Eindringlicher Appell an die Hüter des Koalitionsvertrags

BERLIN // Der Verbandes der deutschen Rauchtabakindustrie (VdR) richtet einen eindringlichen Appell an die Bundesregierung, den Koalitionsvertrag auch für mittelständische Tabakunternehmen einzuhalten.

Die Äußerungen der Bundeskanzlerin als „Wächterin des Koalitionsvertrags“ anlässlich des gestrigen Arbeitgebertages der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) dürfen nach Ansicht des Verbandes der deutschen Rauchtabakindustrie (VdR) nicht nur auf die Werkverträge beschränkt bleiben, sondern müssen, wie es der Koalitionsvertrag regelt, auch für andere Gesetze in der Umsetzung gelten. Denn: Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag stets auf eine generelle 1 : 1-Umsetzung von EU-Richtlinien verwiesen, um insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen nationalen Anforderungen zu knebeln.

„Wir hoffen sehr, dass die Bundesregierung ihren Worten Taten folgen lässt“, sagt Michael von Foerster, Hauptgeschäftsführer im VdR. „Neben der Kanzlerin haben auch führende Politiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion stets auf eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Richtlinien hingewiesen. Die mittelständische Tabakwirtschaft erwartet dasselbe im Rahmen der Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie!“

Massive Nachteile gegenüber EU-Wettbewerbern
In diesen Tagen werden die Referentenentwürfe des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie diskutiert, die in vielen Punkten über die Brüsseler Vorgaben hinausgehen. Aus Sicht der mittelständischen Tabakfirmen würde das befürchtete „Draufsatteln“ durch die Bundesregierung jene vor massive Umsetzungsprobleme stellen und zu vehementen Nachteilen gegenüber europäischen Wettbewerbern, insbesondere zu großen, internationalen Konzernen, führen.

Der Appell von Foersters an die Bundesregierung lautet daher: „Bitte nehmen Sie die Sorgen des deutschen Mittelstandes ernst und folgen Sie auch im Rahmen der Tabakregulierung ihren eigenen Worten, um faire und praxistaugliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen.“ vi

(DTZ 49/15)

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