EuGH stärkt staatliches Glücksspielmonopol

Richtungweisendes Urteil/Niederlage für die Privaten

LUXEMBURG (DTZ/vi/da). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 8. September seine Entscheidung in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ verkündet und damit ein richtungweisendes Urteil zum staatlichen Glücksspielmonopol getroffen.

[pic|174|r|||Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern.|||]

Die Richter entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen eingeschränkt werden darf und somit die EU-Mitgliedstaaten Glücksspiele im Internet verbieten dürfen. Der EuGH begründet dies mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten.

Die EU-Länder können selbst entscheiden, wie sie diesen Bereich regeln möchten und das angestrebte Schutzniveau festlegen. Demnach muss auch die in einem Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis von den anderen EU-Staaten nicht anerkannt werden. Ausländische Sportwetten (zum Beispiel von Malta oder Gibraltar) bleiben damit in Deutschland illegal, wie es der Glücksspiel-Staatsvertrag vorsieht.

Gesetzliche Regulierung von Sportwetten
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH war die gesetzliche Regulierung von Sportwetten in Portugal. Die portugiesische Fußballliga und ein zum privaten Glücksspielkonzern bwin gehörendes Buchmacherunternehmen mit Sitz in Gibraltar hatten gegen die staatliche Glücksspielbehörde in Lissabon geklagt, weil diese Sportwetten ausschließlich dem staatlich autorisierten Anbieter Santa Casa erlaubt und gegen die Klägerinnen Bußgelder verhängt hat.

Die österreichische bwin-Gruppe hatte mit der portugiesischen Fußballliga einen millionenschweren Sponsoringvertrag abgeschlossen und die Umbenennung in bwin-Liga vereinbart. Das mit der Sache betraute Strafgericht in Porto hatte den EuGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit um eine Vorentscheidung gebeten.

Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
Die Luxemburger Richter sehen zwar in dem Vorgehen der portugiesischen Glücksspielbehörde eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit laut Art. 49 EG. Das Verbot für private Wettanbieter sei aber aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Das von der Behörde angeführte Ziel der Bekämpfung der Kriminalität wurde vom EuGH als zwingender Grund anerkannt, da bei Glücksspielen eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten bestehe. Im Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB) zeigt man sich zufrieden mit dem Urteil des EuGH.

„Es bestehen nun überhaupt keine Zweifel mehr an der europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages. Den noch ausstehenden deutschen Verfahren sehe ich sehr zuversichtlich entgegen“, sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Die Entscheidung der Europarichter wertet er als ein weiteres Signal an die Bundesländer, dass diese auf dem richtigen Weg seien.

„Das Urteil ist zudem ein schwerer Schlag für die kommerzielle Glücksspielindustrie. Ein unregulierter Glücksspielmarkt ohne Grenzen mit reiner Gewinnorientierung der illegalen Anbieter ist mit dem heutigen Tag vom Tisch“, so Horak.

Lotteriebranche zufrieden
Bereits in der Vergangenheit hatten die Europarichter mehrmals betont, dass Beschränkungen im Glücksspielbereich durch die Nationalstaaten aus ordnungspolitischen Gründen zulässig sein können. Nach diesen Entscheidungen und dem aktuellen Urteil der Luxemburger Richter blickt man in der staatlichen Lotteriebranche nun dem Ausgang des laufenden Verfahrens vor dem EuGH in Sachen Glücksspielstaatsvertrag optimistisch entgegen.

Die Vertreter privater kommerzieller Wettanbieter hingegen wollen dem EuGH-Urteil die Relevanz für das deutsche Glücksspielrecht absprechen. Sie verweisen darauf, dass der Richterspruch lediglich das Glücksspielangebot im Internet betreffe, nicht aber das stationäre Geschäft über die Lottoverkaufsstellen.

(DTZ 37/09)

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