Gesetznovelle liegt vor

BERLIN // Jetzt liegt sie vor, die geplante Novellierung des Bundesinfektionsschutzgesetzes. In diesem Zusammenhang begrüßt der Handelsverband Deutschland (HDE) das vorgesehene Fragerecht für Arbeitgeber zur Kontrolle der 3 G-Regel im Grundsatz.

Die geplante Verpflichtung für Arbeitgeber, die 3 G-Regel am Arbeitsplatz im Betrieb täglich zu überwachen und den ungeimpften Beschäftigten zudem unter Umständen auch noch zweimal in der Woche eine Testung abzunehmen, hält der HDE aber trotz der aktuell schwierigen Lage für nicht angemessen und vollkommen praxisfern.


Geimpft, genesen oder getestet

Laut dem Entwurf der möglichen Ampel-Koalition aus SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur geimpft, genesen oder getestet und unter Mitführung des entsprechenden Nachweises betreten. Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Verpflichtungen täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren. Soweit erforderlich, dürfen diese Daten dann auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.

„Das Fragerecht für Arbeitgeber ist zwingend notwendig und längst überfällig. Nicht nachvollziehbar wäre jedoch, wenn Arbeitgeber den Status der Beschäftigten täglich kontrollieren sollen. Die meisten Beschäftigten sind doch ohnehin vollständig geimpft, deshalb ist eine tägliche Kontrolle übertrieben“, sagt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Vollkommen unverständlich sei aber vor allem die zuletzt in den Entwurf eingeflossene Änderung, nach der die Arbeitgeber den ungeimpften Beschäftigten in Präsenz unter Umständen zweimal pro Woche Tests durch entsprechend geschultes Personal abnehmen müssten. „Das ist in der Praxis kaum zu organisieren. Müssten die ungeimpften Beschäftigten alle ihre täglichen Tests stattdessen selbst organisieren und auch bezahlen, wäre der Impfdruck auf diese Personengruppe ungleich höher“, erklärt Genth.

vi

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