Schlagwort: Tabakerzeugnisgesetz

  • Neuer Gesetzentwurf

    BERLIN // Die Bundestagsfraktionen von CDU / CSU und SPD haben den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vorgelegt. Hierin geht es vor allem darum, Inhaltsstoffe – insbesondere Aromen – auch in nikotinfreien Liquids stärker zu regulieren.

    E-Zigaretten-Konsum
    Dazu soll die Bundesregierung aufgefordert werden, den Konsum von E-Zigaretten gerade bei Jugendlichen und Neueinsteigern zu untersuchen und zudem etwaige gesundheitliche Auswirkungen des Inhalierens von Aromen aus Liquids und aus sogenannten Aroma-Cards in einer Studie zu beleuchten.

    Neu ist, dass auch die Risiken des Konsums „der neuartigen All-White-Produkte wie Nikotinbeutel, Nikotin-Pouches und Niko-Pods“ erforscht werden sollen.

    red

  • Werbeverbot in der Kritik

    BERLIN // Der Bundestag hat kürzlich in erster Lesung über die Neufassung des Tabakerzeugnisgesetzes diskutiert. Ein wesentlicher Punkt darin ist die erhebliche Ausweitung der bestehenden Werbeverbote, die zeitlich gestaffelt künftig nicht nur Tabakerzeugnisse, sondern auch neuartige Produktalternativen umfassen sollen.

    Massiver Eingriff
    Dazu erklärte Reemtsma-Chef Michael Kaib: „Die geplanten Verschärfungen in Bezug auf Tabakwerbung sind insbesondere mit Blick auf Werbeverbote für weniger gesundheitsschädliche Produkte eine herbe Enttäuschung. Aus unserer Sicht zementiert ein so massiver Eingriff den bestehenden Tabakkonsum und untergräbt berechtigte Ziele des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Wir kennen die Raucher gut. Die Vorstellung, mit undifferenzierten Verboten Verbraucherverhalten kurzfristig ändern zu können, ist aus gesundheitspolitischer Sicht sehr bedauerlich. Ohne verantwortungsbewusste Aufklärung – auch durch Werbung – bleiben erwachsenen Rauchern die anerkannten Vorteile vorhandener sowie zukünftiger Produktalternativen mit deutlich geringeren gesundheitlichen Risiken komplett verschlossen.“

    Wissenschaftliche Ergebnisse berücksichtigen
    Michal Dobrajc, Vorsitzender des Verbandes des E-Zigarettenhandels (VdeH), ergänzte: „Die Politik berücksichtigt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht genügend. E-Zigaretten sind viel weniger schädlich als herkömmliche Verbrennungszigaretten. Sie sind vor allem für langjährige Raucher eine gute Möglichkeit, den Glimmstängel hinter sich zu lassen. Es ist breiter Konsens in der Wissenschaft, dass Raucher durch den Umstieg auf E-Zigaretten die Aufnahme schädlicher Substanzen um bis zu 95 Prozent senken können.“

    red

  • Keine Fristverlängerung

    BERLIN // Mentholverbot und Corona-Krise – das passt nicht zusammen, denn die betroffenen Händler können etwaige „Altbestände“ praktisch nicht an den Konsumenten bringen.

    Abverkaufsfrist
    Dabei endet die Abverkaufsfrist am 19. Mai: Ab 20. Mai 2020 dürfen laut Tabakerzeugnisgesetz weder Zigaretten noch Feinschnitt mit Mentholaroma vom Einzelhandel angeboten werden. Die Schließungen, von denen auch zahlreiche Tabakwarengeschäfte betroffen waren, haben der Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE), der Bundesverband des Tabakwaren Einzelhandels (BTWE) sowie der Verband Deutscher Wasserpfeifentabak-Manufakturen und -Händler zum Anlass genommen, um beim zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nachzufragen, wie es um eine etwaige Fristverlängerung auf europäischer Ebene bestellt sei.

