Einschränkungen privater Glücksspielangebote auch im Internet möglich
LUXEMBURG (DTZ/vi). Steht das EU-Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegen, das sich auf das gesamte Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates einschließlich des Internets erstreckt? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem Verfahren (Rechtssache C-42/07) , das die portugiesische Fußballliga und der zum bwin-Konzern gehörende Buchmacher Baw International Ltd gegen den portugiesischen Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa anstrengt. Santa Casa, eine öffentlich anerkannte gemeinnützige Einrichtung, die in Portugal das staatliche Glücksspielmonopol innehat, versuchte im Vorfeld, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers Baw mit der portugiesischen Fußballliga im Wert von bis zu 10 Mill. Euro über vier Jahre für unwirksam erklären zu lassen. Im Rahmen des Sponsorenvertrags war die Fußballliga in „Bwin Liga“ umbenannt worden. Santa Clara beruft sich aber darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz nur die von ihr veranstalteten Glücksspiele beworben werden dürfen und hatte deshalb eine Strafzahlung von Baw erwirkt.
Der Fall kam in der Folge vor den Europäischen Gerichtshof, dessen Entscheidung in der ersten Jahreshälfte 2009 erwartet wird.
Mit seinen aktuellen Schlussanträgen hat der Generalanwalt beim EuGH, Yves Bot, Mitte letzter Woche jedoch deutlich gemacht, dass er im Vorgehen des portugiesischen Monopolanbieters gegen den privaten Sportwettenbetreiber keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sieht. Er ist der Meinung, dass die Ausführungen von Liga und Bwin für sich genommen nicht belegen, das Portugal die obliegende Pflicht verletze, die Ziele, die den in den Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zugrunde liegen, kohärent und systematisch umzusetzen. Er ist der Auffassung, dass „Portugal zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken kann“, weil Portugal davon ausgehen dürfe, dass Internetglücksspiele mit zu großen Gefahren verbunden sind, um sie einem offenen Markt zu überlassen. Der Generalanwalt bestätigt erneut, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Organisation in einem Mitgliedsstaat eine verhältnismäßige Maßnahme sein kann, um Allgemeinwohlziele, wie z.B. den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsuchtgefahren zu verfolgen.
Die Schlussanträge des Generalanwalts haben für den EuGH keine bindende Wirkung. In der Praxis folgte der Gerichtshof bisher in fast allen Fällen seinem Plädoyer.
Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer von WestLotto und Präsident der European Lotteries, begrüßte die Positionen des Generalanwalts ausdrücklich: „Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen nochmals eindeutig bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind. Die Behauptungen der kommerziellen Glücksspielindustrie, exklusive staatliche Glücksspielangebote würden gegen europäisches Recht verstoßen, sind erneut als falsch widerlegt worden. Der Generalsnwalt betont in aller Deutlichkeit, dass eine Kommerzialisierung des Glücksspiels in Europa nicht Ziel des Gemeinschaftsrechts ist.“
(DTZ 43/08)
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