POTSDAM (DTZ/pi). Gemäß § 2 der Tabakprodukt-Verordnung dürfen Zigaretten in Deutschland nur unter Beachtung der im Rauch der Zigaretten geltenden Höchstmengen an Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt hergestellt werden. Dies sind im Einzelnen: Teergehalt: 10 Milligramm je Zigarette, Nikotingehalt: 1,0 Milligramm je Zigarette, Kohlenmonoxidgehalt: 10 Milligramm je Zigarette.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass nahezu alle vom Zoll beschlagnahmten Schmuggelzigaretten diese zulässigen Grenzwerte deutlich überschreiten. Dies bedeutet ein hohes Gesundheitsrisiko für den Konsumenten.
Denn in der Regel sind in Schmuggelzigaretten viele weitere hochgiftige Stoffe enthalten, da es sich bei dieser Ware entweder um Zigarettenfälschungen oder um Produkte handelt, die im Ausland unter keinerlei staatlicher Kontrolle und ohne gesetzliche Auflagen produziert wurden.
(DTZ 52/09)
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