SAARBRÜCKEN // Klage gegen Regeln des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes (TabStMoG): Zwei Betroffene haben sich jetzt dagegen verwehrt, dass Rohstoffe wie Propylenglykol, pflanzliches Glycerin, destilliertes Wasser und Aromen als „Substitute für Tabakwaren“ besteuert werden.
Am 4. Oktober wurde die Klage gegen das Hauptzollamt Saarbrücken beim Finanzgericht des Saarlands eingereicht. Darauf weist der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) hin. In der Klage geht es demnach um die Besteuerung von Rohstoffen und die damit einhergehenden Interpretationen der Zollbehörden. Kläger sind ein Konsument, der regelmäßig Rohstoffe zum Selbstmischen von Liquids erwirbt, sowie ein großer Online-Händler für E-Zigaretten, Rohstoffe, Liquids und Zubehör aus Saarbrücken.
Anrufen des Bundesverfassungsgerichts
Gegenstand der Klage sind insbesondere die Folgen der Auslegungshinweise zur Rohstoffbesteuerung der GZD an die Zollbehörden, die den Steuergegenstand sowie den Steuerschuldner beschreiben. Ziel ist eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen und die danach sinngemäß anwendbaren Regelungen für Rohstoffe für ungültig erklärt werden. Zudem regt die Klage an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor dem Hintergrund des Gleichheits- und Eigentumsrechts zur Klärung vorzulegen.
Der Zoll geht dabei davon aus, dass Rohstoffe bei entsprechender Zweckbestimmung eben auch Substitute, die zum Anmischen verwendet werden, seien – und daher besteuert werden müssten.
Keine Steuer auf einzelne Rohstoff-Bestandteile
Die Auffassung, dass diese Auslegung des TabStMoG unzutreffend ist, teilt der VdeH: „Der Gesetzgeber macht durch das Gesetz ganz klar deutlich, dass Erzeugnisse, also fertige Liquids, und nicht einzelne Rohstoffbestandteile einer Besteuerung unterliegen. Dieser objektiven Bewertung des Steuergegenstandes schließen wir uns an und halten die subjektive Beschreibung der Steuerpflicht über die Zweckbestimmung weiterhin für völlig interpretationsoffen, schädlich für den Fachhandel und auch für die Behörden nicht kontrollierbar“, sagt VdeH-Geschäftsführer Oliver Pohland. Auch sei die Steuer grundsätzlich zu hoch.
Zudem macht die Klage deutlich, dass steuerfreien Bezugsquellen aufgrund der aktuellen Auslegungen Tor und Tür geöffnet werden und der Staat nicht in der Lage ist, die für den Endverbraucher bestehende Steuerpflicht auch effektiv durchzusetzen und zu vollziehen. vi
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