Neue Regeln in Sachen Filter

BERLIN // Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde vor wenigen Tagen (letzte Lesung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) eine neue Vorschrift auf den Weg gebracht, die insbesondere die Zigaretten-Hersteller vor neue Herausforderungen stellt: das Erste Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes (UStatG).

Meldepflichten anderem für Zigarettenfilter
Darin werden Meldepflichten mit Blick auf verschiedene Einwegkunststoffprodukte festgeschrieben, unter anderem für Zigarettenfilter. Im Einzelnen heißt es: Die Erhebung erfasse jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die bestimmte Kunststoffprodukte auf die Umwelt in der jeweils geltenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Und weiter: Die Erhebung erfasse jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, für jeweils höchstens 400 Kommunen bei den Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die entsprechende Erzeugnisse sammeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der in den Kommunen gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen. Die Erhebung erfolge bei Behörden, soweit die genannten Daten bei diesen vorliegen.

Vorgabe aus Brüssel
Grundlage dieses neuen Gesetzes ist eine Vorgabe aus Brüssel, die die sperrige Bezeichnung „Richtlinie (EU) 2019 / 904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ trägt. Darin steht: „Kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte sind die am zweithäufigsten an den Stränden der Union vorgefundenen Einwegkunststoffartikel. Die enormen Umweltauswirkungen von Abfällen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern, die nach dem Konsum der Produkte entstehen und unmittelbar in die Umwelt entsorgt werden, müssen verringert werden. Es wird erwartet, dass Innovation und Produktentwicklung sinnvolle Alternativen für kunststoffhaltige Filter hervorbringen werden, und diese Prozesse müssen beschleunigt werden. Daneben sollten Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern Innovationen anregen, die zur Entwicklung nachhaltiger Alternativen für kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte führen. Die Mitgliedstaaten sollten breit gefächerte Maßnahmen zur Verringerung der Vermüllung durch Abfälle der Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern fördern, die nach dem Konsum der Produkte entstehen.“


Einwegkunststoffprodukte der Einwegkunststoffrichtlinie betroffen

DTZ hat beim Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE) und beim Verband der Deutschen Rauchtabakindustrie (VdR) nachgefragt, was das Gesetz für die Branche bedeutet. Dazu stellte Jan Mücke, Hauptgeschäftsführer des BVTE, fest: „Am 24. Juni 2021 sollte als Tagesordnungspunkt 32 die Änderung des Umweltstatistikgesetzes im Bundestag verabschiedet werden. Die zu unseren Mitgliedern gehörenden Zigaretten- beziehungsweise Filterhersteller sind neben anderen Produzenten von Einwegkunststofferzeugnissen betroffen. Das neue zum UStatG setzt EU-Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie, der Verpackungsrichtlinie und der Einwegkunststoffrichtlinie zu Datenerhebungs- und Berichterstattungspflichten in nationales Recht um. Davon sind alle Einwegkunststoffprodukte der Einwegkunststoffrichtlinie betroffen. Zu diesen gehören neben anderen Einwegkunststoffwaren auch Zigarettenfilter, aber keine E-Liquids. Mit der Datenerhebung nach Paragraf 5a Absatz UStatG – neu – werden die nationalen Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission umgesetzt. Bei den Herstellern beziehungsweise Inverkehrbringern sollen Daten zu in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukten erhoben werden, bei den öffentlichen Entsorgungsträgern – also denjenigen, die die Einwegkunststofferzeugnisse sammeln und entsorgen – Daten zu den aus diesen Artikeln entstehenden Abfällen. Die Hersteller müssen die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffwaren melden, die öffentlichen Entsorgungsträger Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der in maximal 400 Kommunen gesammelten Abfälle aus diesen Artikeln. Die nähere Ausgestaltung bleibt noch zu erlassenden Gesetzen beziehungsweise Verordnungen vorbehalten, besonders der noch ausstehenden gesetzlichen Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 der Einwegkunststoffrichtlinie.“

Einrichtung eines Einwegkunststofffonds
Mücke weiter: „Wie konkret die Meldepflicht aussehen wird, an wen und auf welche Weise gemeldet werden muss, steht nicht fest. Wir bevorzugen die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, an den die Daten gemeldet werden müssen. Wir werden sehen, wie sich die nächste Bundesregierung zu diesem Vorhaben verhält.“

Kosten für Erhebungen und Statistiken
Beim VdR teilt man mit, von den Änderungen des Umweltstatistikgesetzes seien die Mitglieder des VdR, die Tabakprodukte mit Filter (Zigaretten und Zigarillos) oder die Filter herstellen, betroffen. Die Einwegkunststoffrichtlinie sehe vor, dass die Hersteller von Tabakwaren die Kosten der Erhebung und Übermittlung der Daten tragen. Für die mittelständischen Unternehmen der Tabakbranche bedeute das vor allem eines – Kosten für Erhebungen und Statistiken, die nicht unbedingt nötig seien.

Dabei werde nicht erwähnt, dass zum Erfassen der Daten die etablierten Systeme der Kommunen vollständig umgestellt werden müssten. Das führe zu erheblichem finanziellem Mehraufwand. Es sei offensichtlich, dass diese Kosten nicht von den Kommunen, sondern im Sinn der erweiterten Herstellerverantwortung zukünftig von den Produzenten übernommen werden sollen.

max

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