Schlagwort: Rauchverbot

  • Aufklärung statt Unsicherheit

    MAINZ / WOLNZACH (DTZ/kes). „Die Unsicherheit in der Gastronomiebranche ist groß“, sagt Heinrich Kohlhuber, Vorsitzender des Bundesverein Gastronomie und Genuss (BVGG). Das generelle Rauchverbot, das seit 4. Juli in Kraft ist, gibt wenig Raum für Alternativen. Eine Möglichkeit sehen Kohlhuber und andere Branchenkenner in der Veranstaltung einer geschlossenen Gesellschaft.

    Und weil auch hier in der Praxis eher diffuse Auslegungen seitens der Ordnungsbehörden vorlägen, hat der BVGG am Mittwoch, den 24. November, zu einer Informations- und Aufklärungsveranstaltung in die Maxibar in den Augsburger Stadtteil Haunstetten eingeladen.

    Geschlossene Gesellschaften
    Legal und transparent organisiert sei die Zusammenarbeit mit den zuständigen Ordnungsbehörden konfliktfrei, sagt Kohlhuber. Er hat intensiv zum Thema recherchiert und auch mit dem Bayerischen Landesbeauftragten geklärt, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht gilt, wenn eine „echte geschlossene Gesellschaft“ die Gaststätte nutzt. Wie und welche Punkte der Wirt dabei beachten muss, soll in der genannten Veranstaltung in Augsburg geklärt werden. Voraussetzung dafür sei beispielsweise die Anmeldung einer solchen Veranstaltung, der Eintrag ins Wirtebuch und die Kennzeichnung der Gesellschaft im Gastraum, um nur einen von vielen Aspekten zu nennen.

    Die Offenlegung der Gästeliste gegenüber den Ordnungsbehörden sei im gesetzlichen Rahmen nicht vorgesehen, heißt es dabei seitens des Datenschützers. Dass er in die Details gehen musste, zeige die nebulöse Informationslage vor Ort bei Behörden und betroffenen Wirten, so Kohlhuber. Allein ihm lägen acht offizielle Definitionen der geschlossenen Gesellschaft vor. Kein Wunder, dass es zu Ungereimtheiten vor Ort komme.

    Der BVGG halte sich an die Version des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom Juni 2010. Dennoch, ein entsprechender Aufruf an die zuständigen Landräte und Oberbürgermeister sich mit den Problemen und Lösungsvorschläge der Branche zu beschäftigen, war ernüchternd. „Keiner der 95 angeschriebenen Kommunalvertreter hat uns direkt geantwortet“, sagt er. Der Verband wolle der Branche wieder Mut machen im Umgang mit der neuen Herausforderung und Chancen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzeigen, so Kohlhuber.

    Grüne für Club-Lösung?
    „Unser Ziel ist, dass die Behörden und die Wirte verstehen, was eine echte geschlossene Gesellschaft ist und als Folge Kontrollen überflüssig sind.“ Trotz vieler Rückschläge berichtet Kohlhuber in diesem Zusammenhang auch von kleinen Erfolgen. Christian Sauter, Mitglied im Kreisverband Erlangen Bündnis 90/Die Grünen, habe einer Protestkundgebung und Podiumsdiskussion in Erlangen zum Thema, seine Unterstützung zugesagt. Er wolle sich beim Landesvorstand dafür einzusetzen, dass 20 Prozent aller bayerischen Lokale wieder als Clubs betrieben werden könnten und der Wirt selbst entscheiden könne, ob geraucht werde oder nicht, so Kohlhuber. Vorausgesetzt die Lokale seien nur für Erwachsene geöffnet.

    (DTZ 47/10)

  • Rauchverbot: Keine Ausnahme für Nürnbergs Casa del Habano

    MÜNCHEN/NÜRNBERG (DTZ/red). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lässt keine Ausnahmen des Rauchverbots in Bayerns Gaststätten zu und hat einen entsprechenden Antrag der Nürnberger Casa del Habano-Betreiber, Christine und Bernd Klever, abgewiesen. Davon lässt sich die Geschäftsfrau jedoch nicht abschrecken und hat entsprechende Pläne bereits in der Schublade. Für die Umsetzung des neuen Konzepts seien Bauarbeiten notwendig, die zügig durchgeführt würden, sagt sie.

