KÖLN // Ob Tabakwarenhändler ihre Geschäfte wegen der von Bundesregierung und Bundesländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie öffnen dürfen oder nicht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Wer überwiegend Zeitungen und Zeitschriften verkauft, der darf in der Regel auch weiterhin sein Ladenlokal aufmachen. Wie es bei den übrigen Tabakwarengeschäften aussieht, hat der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) bei Ministerien, Wirtschaftsvereinigungen, Landtagsfraktionen, Ordnungsämtern und verschiedenen Organisationen recherchiert und sich einen Überblick verschafft (Stand: 31. März).
Entscheidung der Bundesländer
Demnach dürfen Tabakgeschäfte in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen weiter öffnen, ebenso in Hessen, wo dies auch E-Zigarettenläden erlaubt ist. In Mecklenburg-Vorpommern müssen jedoch Verkaufsstellen für E-Zigaretten und für Lotto derzeit schließen.
Eine Verfügung, dass Tabakläden ihre Pforten vorübergehend dicht machen müssen, ist in Niedersachsen vorgesehen.
Auf jeden Fall geschlossen bleiben müssen Tabakwarengeschäfte (ohne Presseprodukte) in Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz, wo aber Kioske weiter verkaufen dürfen. In Bayern können Tabakwarenhändler nur noch dann Tabakerzeugnisse im Ladenlokal anbieten, wenn der überwiegende Teil ihres Sortiments aus Zeitschriften besteht. Vielfach unklar für Tabakwarenhändler ist die Situation in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
red
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