Unbegründetes Störfeuer

BERLIN // Die im Handel verwendeten Produktkarten, die im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden, sind rechtskonform. Darauf hat der Deutsche Zigarettenverband (DZV) hingewiesen.

DZV‐Geschäftsführer Jan Mücke erklärte, der Handel befinde sich damit im Einklang mit europäischem und deutschem Recht: „Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations‐, sondern eine Produktrichtlinie. Wie Tabakwaren in den Geschäften ausgestellt werden, ist Sache der Händler.“

Im Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen Zigarettenpackungen mit den großen Bildwarnhinweisen erhältlich. Um angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten, die die relevanten Informationen – Markenlogo und ‐name, Produktvariante und Preis – enthalten und vor den Warenschacht gesteckt werden.

Anders als vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und einigen wenigen Ordnungsbehörden – im Berliner Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf hat nach Zeitungsberichten das Ordnungsamt einen Händler zum Entfernen der Produktkarten aufgefordert – argumentiert, ist diese Lösung der Tabakwarenhändler eindeutig rechtskonform.

Für die Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz. Die EU‐Richtlinie enthält produktbezogene Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Tabakprodukten und soll damit der Harmonisierung des EU‐Binnenmarktes dienen. Aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der stationäre Handel nicht in den Regelungsbereich der EU‐Richtlinie.

Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie umsetzt, macht keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Konsequenterweise beziehen sich die Umsetzungsvorschriften zu den Warnhinweisen ausschließlich auf die Kennzeichnung der Verpackung. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, die grafische Integrität der Warnhinweise zu schützen: Die Warnhinweise auf der Packung dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden. Das deutsche Tabakerzeugnisgesetz versteht unter Inverkehrbringen die Abgabe eines Tabakprodukts zum Verbrauch. Bei der Abgabe an den Kunden sind die Warnhinweise auf den Packungen nicht verdeckt. Der Kunde erhält im Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke mit vollständig sicht‐ und lesbaren Warnhinweisen. Die Kennzeichnungs‐ und Verpackungsvorschriften werden somit eingehalten.

Der DZV forderte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf, Fehlinformationen der Öffentlichkeit zu unterlassen und künftig Verunsicherungen des Handels und der Verbraucher zu vermeiden. „Zuständig für die Überwachung sind die Bundesländer und nicht der Bund. Wir raten allen Tabakwarenhändlern, möglichen Beschwerden gelassen und selbstbewusst entgegenzusehen. Die Rechtslage ist eindeutig“, sagte Mücke abschließend.
pi/red

(DTZ 48/16)

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