    [pic|263|r|||Christine und Bernd Klever|||]

    Gericht lehnt Klage ab
    Das Gericht hat in einem Popularklageverfahren abgelehnt, die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie sich auf gastronomische Einrichtungen beziehen, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen (mehr als 50 Prozent des Umsatzes) der Vertrieb von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge ist.

    Die Münchner Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach sei der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

    Eigenständiges Berufsbild
    Christine und Bernd Klever führen in bester Lage der Nürnberger Altstadt im ersten und zweiten Stockwerk eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes auf jeweils 125 Quadratmetern ein Tabakwarenfachgeschäft mit Barbetrieb und eine Casa del Habano mit Bar und Zigarrenlounge. Sie sind der Ansicht, dass generelle Rauchverbote gegen die von der Verfassung verbrieften Rechte der Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit und der Eigentumsgarantie sowie gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Der Betrieb einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herkömmlichen Gaststätte nicht vergleichbar, sondern begründe ein eigenständiges Berufsbild.

    [pic|264|l|||Die Zigarrenlounge vor dem Umbau.|||]

    Die Besucher der Lounge hielten sich freiwillig in dieser auf, eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalität eines solchen Unternehmens auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Dieser Auffassung schloss sich der Gerichtshof nicht an.

    Er hat deshalb den vom Ehepaar Klever beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hinweis auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewiesen, weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Rauchverbot in Gaststätten ist auf der Grundlage der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, so die Richter.

    (DTZ 45/10)

  • NRW-Grüne wollen mehr Rauchverbote

    DÜSSELDORF (DTZ/pnf). Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) will einen bundesweit einheitlichen Nichtraucherschutz. Der föderale Flickenteppich in der Ländergesetzgebung sei so nicht hinzunehmen und deshalb ein Bundesgesetz von Nöten.

    Außerdem fordert sie in einem Brief EU-Kommissar John Dalli dazu auf, das Thema Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in das Arbeitsprogramm der Kommission für das kommende Jahr aufzunehmen.

    Auch der neue Vorsitzende der Grünen in Nordrhein-Westfalen, Sven Lehmann, wendet sich gegen den „Wildwuchs von Raucherclubs“ und bezeichnet das geltende Nichtraucherschutzgesetz im Land als „Flickenteppich“. Das berichtete die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“, Essen. Lehmann spricht sich für eine Volksabstimmung in NRW zu Rauchverboten in der Gastronomie aus. Seine Partei würde nach dem Vorbild Bayerns ein entsprechendes Volksbegehren unterstützen.

    (DTZ 42/10)

  • Kein Rauchverbot in Fußgängerunterführung

    STUTTGART (DTZ/red). Die Grünen sind mit der Forderung nach einem Rauchverbot in der Arnulf-Klett-Passage am Stuttgarter Hauptbahnhof gescheitert. Eine Erweiterung des Nichtraucherschutzgesetzes auf öffentliche Verkehrsflächen und Fußgängerunterführungen wurde von der Landesregierung als „nicht angemessen“ abgelehnt. Die Passage sei nicht vollständig umschlossen und falle somit nicht in den Geltungsbereich des Nichtrauchschutzgesetzes.

    Bereits vor drei Jahren hatte es Diskussionen um eine Ausweitung des Nichtraucherschutzes in der Passage gegeben. Jedoch hatte man sich damals dagegen entschieden, da sonst die öffentliche Widmung der Fläche hätte geändert werden müssen – mit der Folge, dass die Polizei nicht mehr für deren Überwachung zuständig ist.

    (DTZ 37/10)

  • Rauchverbot in Griechenland

    ATHEN (DTZ/red). Hellas startet einen neuen Anlauf gegen das Rauchen. Seit 1. September ist in allen Gastrobetrieben aber auch auf der Arbeit das Rauchen untersagt.

    Bei Vergehen drohen zwischen 50 und 500 Euro Strafe; Gastronomen Strafen zwischen 500 und 10 000 Euro. Die bisherigen Fehlschläge hätten daran gelegen, dass die zuständigen Ministerien weder über Ausnahmen noch über das Aussehen der speziell für Raucher eingerichteten Räume für Rechtssicherheit gesorgt hätten. Rund 10 000 Beamte sollen kontrollieren.