    Europäische Ebene
    Die Antwort der zuständigen Referatsleiterin: „Zur Verlängerung der Abverkaufsfrist müssten sowohl die europäischen als auch die nationalen Regelungen geändert werden, wobei zunächst eine Rechtsänderung auf europäischer Ebene notwendig wäre.“ Die Europäische Kommission habe jedoch bereits deutlich gemacht, dass sie keine Möglichkeit einer Anpassung der Abverkaufsfrist sehe. Daher dürfte ein entsprechendes Anliegen „keine realistische Erfolgsaussicht haben“. Dies gelte insbesondere angesichts der Corona-Pandemie, die auch die Atemwege angreife.

    red

  • Brüssel lässt prüfen

    BERLIN / BRÜSSEL  // Die Formulierungshilfe für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes liegt jetzt in Brüssel. Bis zum 24.  Juni – also im Rahmen der dreimonatigen Stillhaltefrist – sind noch Änderungen möglich. Damit könnte das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet werden – falls ein geordneter parlamentarischer Prozess in der aktuellen Situation überhaupt möglich sein sollte.

    Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf weist die nun vorliegende Fassung eine ganze Reihe von Änderungen auf. Wichtig ist zum Beispiel, dass Schaufenster des Fachhandels vom Außenwerbeverbot nicht umfasst werden.

    Übergangsfrist geplant
    Mit Blick auf nikotinfreie Liquids für E-Zigaretten ist jetzt eine Übergangsfrist vorgesehen: Die Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits am Markt sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nachgemeldet werden. Ebenfalls für die E-Branche wichtig ist der Hinweis, dass der im Gesetz verwendete Begriff des Nachfüllbehälters sich auf alle Flüssigkeiten bezieht, die zum Befüllen elektronischer Zigaretten geeignet sind – also etwa auf die sogenannten Basen.

    Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur. Das zuständige Bundeslandwirtschaftsministerium soll nach fünf Jahren zur Wirksamkeit des Gesetzes Stellung nehmen.

    Die Notifizierung kann auf der Website der Europäischen Kommission unter der [link|https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=149] Nummer 2020 / 149 / D[/link] eingesehen werden.

    red

  • Werbeverbot – wie geht‘s weiter?

    BERLIN // Mittlerweile ist die Frist zum Einreichen von Stellungnahmen bezüglich der Änderungen des Tabakerzeugnisgesetzes abgelaufen. Nun soll bereits am 25. März im Kabinett über die „Formulierungshilfe“ beraten werden. Ziel ist es offenbar, die neuen Regeln noch vor der Sommerpause zu verabschieden.

    Recht für jedes legale Produkt zu werben
    Neben den Industrieverbänden hat sich auch der BTWE Handelsverband Tabak zu den Änderungsvorschlägen geäußert. Steffen Kahnt von der BTWE-Geschäftsführung wies darauf hin, dass der BTWE schon immer die Position vertreten habe, dass das Recht zu werben für jedes legale Produkt gelten müsse. Deshalb lehne der BTWE das geplante Außenwerbeverbot prinzipiell ab.

    Außenwerbeverbot
    Das gelte insbesondere auch für das – wenn auch zeitverzögerte – Außenwerbeverbot bei Tabakerhitzern und elektronischen Zigaretten. Im Rahmen einer aktiven Gesundheitspolitik unterstützten Gesundheitsbehörden anderer Industrieländer den Umstieg auf potenziell risikoreduzierte Produkte. Mit einem Außenwerbeverbot für diese Produkte erlange der Gesundheitsschutz der deutschen Konsumenten dagegen einen herben Rückschlag.

    Genaue Definition
    Kahnt weiter: „Eine besondere praktische Herausforderung aus Sicht des Einzelhandels ist die Einordnung von Einzelhandelsgeschäften als ‚Fachhandel‘. Hier bestünden gegensätzliche Positionen, die eine verlässliche Rechtspraxis gefährdeten. Laut Definition seien „Fachhandelsgeschäfte für Tabakerzeugnisse“ nur solche Geschäfte, die ausschließlich für den Handel mit Tabakwaren, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern bestimmt seien.

    Branchenvielfalt
    Der überwiegende Teil der Tabakwaren-Fachgeschäfte biete Randsortimente wie Zeitungen / Zeitschriften, Lotto Toto, Spirituosen, Schreibwaren, Süßwaren und sofort an. Eine weitere große Mehrheit der Tabakwaren-Fachgeschäfte agiere zudem mit dem Drei-Säulen-Modell Tabak / Lotto / Presse. Wären mit der geplanten Formulierung vom Außenwerbeverbot nur Geschäfte ausgenommen, die ausschließlich für den Handel mit Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern bestimmt seien, stünde die Mehrheit der Tabakwaren-Fachgeschäfte vor deutlichen Einnahmeverlusten. Außerdem dürften Fachgeschäfte, die zum Beispiel zusätzlich Ansichtspostkarten verkauften, im Schaufenster nicht mehr für ihre Produkte werben.

