Schnupftabak: Brüssel macht Rückzieher

BRÜSSEL/MÜNCHEN (DTZ/pnf). Der Notruf der bayerischen Schnupftabakanhänger ebenso wie die Bedrohung von Arbeitsplätzen haben für politische Vorstöße gesorgt.

Denn die in Entwürfen der EU-Kommission zur Novellierung der EU-Tabakproduktrichtlinie aufgeführten Pläne für ein Verbot von rauchfreien Tabakprodukten ebenso wie ein geplantes Verbot von Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse wie Menthol stellen nach Auffassung der Betroffenen eine massive Bedrohung des Kulturgutes Schnupftabak dar.

Die daraufhin mobilisierten bayerischen Europaabgeordneten wurden deshalb in Richtung EU-Kommission aktiv. So der Europaabgeordnete Manfred Weber (CSU), der die Sorgen der Bayern um ihr traditionelles Tabakgenussmittel in einem Schreiben an die Kommission zum Ausdruck brachte und davor warnte, die öffentliche Stimmung gegen die Kommission und Europa aufzubringen.

Laut tz München lud die niederbayrische FDP zum demonstrativen „Schnupfen gegen die Eurokraten“. Der Geisenhausener Schnupftabakfarikant Pöschl Tabak, weltweit Marktführer für diese Produkte, warnte zudem vor möglichen Arbeitsplatzverlusten von 70 in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern.

Trotz Zurückhaltung in der Kommunikation der eigenen Anti-Tabak-Pläne stellte die Kommission jetzt aber doch klar, es bestehe keine Absicht, traditionelle Formen des Tabakkonsums zu verbieten. Die Packungen sollten aber schärfere Warnhinweise zu möglichen Gesundheitsgefahren bekommen.
Seitens der Firma Pöschl zitiert die tz Geschäftsführer Patrick Engels: „Wenn der Status Quo erhalten bleibt, bin ich hocherfreut!“

Auch andere Europaabgeordnete halten nichts von überzogenen Regulierungsplänen durch Brüssel. So der SPD-Europaabgeordnete (und bekennende Nichtraucher) Matthias Groote, der laut „Süddeutscher Zeitung“ sagte, er stehe großflächigen Warnhinweisen weiterhin sehr kritisch gegenüber; der Eingriff in die Produktbeschaffenheit könne aus markenrechtlicher Sicht zu weit gehen, im Gespräch war eine Verdoppelung der jetzigen Fläche von 30 Prozent.

(DTZ 42/12)

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