Schlagwort: Ladenöffnung

  • Große Hamburger Geschäfte bleiben vorerst zu

    HAMBURG // Hamburgs Einzelhändler und Kaufhausbetreiber mit Läden über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche bleiben weiterhin geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht setzte am Donnerstag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes außer Kraft die es ihnen erlaubt hätte, doch zu öffnen, berichtet der „Norddeutsche Rundfunk“ (NDR). Geklagt hatte ein großes Sportgeschäft.

    Verstoß gegen Recht auf Berufsfreiheit
    Das Verwaltungsgericht hatte die seit vergangenem Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung als Verstoß gegen das Recht auf Berufsfreiheit gewertet. Außerdem sei der Infektionsschutz in größeren Geschäften genauso gut zu gewährleisten – oder gar besser – als in kleineren.

    Teilerfolg des Senats
    Auch die Befürchtung des Senats, dass die Öffnung aller Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen könnte, teilte das Gericht in erster Instanz nicht. Der Senat reichte umgehend Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ein und beantragte, dass es bis zu einer Entscheidung bei der beschlossenen Regelung bleiben solle.

    Entscheidung ausgsesetzt
    „Das Oberverwaltungsgericht hat nun eine Zwischenverfügung gemacht, dass das klagende Sportgeschäft bis auf weiteres nicht öffnen darf", sagte Bürgermeister Peter Tschentscher in einer Rundfunkübertragung des NDR. „Und die voraussichtliche Entscheidung darüber soll, nach meiner Kenntnis am 30. April erfolgen.“ Es ist also nur ein Zwischenerfolg für den Senat. Das klagende Sportgeschäft hat nur die Möglichkeit, das Warenhaus auf 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zu verkleinern.

    Einem Gerichtssprecher zufolge gilt die Entscheidung nur für die Klägerin und führt nicht dazu, dass andere Inhaber sich darauf berufen können.

    red

  • Flickenteppich bei Ladenöffnungen

    KÖLN // Ob Tabakwarenhändler ihre Geschäfte wegen der von Bundesregierung und Bundesländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie öffnen dürfen oder nicht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

    Wer überwiegend Zeitungen und Zeitschriften verkauft, der darf in der Regel auch weiterhin sein Ladenlokal aufmachen. Wie es bei den übrigen Tabakwarengeschäften aussieht, hat der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) bei Ministerien, Wirtschaftsvereinigungen, Landtagsfraktionen, Ordnungsämtern und verschiedenen Organisationen recherchiert und sich einen Überblick verschafft (Stand: 31. März).

    Entscheidung der Bundesländer
    Demnach dürfen Tabakgeschäfte in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen weiter öffnen, ebenso in Hessen, wo dies auch E-Zigarettenläden erlaubt ist. In Mecklenburg-Vorpommern müssen jedoch Verkaufsstellen für E-Zigaretten und für Lotto derzeit schließen.

    Eine Verfügung, dass Tabakläden ihre Pforten vorübergehend dicht machen müssen, ist in Niedersachsen vorgesehen.

    Auf jeden Fall geschlossen bleiben müssen Tabakwarengeschäfte (ohne Presseprodukte) in Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz, wo aber Kioske weiter verkaufen dürfen. In Bayern können Tabakwarenhändler nur noch dann Tabakerzeugnisse im Ladenlokal anbieten, wenn der überwiegende Teil ihres Sortiments aus Zeitschriften besteht. Vielfach unklar für Tabakwarenhändler ist die Situation in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

    red