Lottozahlen-Ziehung bleiben weiter zulässig

MAINZ (DTZ/red). Der Deutsche Lotto-Block weist Pressemeldungen zurück, wonach die öffentliche Ziehung der Lottozahlen im Fernsehen unzulässig sei. Diese Meldungen basierten auf Aussagen des Oberverwaltungsgerichts Münster in der schriftlichen Begründung eines Urteils zur Schließung eines privaten Sportwettenbüros durch die Stadt Mönchengladbach.

Das Gericht kam im Gegensatz zu früheren Entscheidungen zum Schluss, dass die Schließung des ohne die notwendige Erlaubnis betriebenen Sportwettenbüros zu Unrecht erfolgt sei. In seinen kürzlich vorgelegten Erwägungen für diese Entscheidung stellte das Gericht zwar auch die Frage, ob die öffentliche Ziehung der Lottozahlen im Fernsehen notwendig sei und ob die derzeitige Informations- und Werbeaktivitäten der Lottogesellschaften z.B. mit Blick auf die Bekanntgabe von Jackpots mit den Anforderungen an den Schutz vor Spielsucht vereinbar sein; eine Antwort darauf gab das Gericht jedoch nicht (Az. 4 A 17/08 vom 29. September 2011). Daher sieht der Lotto-Block auch keine Notwendigkeit, an der herrschenden Praxis der öffentlichen Lottoziehungen im Fernsehen etwas zu ändern.

Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, stellte klar: „Die Ziehung der Lottozahlen wird auch weiterhin im Fernsehen stattfinden. Dieses Verfahren wurde ausdrücklich gewählt, damit die Lottospieler nachvollziehen können, wie die Ziehungsergebnisse zustande kommen. Seit 1965 finden daher die Ziehungen wegen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlich im Fernsehen statt. Die Entscheidung des OVG Münster wird daran nichts ändern. Die kritische Haltung des Gerichts zu den Werberegelungen ist ein Hinweis für die Länder, dass die Vorgaben zur Werbung im neuen Glücksspielstaatsvertrag nochmals deutlich präzisiert werden sollten, damit die staatlichen Lotteriegesellschaften ihrem öffentlichen Auftrag auch weiterhin nachkommen können.“

(DTZ 43/11)

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