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  • Luxemburg liegt vorn

    WIESBADEN // In vier Staaten der Europäischen Union gilt ein höherer Mindestlohn als in Deutschland.

    Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) vor kurzem mitteilte, steht an der Spitze Luxemburg, wo ein Vollzeitbeschäftigter einen gesetzlichen Mindestlohn von 2142 Euro brutto im Monat verdient. In Deutschland liegt der entsprechende Monatslohn bei 1 584 Euro – und wird übertroffen von Irland (1656 Euro), den Niederlanden (1636 Euro) sowie Belgien (1594 Euro).

    Osteuropa
    Insgesamt haben 21 der 27 EU-Staaten einen landesweiten und branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn. Dabei verzeichnen die osteuropäischen EU-Staaten vergleichsweise niedrige Mindestlöhne von weniger als 650 Euro brutto im Monat. Am unteren Ende der Skala liegen Bulgarien mit 312 Euro, Lettland mit 430 Euro und Rumänien mit 466 Euro Mindestlohn.

    Deutschland
    Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft des Geldes relativieren sich die vergleichsweise niedrigen Mindestlöhne in den osteuropäischen Staaten ein wenig, informiert Destatis. Im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn in Deutschland im Vergleich zu den anderen Staaten eher im unteren Bereich.

    red

  • Drogenbeauftragte gegen niedrigere Mehrwertsteuer auf Tabak und Alkohol

    BERLIN // Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Daniela Ludwig, hat kurz vor dem geplanten Kabinettsbeschluss die Koalition aufgefordert, Tabak und Alkohol von der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auszunehmen.

    Falsches Signal
    Eine Preissenkung konterkariere alle Bemühungen, den Tabak- und Alkoholkonsum zu senken und sei das falsche Signal, sagte die CSU-Politikerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Freitag). Sie habe daher die Fraktionsführungen von Union und SPD in einem Brief gebeten, die Senkung noch einmal kritisch zu überprüfen.

    Konjunkturpaket
    Das Bundeskabinett will an diesem Freitag Teile des Konjunkturpakets auf dem Weg bringen, darunter auch die Senkung der Mehrwertsteuer für das zweite Halbjahr. Konkret soll der Steuersatz vom 1. Juli bis zum 31. Dezember statt 19 Prozent nur noch 16 Prozent betragen. Dieser gilt auch für Alkohol und Tabakerzeugnisse. Der ermäßigte Satz, der für viele Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs gilt, soll von 7 auf 5 Prozent reduziert werden.

    red

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    weiter beherrschen irrationale Risikobewertungen in Sachen Corona viele Menschen. Das liegt nicht zuletzt an der verbreitet selektiven Wahrnehmung der Fakten. In Sachsen hat eine Grundschullehrerin (vergeblich) dagegen geklagt, wieder unterrichten zu müssen. Sie sah ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, weil sie sich womöglich mit dem Virus anstecken könnte.

    Panikmache aus Berlin
    So ähnlich sah es eine Verkäuferin, mit der ich ins Gespräch kam, und die von Tausenden Toten schwadronierte; für sie war eine Infektion gewissermaßen gleichbedeutend mit einem Todesurteil. Immerhin: Vor wenigen Tagen hat der Virologe Hendrik Streeck in einem Interview versucht, Einiges zurechtzurücken. Doch die erfolgreiche Panikmache aus Berlin, tatkräftig unterstützt durch viele Medien, wirkt nachhaltig.

    Kursmassaker
    In den USA hat die Notenbank erklärt, sie rechne nicht mit einer V-förmigen Erholung der Wirtschaft und denke deshalb nicht daran, die Zinsen zu erhöhen. Das wiederum stürzte die Börsianer in tiefe Zweifel, ein Kursmassaker war die Folge, obwohl Präsident Donald Trump umgehend die glorreichen Folgequartale beschwor. Wenn an den Märkten Realismus einkehrt, leiden die Notierungen.

    Mehrwertsteuer
    Apropos Realismus: Experten rechnen im dritten Quartal mit einer Welle – an Privatinsolvenzen. Dann schlägt der Lockdown auch auf Ebene der Konsumenten durch. Für den Handel sind das wenig erfreuliche Aussichten. Immerhin: Wie es aussieht, bleibt dem Tabakwarenfachhandel die Mehrwertsteuersenkung erspart. Denn der Aufwand wäre unverhältnismäßig. Mehr dazu lesen Sie in der kommenden Ausgabe von DTZ.

