AUGSBURG (DTZ/pi/red). Zum zweiten Mal kämpft ein Unternehmer aus dem Landkreis Neu-Ulm laut Presseberichten vor dem Verwaltungsgericht gegen ein Rauchverbot in seinen Spielhallen. Beim ersten Verfahren scheiterte er bereits. Es sei „unüblich“, dass derjenige, der Geburtstag hat, nicht an seiner Party teilnehme, sagte Nikolaus Müller, Vorsitzender der Ersten Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg, am 15. März.
Dieser Hinweis galt dem Kläger: Der Betreiber von mehreren Spielhallen aus dem Kreis Neu-Ulm hatte an seinem Standort Mindelheim mehrfach „Geburtstagsfeiern“ veranstaltet, ohne, dass der angebliche Jubilar anwesend war. Der Hintergrund ist folgender: Private Feste gelten als geschlossene Gesellschaften; und die sind nicht vom für die Gastronomie geltenden Rauchverbot betroffen. „Aber wo kein Jubilar, da keine geschlossene Gesellschaft“, sagte das Landratsamt Unterallgäu und verbot das Rauchen. Der Mann klagte und verlor.
Derzeit steht seine Frau vor Gericht, wobei es diesmal um zwei Spielhallen im Kreis Neu-Ulm geht, in denen das Unternehmer-Paar denselben Trick angewandt hatte. Immerhin gibt es einen abgetrennten Bereich in der Spielhalle; Zugang hat mit einer Chipkarte nur, wer vorher ein Formular ausfüllt. In diesem wird darauf hingewiesen, dass in dem Club-Raum geraucht werde und die Gefahr des Passivrauchens bestehe. Zusätzlich wird in einem Aushang informiert, in dem Raum finde eine „geschlossene Gesellschaft“ statt – ein Schlupfloch im bis Mitte 2010 in Bayern geltenden Nichtraucherschutzgesetz.
Seit August gilt im Freistaat allerdings der bundesweit schärfste Nichtraucherschutz – und zwar auch für Spielhallen. Raucherclubs sind demnach nicht mehr erlaubt. So jedenfalls lautet die augenscheinlich einhellige Auffassung der Landratsämter. Auch im Kreis Neu-Ulm, erklärt Landratsamt-Juristin Karen Beth. Nachdem bei Kontrollen festgestellt worden war, dass in den Spielhallen des besagten Unternehmens das rauchen nicht unterbunden wurde, hatte die Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und Bußgelder verhängt.
Damit war die rechtliche Vorgehensweise eine andere als die des Landratsamtes Unterallgäu, das mit einer Untersagungsverfügung, also einem Verbot des Raucherclubs, reagiert hatte. Im Kreis Neu-Ulm legte das Unternehmer-Paar Widerspruch gegen das Bußgeld ein, bezahlte also nicht, weshalb ein Verfahren vor dem Amtsgericht Neu-Ulm anhängig ist. Die Firma erhob sogar eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Tenor, dass das Nichtraucherschutzgesetz auf Spielhallen nicht anwendbar sei.
Das Landratsamt wäre in den Augen des Klägers also nicht berechtigt, zu kontrollieren, ob in den Räumen geraucht wird. Entsprechende Eilanträge hätten sowohl das VGA wie auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof München bereits zurückgewiesen, so Karen Beth vom Landratsamt. Das Unternehmer-Paar wollte sich auf Anfrage nicht äußern. Anzunehmen ist jedoch , dass die Argumentation dieselbe sein wird wie am 15. März. Damals hatte der Spielhallenbetreiber argumentiert, der Passus für Freizeiteinrichtungen im aktuellen Gesetz sei identisch mit dem, was vorher galt , wonach Clubs zulässig waren.
Der Richter argumentierte jedoch, dass Spielhallen nicht explizit erwähnt werden, beweise nichts. Der Kläger betonte, er kämpfe für die Freiheit des Einzelnen, räumte auf Nachfrage des Richters aber auch ein, dass es ihm auch um wirtschaftliche Interessen geht: Besonders im Grenzbereich zu Baden-Württemberg, wo laxere Verbote gelten, sei der Umsatz massiv eingebrochen. Der Spielhallenbetreiber zeigt sich entschlossen, das Problem einmal durch alle Instanzen zu treiben.
Zunächst wolle er die Zulassung der Berufung beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Letztlich müsse wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Beth will und kann ihm wenig Hoffnung machen, denn alle Urteile, die sie kenne, hätten gelautet: Das Nichtraucherschutzgesetz gilt auch für Spielhallen, ein Raucherclub ist keine echte geschlossene Gesellschaft. Bei der Organisation der bayerischen Spielhallenbetreiber, dem Automatenverband, begrüßt man den Kampf des Mitglieds, unterstreicht Vorsitzender Andy Meindl aus Gmund am Tegernsee. „Was er macht, ist völlig richtig. Der Verband sieht der Entscheidung mit Interesse entgegen.“
(DTZ 18/11)
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