    Der BTWE schätze, dass ein großer Teil der Fachgeschäfte als „Mono-Tabak-Läden“ – insbesondere in kleineren Städten und auf dem Land – nicht mehr lebensfähig wäre. Daher solle der Begriff „Fachhandel“ im Gesetz eindeutig definiert werden.

    Der BTWE wendet sich außerdem gegen das Verbot der kostenlose Abgabe von Tabakwaren sowie gegen reduzierte Registrierungspflichten bei E-Zigaretten.

    Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
    Zusammenfassend heißt es: „Der BTWE sieht wesentliche Inhalte der Formulierungshilfe zu einem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes sehr kritisch. Das Außenwerbeverbot und im Besonderen ein Außenwerbeverbot bei Tabakerhitzern und elektronischen Zigaretten lehnen wir aus gesundheitspolitischen Gründen ab. Mit seinen Vorschlägen setzt sich der BTWE vor allem dafür ein, bewährte und sichere Vertriebswege zu erhalten, die Existenz zahlreicher Nahversorger in Deutschland zu sichern, indem mit klaren Formulierungen eine rechtssichere Geschäftsausübung auch in Zukunft gewährleistet wird.“

    Auch das Forum Rauchfrei hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Wie nicht anders zu erwarten, gehen der Organisation die Regeln nicht weit genug. Man müsse vielmehr „das Profitstreben der Tabakkonzerne durch ein umfassendes, also ein Werbeverbot ohne Einschränkungen, bekämpfen“, hieß es.

    Einige der Forderungen:
    [bul]Verbot der Tabakwerbung am und im Ort des Verkaufs
    [bul]Kein Verkauf in Lebensmittelgeschäften und Drogerien
    [bul]Verbot der Präsentation der Ware am Ort des Verkaufs
    [bul]Uneingeschränktes Verbot von Tabakwerbung im Kino
    [bul]Verbot von Zigarettenautomaten
    [bul]Einführung von Plain Packages

    red

    (DTZ 12/20)

  • Tabakwerbeverbot ab 2022

    BERLIN // Was schrieb „Der Spiegel“ in seiner Ausgabe 10 / 2020? „In Deutschland sind Verkaufsbeschränkungen für Zigaretten ein unpopuläres Thema. Im Bundestag haben Abgeordnete der CDU, aber auch der SPD lange für das Gegenteil gekämpft: dafür, dass Tabakwerbung auf Plakaten und im Kino legal bleibt. <…> Und obwohl die CDU / CSU-Bundestagsfraktion jüngst Besserung gelobte, ist das entsprechende Gesetz nicht in Sicht.“

    „Formulierungshilfe“
    Allerdings lagen die Hamburger Journalisten falsch. Aus Sicht der Tabakbranche muss festgestellt werden: Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte bereits zwei Tage vor Erscheinen des Magazin-Beitrags seine „Formulierungshilfe“ zum „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“ in Umlauf gebracht.

    Der Kern der neuen Vorschriften: Neben Werbeverboten für klassische Tabakerzeugnisse sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2021 auch elektronische Zigaretten sowie nikotinfreie Liquids stärker reglementiert werden.

    Stellungnahmen von Fachorganisationen
    Im Wesentlichen sieht der Entwurf vor, nikotinfreie Liquids den nikotinhaltigen gleichzustellen. In der Begründung heißt es, mehrere Stellungnahmen von Fachorganisationen hätten belegt, dass die verdampften Aerosole gesundheitsschädliche Substanzen enthielten. Genannt wird unter anderem Formaldehyd, das allerdings nach gegenwärtigem Kenntnisstand fast ausschließlich beim Trockendampfen offener Systeme entsteht.

    Wenig überraschend soll Außenwerbung für Tabakerzeugnisse verboten werden – wobei das Verbot für Tabakwaren zum Jahresbeginn 2022 in Kraft treten soll, für Tabakerhitzer ein Jahr später und für E-Zigaretten ein weiteres Jahr danach. Im Kino soll Werbung für Tabakwaren und E-Zigaretten künftig erst bei Filmen möglich sein, die ab 18 („keine Jugendfreigabe“) eingestuft sind.