    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

    Herzlich,
    Marc Reisner,
    Chefredakteur DTZ

  • Lockdown für Mehrwertsteuer

    BERLIN // 130 Milliarden Euro will die Bundesregierung ausgeben, um die deutsche Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen. DTZ geht der Frage nach, wie insbesondere die Mehrwertsteuersenkung sich auf den Fachhandel auswirkt.

    Binnennachfrage
    Die Aussage ist klar: Die Regierung möchte „die Konjunktur stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln“. Dabei soll unter anderem der Mehrwertsteuersatz vom 1. Juli bis zum 31. Dezember von 19 auf 16 beziehungsweise von sieben auf fünf Prozent reduziert werden. Diese „Stärkung der Binnennachfrage“ lässt Berlin sich 20 Milliarden Euro kosten.

    Positiv sieht denn auch der Handelsverband Deutschland (HDE) das Maßnahmenbündel: „Es werden wichtige Konjunkturimpulse gesetzt, die auch den Handel wieder in Schwung bringen können“, sagt Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Zudem wirke eine reduzierte Mehrwertsteuer in diesem Umfeld tendenziell preissenkend.

    Förderpotenzial
    Das Förderpotenzial ist denn auch wenig umstritten. Allerdings stellen sich Beobachter die Frage, ob der Steuernachlass tatsächlich beim Konsumenten ankommt und wie das schnelle Umstellen funktionieren soll. Denn für den Handel stellt eine Umpreisung für alle Artikel einen immensen Mehraufwand dar.

    Nebensortimente
    Noch deutlicher wird die Situation mit Blick auf Nebensortimente wie Presse und Buch. Für sie muss der Händler den Umsatzsteuersatz zahlen, der beim Versandbeginn gilt. Für ein Buch, das am 30. Juni das Logistikzentrum verlässt, ist somit der alte Steuersatz fällig, einen Tag später der reduzierte Satz.

    Neue Berechnung
    Spannend wird es im Laden, denn, erläutert Ralf Klein von der Essener Steuerberatungsgesellschaft FRTG: „In Deutschland gilt die Buchpreisbindung für den Brutto-, also den Ladenpreis. Der Bruttobetrag muss neu berechnet werden, auch wenn der Einkauf zum alten Steuersatz erfolgte.“ Bleibt die Frage, ob der Handel ein Buch, das bislang 19,90 Euro gekostet hat, tatsächlich für dann 19,53 Euro verkauft. Schließlich unterliegen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften der Preisbindung. Damit darf der aufgedruckte Preis nicht unterschritten werden – eigentlich. Es drohen zudem Abmahnungen. Den praktikablen Weg, auf großen Schildern auf die temporär ermäßigten Steuersätze hinzuweisen, verbietet zudem die Preisangabenverordnung. Die Möglichkeit, einfach die alten Preise zu kassieren und die gesparte Mehrwertsteuer im Handel zu behalten, verbietet sich aufgrund drohender Imageschäden.

    Tabakfachhandel
    Einfacher haben es reine Tabakwarenhändler, denn im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz heißt es: „Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gilt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer (…) weiter der zum 1. Januar 2020 gültige Steuersatz von 19 Prozent.“ Der Grund: „Eine Änderung der Mindeststeuerberechnung hätte umfassende Auswirkungen auf den gesamten Tabaksteuertarif und zwangsläufig den Druck und die Bestellung neuer Steuerzeichen, die Vernichtung von alten Steuerzeichen und bereits mit alten Steuerzeichen versehenen Tabakwaren sowie gegebenenfalls den Rückruf bereits im Handel befindlicher Ware zur Folge.

    Insgesamt bleibt jedoch das Problem, dass die Umstellung aufgrund der kurzen Frist in einer juristischen Grauzone erfolgen muss.

    max

  • BAT-Tabakerhitzer „Glo“ in Deutschland ab sofort verfügbar

    HAMBURG // Tabakerhitzer sind weltweit ein expandierendes Segment und verzeichnen auch in Deutschland kontinuierliches Wachstum. Der Zigarettenhersteller British American Tobacco (BAT) forscht seit geraumer Zeit an der Entwicklung von potenziell risikoreduzierten Produkten (PRRP).

    Jetzt hat der Konzern den Tabakerhitzer „Glo“ mit den dazugehörigen „Neo“-Tabak-Sticks in Deutschland eingeführt.

    Der batteriebetriebene Glo verbrennt den Tabak nicht – durch Induktion werden in dem Gerät die Neo-Sticks je nach Modus (Standard oder Boost) auf bis zu 270 Grad erhitzt. Dabei entsteht Tabakdampf, der Nikotin enthält. Der Geruch dieses Dampfes haftet nicht an Händen und der Kleidung.

