EuGH: TPD 2 rechtmäßig?

LUXEMBURG // Gleich drei Klagen gegen die TPD 2 liegen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Nun hat Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge vorgelegt, über die das Gericht demnächst entscheiden wird.

Geklagt hatten mehrere Tabakkonzerne sowie die polnische Regierung. Sie halten die Auflagen aus Brüssel für nicht verhältnismäßig oder gar rechtswidrig. Generalanwältig Kokott hat nun dem höchsten Gericht der EU ihre Einschätzung vorgelegt. Meist folgt der EuGH den Meinungen der Generalanwälte.

Nach Ansicht von Kokott hat der Unionsgesetzgeber seine Kompetenzen nicht überschritten. Es gehe darum, dass Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse unter einheitlichen Bedingungen unionsweit vermarktet werden könnten, ohne dass dabei das Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus außer Acht gerate.

Verhältnismäßig sind nach Ansicht der Generalanwältin unter anderem die Vorgaben zu Form, Größe und Mindestinhalt der Verpackungen. Sie trügen dazu bei, die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu steigern. Der Mindestinhalt von 20 Zigaretten erhöhe die Hemmschwelle zum Kauf vor allem für Jugendliche und junge Erwachsene. Und es sei nicht willkürlich, die für Warnhinweise vorgesehene Fläche auf nunmehr 65 Prozent festzuschreiben. Zudem sei es in Ordnung, dass die Richtlinie auch wahre Aussagen auf den Packungen verbiete, falls diese Aussagen „ein Tabakprodukt in ein trügerisch positives Licht rückten und damit einen zusätzlichen Kauf- und Konsumanreiz schüfen“.

In Sachen Menthol und anderer Aromen stellte Kokott fest, damit könne der „in der Regel recht herbe, ja sogar beißende Geschmack von Tabakrauch“ abgemildert oder übertüncht werden. Dadurch werde Nichtrauchern der Einstieg in den Tabakkonsum erleichtert, Rauchern der Ausstieg aus der Nikotinabhängigkeit erschwert. Da es zu Aromen in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen gebe, müsse das Problem auf Unionsebene gelöst werden: „Die Erforderlichkeit eines unionsweiten Verbots aller charakteristischen Aromen unter Einschluss von Menthol lässt sich insbesondere angesichts des Vorsorgeprinzips und der Vorgaben der WHO nicht ernsthaft in Zweifel ziehen“, meint Kokott.

Zur Sonderregelung für E-Zigaretten wies Kokott darauf hin, dass sich diese in mehreren Punkten deutlich von den Regeln für herkömmliche Tabakerzeugnisse unterscheide. Dabei geht es zum Beispiel um spezifische Warnhinweise, einen maximalen Nikotingehalt von 20 Milligramm je Milliliter sowie um die Beipackzettel-Pflicht. Bei der E-Zigarette handele es sich um ein neuartiges Produkt, für das ein Markt bestehe, der sich rasant weiterentwickle. Deshalb sei es auch in diesem Fall richtig, dass der Unionsgesetzgeber den Markt regele.

Alle Schlussanträge sind unter den Aktenzeichen C-358/14, C-477/14 und C-547/14 im [link|http://www.curia.europa.eu]Internet [/link] abrufbar.red
(DTZ 01/16)

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