DRESDEN // Im Rahmen der BDTA-Unternehmertagung sprach auch Gregor Thüsing, Arbeitsrechtler an der Universität Bonn und Berater der Bundesregierung, über die neuen Regelungen zur Arbeitszeitkontrolle. Der BDTA hatte den Wissenschaftler kurzfristig als Redner zu diesem wichtigen und aktuellen Thema gewinnen können.
Selbstkritisch warnte Thüsing zu Beginn: „Juristische Vorträge langweilen selbst Juristen“, schaffte es dann jedoch die eigentlich trockene Materie lebhaft aufzubereiten.
Aufzeichnungspflicht
Thüsing zeigte auf, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 eigentlich gar keiner neuen gesetzlichen Regelung bedürfe, denn die Juristen hatten geurteilt, dass die Aufzeichnungspflicht bereits aus dem bestehenden Regelwerk hervorgehe. Da die Vorschriften jedoch ein „zahnloser Tiger“ seien, habe sich die Bundesregierung entschieden, ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen. Seit wenigen Tagen liegt dabei ein Referentenentwurf vor. Der sehe vor, dass jeder Beschäftigte seine Arbeitszeit am Tag der Leistung elektronisch aufzeichnen müsse. Aber: Der Entwurf sehe keine Kontrollpflicht durch den Arbeitgeber vor. Dieser dürfe sich also auf die Sorgfalt seiner Mitarbeiter verlassen. Aber: Schludern die Angestellten, dann müsse das Unternehmen die Strafe wegen Begehens einer Ordnungswidrigkeit bezahlen.
Vertrauensarbeitszeit
Thüsing beschrieb, welche Ausnahmen das Gesetz vorsehe. Dazu zählten etwa mobil Arbeitende, zum Beispiel Außendienstler, überwiegend im Homeoffice Tätige und womöglich Journalisten. Die genannten Beschäftigen dürften gegebenenfalls auch künftig Vertrauensarbeitszeit leisten.
Doch viele Fragen seien ungeklärt. Ist es Arbeit, wenn einem Wissenschaftler beim Spaziergang eine bahnbrechende Idee kommt? Wie muss mit Pausen oder Arbeitszeitunterbrechungen umgegangen werden? DTZ wird weiter berichten.
max
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