|264|l|||Die Zigarrenlounge vor dem Umbau.|||]
Die Besucher der Lounge hielten sich freiwillig in dieser auf, eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalität eines solchen Unternehmens auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Dieser Auffassung schloss sich der Gerichtshof nicht an.
Er hat deshalb den vom Ehepaar Klever beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hinweis auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewiesen, weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Rauchverbot in Gaststätten ist auf der Grundlage der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, so die Richter.
(DTZ 45/10)
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