MÜNCHEN (DTZ/red). Das strikte bayerische Rauchverbot gilt auch für Rauchervereine und Raucherclubs.
Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: Vf. 26-VII-10) festgehalten und wies damit eine Popularklage beim Verfassungsgerichtshof ab.
Der Kläger wollte eine Ausnahmegenehmigung für Rauchervereine und –clubs durchsetzen. Als Begründung führte er an, dass Gaststätten und Vereinsräume, zu denen nur „eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Personengruppe Einlass erhalte“, nicht öffentlich zugänglich seien und von daher nicht unter die Verordnung fallen würden.
Die Richter wiesen den Antrag ab und halten fest, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Die Regelung „soll Besucher von Gaststätten vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen schützen“. Dazu darf der Gesetzgeber „dieses Ziel auch in Gaststättenräumen verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder -clubs vorbehalten sind“, heißt es.
Darüber hinaus sei das Rauchen in so genannten „geschlossenen Gesellschaften“ zulässig, da sie gegenüber den „offenen Rauchervereinen“ nur einen bestimmten zumeist mit Einladung begrenzten Personenkreis betreffen, der zu einem festgelegten Termin zusammenkomme.
(DTZ 06/12)
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