BGH verbietet Handel mit nikotinhaltigen Liquids

LÜNEBURG // Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung den Handel mit nikotinhaltigen Liquids verboten. In dem Urteil sieht der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) einen Verstoß gegen den EU-Binnenhandel.

Der Handel mit E-Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids ist in der EU seit der Veröffentlichung der Tabakproduktrichtlinie im Mai 2014 legalisiert. Nach Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht am 20. Mai, also in etwa 90 Tagen, wird der Handel in Deutschland mit E-Zigaretten und deren Liquids auch offiziell reguliert sein.

Dac Sprengel, Vorsitzender des VdeH: „Dieses Urteil ist ein schlechter Witz. Der Bundesgerichtshof hat versäumt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Dies hätten die deutschen Richter tun müssen, da ihr Urteil den EU-Binnenmarkt betrifft. Dann wäre die Sinnlosigkeit eines deutschen Alleingangs für 90 Tage klar geworden. Es geht dem BGH in seiner Begründung um anderweitigen oralen Gebrauch. Dieser wurde seinerzeit exklusiv für schwedischen Lutschtabak (Snus) definiert und nicht für die elektronische Zigarette.“

Bis zur kurz bevorstehenden Umsetzung der Richtlinie sollten alle Stellen kühlen Kopf bewahren, so Sprengel:

„Wir appellieren an die deutschen Behörden, von voreiligen Schritten abzusehen. Der Handel mit nikotinhaltigen Liquids ist EU-weit legalisiert. Die Behörden sollten sich nicht für einen so kurzen Zeitraum von unnötigen Bestimmungen leiten lassen.“

Das Urteil dürfte vor diesem Hintergrund für die Händler von nikotinhaltigen Liquids folgenlos bleiben. Aufgrund der kurzen verbleibenden Zeit, werde es kaum zu Verhandlungen kommen, und hinterher können die Händler nicht mehr belangt werden.

„Nebenbei bemerkt: Das Urteil betrifft ausschließlich Liquids, deren Nikotin aus Tabakpflanzen gewonnen wurde. Bei Nikotin aus anderen Nachtschattengewächsen wie Tomaten, Paprika und Kartoffeln greift das Urteil nicht“, resümiert der VdeH.
pi

(DTZ 06/16)

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