    Den ausführlichen Bericht lesen Sie in der kommenden DTZ.

    red

  • Neuer Gesetzentwurf

    BERLIN // Die Bundestagsfraktionen von CDU / CSU und SPD haben den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vorgelegt. Hierin geht es vor allem darum, Inhaltsstoffe – insbesondere Aromen – auch in nikotinfreien Liquids stärker zu regulieren.

    E-Zigaretten-Konsum
    Dazu soll die Bundesregierung aufgefordert werden, den Konsum von E-Zigaretten gerade bei Jugendlichen und Neueinsteigern zu untersuchen und zudem etwaige gesundheitliche Auswirkungen des Inhalierens von Aromen aus Liquids und aus sogenannten Aroma-Cards in einer Studie zu beleuchten.

    Neu ist, dass auch die Risiken des Konsums „der neuartigen All-White-Produkte wie Nikotinbeutel, Nikotin-Pouches und Niko-Pods“ erforscht werden sollen.

    red

  • Riesiges Potenzial für E-Zigaretten

    BERLIN // Die E-Zigarette hat das Potenzial, Millionen von Menschen beim Wechsel vom Rauchen hin zum Dampfen zu helfen. Darauf hat das „Consumer Choice Center“ in einer Studie hingewiesen. Die E-Zigarette biete eine weniger schädliche Art, Nikotin zu konsumieren.

    Umsteigen
    Fred Roeder, Gesundheitsökonom und Geschäftsführer des Consumer Choice Centers, erklärt: „Liberalere Regeln für die Werbung, das Präsentieren von Produkten an der Verkaufsstelle, niedrigere Steuern und die Bestätigung von Gesundheitsbehörden, dass Vaping mindestens 95 Prozent weniger schädlich ist als traditionelles Rauchen, könnte Rauchern helfen, auf das Dampfen umzusteigen.“

    Insgesamt beziffert die Studie die Zahl möglicher Umsteiger weltweit mit 200 Millionen Menschen.

    pi

  • Unverständnis in Südafrika

    KAPSTADT // Südafrikas Tabakindustrie geht gerichtlich gegen ein landesweit verordnetes Tabakverkaufs-Verbot vor, an dem die Regierung in Zusammenhang mit ihren Covid-19-Risikostrategien festhält.

    In einer Erklärung teilt der Hersteller British American Tobacco South Africa (BATSA) mit, er habe entsprechende Schritte eingeleitet. Er werde in diesem Zusammenhang von Japan Tobacco International (JTI), von Tabakfarmern, Verbrauchern und Geschäftsleuten unterstützt.

    Legales Produkt
    Seit Inkrafttreten des Verbots habe man alle Anstrengungen unternommen, um konstruktiv mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Bisher liege keine Antwort der Regierung vor. Das Verbot eines legalen Produkts werde „schlimme Folgen haben, warnt der Hersteller. Millionen Konsumenten würden in den Schwarzmarkt gedrängt, der Staat um dringend benötigte Steuereinnahmen gebracht, die Vorschriften zur Tabakkontrolle werde ausgehöhlt, kriminelles Verhaltengefördert und Tausende von Arbeitsplätzen gefährdet. Diese Einschätzungen würden von unabhängigen Analysten geteilt werden, betont BATSA.

    Ausgangssperren
    Im Kampf gegen das Coronavirus hatte Südafrikas Regierung unter Cyril Ramaphosa Ende März eine der weltweit strengsten Ausgangssperren verhängt, die auch ein Alkohol- und Tabakverkaufsverbot vorsah. „Wie haben uns von Anfang an für die umfassenden Lockdown-Maßnahmen der Regierung ausgesprochen, um unser Gesundheitssystem auf die Herausforderungen steigender Infektionszahlen vorzubereiten“, erklärte Johnny Moloto von BATSA.

    Lockerungen
    Seit dem 1. Juni werden die Maßnahmen gelockert. Doch während der Alkoholverkauf wieder erlaubt ist, bleibt der Verkauf von Tabak verboten. Das zuständige Ministerium begründete das damit, dass Raucher für Komplikationen durch Covid-19 gefährdeter seien.