    Abgabe von Warenmustern
    Immerhin: Die Abgabe von Warenmustern an Konsumenten bleibt innerhalb von „Geschäftsräumen des einschlägigen Fachhandels“ erlaubt, wird sonst – etwa auf Festivals – jedoch ebenfalls untersagt.

    Schräg wirkt im Entwurf die Anwendung der sogenannten „One in, one out“-Regel. Konkret heißt es in der Begründung: „Eine Kompensation des laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über die Verordnung zur Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen kompensiert. Bei diesem Regelungsvorhaben wird eine Entlastung der Wirtschaft von 27 Millionen Euro jährlich erreicht.“

    Kritik aus der E-Zigarettenbranche
    Kritik kommt aus der E-Zigarettenbranche. Beanstandet werden zum Beispiel Formulierungen zu den Fristen: „Werbung auf Außenplakaten soll verboten werden. Die Übergangsregelung gilt in diesem Entwurf nicht für Nachfüllbehälter (Liquids), sondern nur für E-Zigaretten. Wir gehen aber bisher davon aus, dass hier Nachfüllbehälter schlichtweg vergessen worden sind.“

    Dustin Dahlmann, Vorsitzender beim Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG), zeigt sich enttäuscht: „Die für unsere Branche deutlichste Einschränkung ist unserer Meinung nach, dass der Paragraf 19 im Tabakerzeugnisgesetz auch für nikotinfreie Produkte gelten würde. Dieser Paragraf verbietet die Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, womit das Internet gemeint ist. Das schließt auch die bislang gängige Werbung für ‚Shake & Vape‘-Hersteller auf Instagram, Facebook und anderen Plattformen ein. Dieses Verbot würde Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten.“

    E-Branche nicht zufrieden
    Ob und welche betroffenen Unternehmen und Verbände bis zum Fristablauf am 6. März (nach Redaktionsschluss) dargelegt haben, mit welchen „Einnahmeeinbußen aufgrund der vorgesehenen Ausweitung der Werbebeschränkungen voraussichtlich zu rechnen ist“, wie es das Begleitschreiben zum vorliegenden Entwurf vorsieht, ist nicht bekannt. Klar ist, dass insbesondere die E-Branche nicht zufrieden sein kann.
    red
    (DTZ 11/20)

  • Kautabak: Rechtsstreit geht weiter

    ANSBACH // Günter Hartmann Tabakvertrieb hat beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Kautabak-Verfahren (DTZ berichtete) eingelegt. Der Bayrischen Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hatte nach Vorliegen der Urteilsbegründung einen Monat Zeit, gegen diese Entscheidung anzugehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird in Kürze dem BVerwG vorgelegt.

    Es geht um die Klage des Importeurs gegen Vertriebsverbote auf dem deutschen Markt für die Erzeugnisse „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ des dänischen Herstellers V Tobacco. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte die Klage abgewiesen. Beide Produkte stufte der Senat als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch“ ein, das nicht zum Kauen im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie bestimmt sei. Nach dem Tabakerzeugnisgesetz sind solche Produkte in Deutschland nicht erlaubt.

    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte dazu mitgeteilt, dass diese Produkte nur zum Kauen bestimmt seien, wenn dadurch tatsächlich wesentliche Inhaltsstoffe freigesetzt würden. Der Kläger vertrat die Ansicht, es komme für die Einstufung „zum Kauen bestimmt“ (und damit erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden, als beim bloßen „im Mund Halten“ des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht.

    Bis zur endgültigen Klärung sind Ein- und Verkauf dieser Produkte für Handel und Hersteller zulässig.

    kdp

    (DTZ 03/20)

  • Tabakwerbeverbot kommt

    BERLIN // Vor wenigen Tagen haben die Fraktionen von CDU / CSU und SPD über das Tabakwerbeverbot verhandelt. Nach Informationen von DTZ kommen nun deutlich strengere Vorgaben.

    Seit vielen Monaten und über die vergangene Wahl hinweg schwelt das Thema „Tabakwerbeverbot“ in Berlin. Am 17. Oktober hatten sich Verhandlungsführer der Regierungsparteien zu abschließenden Verhandlungen getroffen (DTZ berichtete), nun steht fest: Das Tabakwerbeverbot kommt. Zum 1. Januar 2022 – ursprünglich war eine Umsetzung 2020 vorgesehen – wird Außenwerbung für Tabakwaren und Tabakerhitzer verboten. Auch das sogenannte Sampling, also die kostenlose Abgabe von Tabakproben, ist dann nicht mehr erlaubt; ausgenommen von dieser Regel werden offenbar Zigarren.

