Werbeverbot rechtswidrig?

BERLIN // Der Verfassungsrechtler Christof Degenhart von der Universität Leipzig hält die von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) geplanten neuen Tabakwerbeverbote für verfassungswidrig.

Vor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden intensiven Regulierung für Tabakprodukte wären weitere Beschränkungen nach Ansicht des angesehenen Leipziger Juristen verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere für die Außenwerbung, die Kinowerbung, die Werbung an und in der Verkaufsstelle und für die kostenlose Abgabe von Tabakerzeugnissen zu Werbezwecken, das sogenannte Sampling. Zudem wäre ein Verbot der Außenwerbung durch Bundesgesetz kompetenzwidrig.

Degenhart betont in seinem Gutachten, dass die Wirtschaftswerbung den Schutz der Meinungsfreiheit des Artikels 5 des Grundgesetzes genießt. Zudem falle die Werbung in den Schutzbereich des Artikels 12 des Grundgesetzes, der Berufsfreiheit.

Das vorgesehene Verbot der Außenwerbung sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Weder könne der Jugendschutz einen generellen Vorrang vor anderen Rechtsgütern beanspruchen, noch erforderten völkerrechtliche Verpflichtungen im Rahmen des Tabakkontrollprotokolls der Weltgesundheitsorganisation WHO ein Verbot der Außenwerbung.

Zudem fehle es dem Gesetzentwurf wegen nicht erwiesener Wirkungszusammenhänge zwischen der Außenwerbung und der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen an der Geeignetheit. Unverhältnismäßig sei auch ein generelles Verbot der Kinowerbung, weil die bestehenden zeitlichen Beschränkungen genügen. Für ein Verbot des Samplings, der Abgabe von Zigarettenkostproben, gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

Der Deutsche Zigarettenverband (DZV) forderte Schmidt auf, den Gesetzentwurf zurückzuziehen. DZV-Geschäftsführer Jan Mücke erklärte, die Bundesregierung könne nicht einen offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzentwurf beschließen. Dies wäre eine eklatante Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes. Mücke: „Der Neopuritanismus dieser Bundesregierung findet seine Grenzen in den Grundrechten unserer Verfassung.“
pi

(DTZ 16/16)

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