E-Zigaretten erhitzen nicht nur Liquids, sondern auch die Gemüter

KÖLN (DTZ/vi/fok). Wohl kaum ein Produkte, das sich an Raucher wendet, sorgt für so viel Furore wie die E-Zigarette. Der seit Herbst letzten Jahres anhaltende Nachfrage-Boom stößt auf sehr unterschiedliche Reaktionen, auch im Tabakhandel selbst.

Begeisterte Fans stehen klarer Ablehnung gegenüber, zudem greift die Politik in einigen Bundesländern massiv ein, bis hin zum Aussprechen von Verkaufsverboten durch Gesundheitsministerien. Der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) hat kürzlich die Thematik aufgegriffen und, gemeinsam mit Lebensmittelrechts-Spezialisten des Bundesverbands des Deutschen Lebensmittelhandels (BVL), die Rechtslage unter die Lupe genommen.

Sie stellen fest, dass die Gesundheitsministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Thüringen und Berlin per Erlass den Verkauf von E-Zigaretten untersagt haben. So etwa in NRW, wo die für eine Untersagung zuständigen Bezirksregierungen über die Rechtsgposition informiert und gleichzeitig aufgefordert wurden, den Verkauf zu untersagen und Verstöße mit Sanktionen zu ahnden. Rechtlich wird dabei das Verbot durch § 2 Abs. 1 Nr. 2a des Arzneimittelgesetzes (AMG) begründet. Danach sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen als Arzneimittel einzustufen, die im menschlichen Körper angewendet werden oder einem Menschen verabreicht werden, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen.

Nikotin wird durch das Ministerium als eine pharmakologisch wirksame Substanz eingestuft und unterliege damit den arzneimittelrechtlichen Regelungen. Sie dürften im Geltungsbereich des AMG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind (§ 21 Abs. 1 AMG). Als Vertriebsweg kämen dann für die nikotinhaltigen Liquids nur Apotheken in frage. Fehle eine solche Zulassung, so dürften die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden, ein Verstoß sei gem. § 96 Nr. 5 AMG strafbar.

Doch gegen diese Argumentation gibt es heftigen Widerspruch z.B. vom Verband des e-Zigarettenhandels. Dieser hebt hervor, dass es sich bei den von seinen Mitgliedern angebotenen E-Zigaretten um Genussmittel handle, die von ihren Nutzern nicht im pharmakologischen Sinn wie etwa zur Rauchentwöhnung eingesetzt werden. Nach Auffassung des Verbandes des e-Zigarettenhandels fehlt den Erlassen eine zwingende gesetzliche Grundlage. Letztlich werden Gerichte entscheiden müssen, welche Argumentation auf Dauer Bestand haben wird. Auch seitens der EU-Kommission wird eine Entscheidung zur Einstufung der E-Zigaretten erwartet.

Möglich ist auch eine differenziertere Betrachtung, wie sie etwa die Antwort des Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit auf eine BVL-Anfrage andeutet: Hier wird herausgestellt, die als E-Zigaretten bezeichneten Produkte unterschieden sich hinsichtlich Eigenschaften und Aufmachung erheblich, weshalb jeder Einzelfall geondert bewertet werden müsse. Auf Antrag einer Landesbehörde habe das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte schon Mitte 2009 eine E-Zigarette als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel eingestuft.

(DTZ 08/12)

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