    Verkaufsverbot
    „Angesichts dieser Lage und dem Fehlen jeglicher Antworten seitens der Regierung und trotz unserer anhaltenden Bemühungen, mit ihnen in Kontakt zu treten, leiten wir jetzt rechtliche Schritte ein“, betonte Moloto an. Das Verkaufsverbot für den legalen Tabakverkauf bedrohe das Überleben des Tabaksektors, betonte der BATSA-Manager. Das Verbot unterstütze lediglich eine illegale Industrie auf Kosten gesetzestreuer Unternehmen, Bürger und Steuerzahler.

    „Wir (…) sind es den Verbrauchern, unseren Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern schuldig, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um den legalen Tabakhandel in Südafrika zu schützen und das Verbot von Tabakerzeugnissen dringend aufheben zu lassen“, hob Johnny Moloto hervor.

    red

  • Mahnspesen korrekt berechnen

    BREMEN // Viele Betriebe haben in Corona-Zeiten Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spät oder gar nicht bezahlen – gerade jetzt eine Gefahr für die Liquidität der betroffenen Firmen. Damit geht ein höherer Aufwand in den Unternehmen für die Versendung der eigenen Mahnungen einher. Der Gedanke, sich diesen Mehraufwand bezahlen zu lassen, liegt nahe.

    Aufwand für den Gläubiger
    „Im vergangenen Jahr hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Erstattungsfähigkeit pauschalierter Mahnspesen – auch vielfach als Mahnkosten, Mahnpauschalen oder Gläubigerspesen bezeichnet – befasst und unmissverständlich klargestellt, dass der eigene Zeitaufwand für das Erstellen der Mahnungen nicht vom Kunden zu erstatten ist. Erstattungsfähig ist daher nur, was auf die konkreten Aufwendungen des Gläubigers für die Mahnung des in Verzug befindlichen Schuldners zurückzuführen ist“, sagt Bernd Drumann von der Bremer Inkasso. Das BGH-Urteil trägt das Aktenzeichen VIII ZR 95/18. Drumann gibt im Folgenden Tipps zum Thema Mahnspesen.

    Pauschale erklären
    Darf ich pauschale Mahnspesen berechnen? Der Schuldner hat für die Kosten (Verzugsschaden), die er durch seinen Zahlungsverzug verursacht, aufzukommen. Ist ein Schuldner zum Beispiel durch Zugang der ersten Mahnung bereits in Zahlungsverzug, können ihm – in diesem Fall ab der zweiten Mahnung – Spesen berechnet werden. Die von vielen Gerichten ohne Einzelnachweis nach bisheriger Praxis akzeptierten Pauschalen bewegen sich zwischen einem und drei Euro pro Mahnschreiben. Im Zweifel muss die Zusammensetzung der Pauschale allerdings genau erklärt und nachgewiesen werden können.

    Die Entscheidung des BGH wird zwar von vielen Gerichten übernommen werden und sich nach und nach vermutlich durchsetzen, aber sie ist für andere Gerichte ebenso wenig verbindlich wie für Gläubiger, Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen.

    Geschäftsbedingungen
    Kann ich in meinen allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Mahnspesen mit dem Kunden vereinbaren? Sofern in der Pauschale nur Schadensbeträge enthalten sind, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind, können die Pauschalen auch in den Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. Allerdings können solche AGB-Klauseln schnell unwirksam sein.

    Eine Pauschalierung des Schadensersatzes in AGB ist nur zulässig, wenn die Pauschale die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigt und wenn dem Schuldner ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

    Kosten für Porto, Toner und Briefe
    Wie kann ich die individuelle Höhe meiner Mahnspesen errechnen? Kosten für Porto, Toner, Briefumschlag und -papier sind für den Versand einer postalischen Mahnung nach Verzugseintritt unproblematisch. Schwieriger wird es mit Kosten für Gerätschaften wie Drucker, Frankier- und Kuvertiermaschine sowie deren Wartung. Wenn überhaupt, müsste man die Anschaffungs- und Service-Kosten, wofür höchstens Cent-Beträge zusammenkommen, auf die einzelne Mahnung herunterrechnen. Selbst dann fragt sich, ob es sich bei dem Verschleiß solcher Geräte nicht bloß um allgemeine Geschäftskosten des Gläubigers handelt. Mehr als zwei bis fünf Cent pro Seite sollte man jedenfalls nicht ansetzen.