    (DTZ 35/2010)

  • Böse Überraschung

    Rauchverbot: Pfälzer zeigt Wirt in Bayern an

    WOLFRATSHAUSEN (DTZ/red). Ein Rauchgegner aus Rheinland-Pfalz zeigte einen Wirt im 500 Kilometer entfernten Wolfratshausen an. Im Internet hatte der Gastronom ein Portal eingerichtet, zu dem nur die engsten Freunde mittels Code Zutritt haben. Dort stand auch, dass nach dem öffentlichen Auftritt einer Live-Band im Biergarten danach ab 22 Uhr eine geschlossene Gesellschaft im kleinen Kreis weiter feiert, trinkt und auch raucht.

    Antiraucher-Aktivist durchstöbert Internet nach Raucher-Events Der Verdacht des Rauchgegners, ein Jurastudent und aktives Mitglied der Antiraucher-Organisation „Pro-Rauchfrei“, die in der Szene als besonders militant gilt: Da versucht jemand in Bayern das Rauchverbot zu umgehen mit der Konsequenz, dass der Rheinland-Pfälzer den Kneipier beim Bad Tölzer Landratsamt anschwärzte.

    „Ich habe in der Gastronomie ja schon viel erlebt, aber das war eine neue Erfahrung für mich. Das ist ja wie bei George Orwell“, sagte Organisator Sebastian Blatt des Lokals „Abendblatt“ gegenüber dem „Isar-Loisachboten“. „Ich bin total baff, dass uns einer aus mehr als 500 Kilometern Entfernung anzeigt. Der führt sich wie ein Sheriff auf und will uns überwachen.“

    Das Landratsamt in Bad Tölz forderte pflichtgemäß von „Abendblatt“-Inhaber Michael Feldmaier eine Gästeliste mit den Namen an und quittierte den fristgerechten Eingang mit dem Vermerk, dass das Fest steigen kann. Die Party lief anschließend ohne Zwischenfälle ab.

    DTZ (34/10)

  • Geschlossene Feiern

    Bayern: Klage zu Vollzugshinweisen verworfen

    MÜNCHEN (DTZ/red). Das Rauchen bei Familienfeiern und anderen geschlossenen Festivitäten in Bayern bleibt weiter erlaubt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der vergangenen Woche eine Überprüfung der Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot) abgelehnt.

    Das Gericht entschied, dass die Hinweise, die festlegen, dass Ausnahmen vom Rauchverbot bei geschlossenen Gesellschaften zulässig sind, keine unmittelbare gesetzesähnliche Wirkung gegenüber dem Bürger entfalten. Damit wurde die Klage eines Münchner Anwalts abgelehnt, der erreichen wollte, dass die Vollzugshinweise zum Totalrauchverbot in Bayerns Gastronomie insofern ausgesetzt werden sollten, dass selbst in geschlossenen Feiern nicht mehr geraucht werden darf.

    Die Antis von „Pro Rauchfrei“ verstiegen sich nach dem Urteil soweit und warnten Wirte vor „rechtswidrigem“ Handeln, was absolut jeder fachlichen und sachlichen Grundlage entbehrt.

    DTZ (34/10)

  • Betreiber von Shisha-Cafés klagen

    Münchner Kanzlei vertritt 500 Gastronomen

    MÜNCHEN (DTZ/vi). Im Auftrag mehrerer Betreiber von Shisha-Cafés in Bayern und in Abstimmung mit dem Verein zum Erhalt der Bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) hat eine Münchner Rechtsanwaltskanzlei eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht und beantragt, das Gesetz für nichtig zu erklären.

    In der Klageschrift heißt es, die Gäste besuchten Shisha-Cafés nur, um Wasserpfeifen zu rauchen. Sie würden durch das bayerische Totalrauchverbot in ihrer Freiheit eingeschränkt, die Betreiber seien in ihrer Existenz bedroht. Und noch ein Punkt ist entscheidend: Das Nichtrauchergesetz will die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren schützen. „In Shisha-Bars kann aber gar nicht passiv geraucht werden“, erklärte einer der Betreiber.