    Einen Kompromiss wird es dem Vernehmen nach für E-Zigaretten geben. Diese Produktkategorie soll vom Werbeverbot ausgenommen werden, solange die Vorgaben von Paragraf 21 des Tabakerzeugnisgesetzes eingehalten werden (keine Werbung mit Gesundheitsargument, keine Ansprache von Jugendlichen und andere). Um E-Zigaretten zu regulieren, soll stattdessen ein eigenes Gesetz entworfen werden, das insbesondere die Produktsicherheit und den Schutz der Konsumenten betrifft. Einen Zeitplan dafür gibt es bislang nicht.

    Die Fraktionen müssen diese Ergebnisse im November bestätigen.

    red

    (DTZ 44/19)

  • Politiker lehnen Verbot ab

    BERLIN // Mit ihrem Antrag auf ein umfassendes Tabakwerbeverbot, greift Die Linke ein Thema auf, das seit 2016 die Berliner Politik wiederholt beschäftigt hat – bisher allerdings ohne entsprechende Beschlussfassung.

    Daran ändert auch der aktuelle Vorstoß nichts. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat vor kurzem mit den Stimmen von CDU / CSU, SPD, AfD und FDP und gegen die Stimmen von Die Linke und Bündnis 90 / Die Grünen den Antrag abgelehnt und eine entsprechende Beschlussempfehlung (19/9116) an den Bundestag ausgesprochen. In ihrem Antrag forderte die Fraktion die Bundesregierung auf, das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs der WHO, kurz FCTC, in Deutschland umzusetzen und jegliche Tabakwerbung in Kino- und Außenwerbung, Abgabe von Tabakprodukten, Sponsoring und Werbung, die auf Jugendliche zielt, zu verbieten.

    Entsprechend scheiterte auch der Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes in derselben Beschlussempfehlung im Ausschuss. In ihrer Begründung betonen CDU / CSU, dass man auf Freiwilligkeit setze, wenn es um Tabakkonsum gehe. Allerdings sehe man durchaus Handlungsbedarf, wenn es um den Jugendschutz gehe. Der Antrag der Linken und der Gesetzentwurf der Grünen gingen „durchaus in die richtige Richtung“.

    Die SPD wiederum verweist auf die Eigenverantwortung der Konsumenten. „Das ist die Frage der Liberalität in einer Demokratie.“ Die Politik habe jedoch Verantwortung gegenüber Minderjährigen. Die FDP führt an, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gebe, Tabak zu konsumieren. „Deswegen werde eine passgenaue Regulierung gebraucht.“ Und: „Wenn über Tabakverbote gesprochen wird, muss konsequenterweise auch über Zucker- und Alkoholwerbeverbote gesprochen werden.“

    kes

    (DTZ 16/19)

  • Posh verliert erste Runde

    HAMBURG // Im Prozess zwischen Innocigs und Posh Global – es geht um die Registrierung von E-Zigaretten und Liquids – hat das Landgericht Hamburg nun ein Urteil gesprochen. Dabei bekam Innocigs in allen Punkten recht.

    Posh-Global-Geschäftsführerin Antje Hersch sagt dazu: „Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Registrierungspflicht für E-Zigaretten und Liquids haben wir zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich waren wir auch für diesen Urteilsausgang vorbereitet und haben bereits Maßnahmen eingeleitet, um unsere Kunden kurzfristig weiterhin mit der gewohnten Sortimentsvielfalt beliefern zu können.“ Hersch kündigte an, in Berufung zu gehen.

    Innocigs-Geschäftsführer Dennis Dahlmann: „Posh Global ist Ihren Verpflichtungen als Importeur von E-Zigaretten nicht nachgekommen und hat sich dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Registrierung von E-Zigaretten ist nicht nur aufwendig und kostenintensiv, sondern muss auch sechs Monate vor dem Verkaufsstart erfolgen. Dadurch hat Posh Global zudem Händler in Gefahr gebracht hat, die abgemahnt werden können oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 35 Absatz 2 Nummer 11 Tabakerzeugnisgesetz begehen, die mit bis zu 5000 Euro bestraft werden kann.“


    max

    (DTZ 23/18)