    Überhöhte Mahnspesen
    Welche Folgen kann es haben, wenn überhöhte Mahnspesen geltend gemacht werden? Es kommt vor, dass Gläubiger ohne nähere Aufschlüsselung bis zu 20 Euro Mahnkosten berechnen. Wenn dabei keine falschen Tatsachen behauptet werden, stellt das in der Regel wohl keinen – versuchten – Betrug dar. Aber der Schuldner kann nachfragen, wie sich die Spesen zusammensetzen, und sich letztlich gegen die überhöht erscheinenden Kosten zur Wehr setzen. Auf dünneres Eis begibt sich ein Gläubiger dort, wo er bewusst nach der geschilderten Rechtsprechung offensichtlich überhöhte Mahnspesen in einem gerichtlichen Verfahren in der Hoffnung geltend macht, dass der Schuldner sich nicht wehren werde und das Gericht dann einen Vollstreckungsbescheid erlässt.

    Prozessverfahren
    Geht die Forderung mit den überhöht angesetzten Mahnspesen in ein streitiges Prozessverfahren, kann es erforderlich sein, die Zusammensetzung der geltend gemachten Spesen aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Da diese nicht beigebracht werden können, wird das Gericht die aufgelisteten Kosten reduzieren beziehungsweise ganz aberkennen.

    Rechtmäßigkeit
    Mahnspesen – ein schwieriges Thema für Gläubiger und Inkasso. Wird eine offene Forderung an ein Inkassobüro abgegeben, wird dort unter anderem die Rechtmäßigkeit der Mahnspesen überprüft. Die Mitglieder des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen) sind jedenfalls verpflichtet, ihre Mandanten auf die Rechtslage rund um die Erstattungsfähigkeit von Mahnspesen hinzuweisen. Das geht soweit, dass der Einzug von Spesen im Zweifel nicht durchgeführt werden darf, wenn sie seitens des Mandanten nicht dokumentiert sind.

    Risiko und Nutzen
    Ken Hubbard, einem US-amerikanischen Humoristen, wird das Zitat zugeschrieben: „Ehrlichkeit macht sich bezahlt. Aber den meisten Menschen scheint die Bezahlung nicht auszureichen.“ Offene Forderungen sind zweifelsohne äußerst ärgerlich. Sie binden zusätzlich zum Ärger Nerven, Zeit und Personal. Umso verständlicher ist es, sich vom Schuldner dafür durch Mahnspesen einen kleinen Ausgleich zurückholen zu wollen. Ob man dafür das Risiko eingehen möchte, gegebenenfalls von Rechts wegen zurückgepfiffen zu werden und damit noch mehr Zeit und Energie zu verschwenden, muss jeder selbst entscheiden.

    pi

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck daran, dass das Konjunkturpaket zumindest in Teilen wie vorgesehen zum 1. Juli umgesetzt werden kann. Das ist in drei Wochen. Der Plan sieht nun offenbar vor, dass das Kabinett in einer Sondersitzung steuerliche Erleichterungen, den Kinderbonus und die Mehrwertsteuersenkung finalisieren wird. Weitere Teile des Programms dürften demnach zum 1. Oktober und zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden.

    Herabsetzen der Mehrwertsteuersätze
    Das klingt einerseits gut, andererseits schon etwas nach der berühmten heißen Nadel. Gerade das Herabsetzen der Mehrwertsteuersätze auf 16 beziehungsweise fünf Prozent dürfte insbesondere den Handel vor große Probleme stellen. Wie sieht es mit Lagerbeständen aus, die mit einer Umsatzsteuer von 19 Prozent eingekauft wurden? Was ist mit der Preisbindung für Bücher, Presseartikel und Tabakwaren? DTZ recherchiert dieses Thema und wird in ihrer kommenden Ausgabe berichten. Nur so viel vorweg: Die Branche dürfte in eine juristische Grauzone rutschen.

    Die Frage nach dem Impfstoff
    Übrigens: Mir macht ein Satz aus der Beschreibung des 130-Milliarden-Paketes Sorgen. Dort heißt es nämlich ganz klar, die Pandemie sei vorüber, wenn ein Impfstoff gefunden ist. Nun gibt es immer mehr Wissenschaftler, die daran zweifeln, ob es jemals einen echten Impfstoff geben wird. Und: Was ist die Folge dieser Aussage? Zumindest macht sie es Berlin möglich, relativ unkompliziert Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen.

    Derweil rätseln viele Beobachter, wie sehr sich das Virus schon verbreitet hat. Aus Bergamo kommt die Nachricht, dass bei Stichproben festgestellt wurde, 57 Prozent der Bevölkerung seien immun. Ob das an einer unentdeckten Coronona-Infektion oder an einer Teilimmunisierung durch andere Erkältungsviren liegt, steht allerdings nicht fest.

    Ich wünsche Ihnen eine gute und erfolgreiche Woche.

    Herzlich,
    Marc Reisner,
    Chefredakteur DTZ