BERLIN // Mentholverbot und Corona-Krise – das passt nicht zusammen, denn die betroffenen Händler können etwaige „Altbestände“ praktisch nicht an den Konsumenten bringen.
Abverkaufsfrist
Dabei endet die Abverkaufsfrist am 19. Mai: Ab 20. Mai 2020 dürfen laut Tabakerzeugnisgesetz weder Zigaretten noch Feinschnitt mit Mentholaroma vom Einzelhandel angeboten werden. Die Schließungen, von denen auch zahlreiche Tabakwarengeschäfte betroffen waren, haben der Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE), der Bundesverband des Tabakwaren Einzelhandels (BTWE) sowie der Verband Deutscher Wasserpfeifentabak-Manufakturen und -Händler zum Anlass genommen, um beim zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nachzufragen, wie es um eine etwaige Fristverlängerung auf europäischer Ebene bestellt sei.
Europäische Ebene
Die Antwort der zuständigen Referatsleiterin: „Zur Verlängerung der Abverkaufsfrist müssten sowohl die europäischen als auch die nationalen Regelungen geändert werden, wobei zunächst eine Rechtsänderung auf europäischer Ebene notwendig wäre.“ Die Europäische Kommission habe jedoch bereits deutlich gemacht, dass sie keine Möglichkeit einer Anpassung der Abverkaufsfrist sehe. Daher dürfte ein entsprechendes Anliegen „keine realistische Erfolgsaussicht haben“. Dies gelte insbesondere angesichts der Corona-Pandemie, die auch die Atemwege angreife.
red
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