    (DTZ 32/10)

  • Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden gegen Bayerns Gastrorauchverbot ab

    Kurzer Prozess: Karlsruher Richter sehen Gesetz als verfassungskonform an

    KARLSRUHE (DTZ/pnf). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Beschwerden gegen das aufgrund eines Volksentscheids erlassene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz für ein totales Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie abgewiesen. Nach dem am Montag dieser Woche getroffenen Beschluss wurde die von zwei Gaststätteninhaberinnen sowie einer Raucherin eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen die neue Rechtslage nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Raucherin hatte argumentiert, sie besuche mehrmals wöchentlich Gaststätten und werde durch das jetzt geltende absolute Rauchverbot in ihren Grundrechten unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine der Gastwirtinnen legte Beschwerde ein, weil sie in ihrem Betrieb einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit geschlossenen Gesellschaften mache, die in abgetrennten Räumen stattfinden, und durch das Rauchverbot wirtschaftlich stark gefährdet werde.

    Dies gilt auch für die dritte Klägerin, die Betreiberin eines „Pilslokals“ mit weniger als 75 qm Fläche, die geltend machte, dass ihre Mitarbeiter alle Raucher sind und auch nur rauchende Gäste eingelassen werden. Das neue Gesetz verstoße gegen die Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit, hatten die Klägerinnen argumentiert.

    Richter zeigen kein Verständnis
    Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts zeigte jedoch für die Belange der Beschwerdeführer kein Verständnis. Es sah weder eine grundsätzliche Bedeutung noch sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerinnen angezeigt.

    Dabei verwies die Kammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, das einerseits Ausnahmen vom Gastrorauchverbot für die Kleingastronomie zuließ, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, andrerseits aber auch den Landesgesetzgebern das Recht zubilligte, ein totales Gastrorauchverbot zu erlassen. Mit Blick auf die zweite Alternative betonten die Verfassungsrichter jetzt, dass der Gesetzgeber von der Verfassung nicht gehindert sei, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot zu verhängen.

    Existenzgefährung kein Argument
    So heißt es in der Beschluss-Begründung: „Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätte einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zu Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelungen durch hinreichende sachliche Gründe nicht gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.“

    Auch eine Unverhältnismäßigkeit mit Hinweis auf die heute bereits zahlreichen rauchfreien Gastronomiebetriebe in Bayern sah das Gericht nicht.

    Kleingastronomie vor schweren Zeiten
    Aus dem Blickwinkel der betroffenen Wirte, ihrer rauchenden Gäste sowie der Tabakbranche ist die Abweisung der Beschwerde ganz klar zu bedauern. Umsatzeinbußen werden viele Betriebe, vor allem der Kleingastronomie, in ihrer Existenz gefährden.

    Besonders betroffen sind Fachgeschäfte , die den Verkauf ihrer hochwertigen Tabakwaren mit einer Lounge unterstützen, wie die Nürnbeger Fachhändlerin Christine Klever mit ihrer Casa del Habano. Mit einer Klage will sie erreichen, dass ihre Casa nicht mehr unter das Gaststättengesetz fällt, weil dort 80 Prozent der Umsätze auf den Verkauf von Zigarren entfallen und die gastronomischen Leistungen nur eine marginale Rolle spielen.

    (DTZ 31/10)

  • Bayern: Kein Rauchverbot bei Familienfeiern

    MÜNCHEN (DTZ/pnf).

    Bei der Umsetzung des per Volksentscheid erzwungenen totalen Rauchverbots in der bayerischen Gastronomie wird es voraussichtlich doch noch minimale Ausnahmen geben.

    In den vom bayerischen Gesundheitsministerium ausgearbeiteten und jetzt veröffentlichten Vollzughinweisen zu dem ab 1 August 2010 gültigen Gesetz darf auf „echten geschlossenen Gesellschaften“ das Rauchen auch weiter gestattet werden, da es sich dabei nach dem Spruch des Verfassungsgerichts um einen Privatbereich handle, in dem jeder selbst entscheiden könne. Voraussetzung sei, dass die Feiern in einem abgetrennten Raum oder in der gesamten Gaststätte stattfinden. Dies gelte nur für typische Familienfeiern, Raucherclubs sollen dagegen untersagt bleiben.

    (DTZ 30/2010)