Steuerzeichen für Tabakwaren: Hauptzollamt mahnt korrektes Anbringen angemahnt

Stichproben im Handel und bei Steuerzeichenbeziehern geplant

BÜNDE (DTZ/pnf). In einem Schreiben an die Steuerzeichenbezieher für Feinschnitt und Pfeifentabak hat das Hauptzollamt Bielefeld / Steuerzeichenstelle Bünde das ordnungsgemäße Anbringen von Steuerzeichen auf den Kleinverkaufspackungen angemahnt. Laut Steuerzeichenstelle waren vor allem die Bereiche Dosenware (Feinschnitt, Pfeifentabak) sowie Pouches und Schachteln (Wasserpfeifentabak) negativ auffällig geworden, wobei sich die Steuerzeichen teilweise bzw. komplett von der Packung gelöst hätten. In einigen Fällen hätten Einzelhändler die abgefallenen Steuerzeichen wieder mit Tesa-Band irgendwo an der Packung aufgeklebt.

Steuerzeichenbezieher verantwortlich
Die Steuerzeichenstelle hebt hervor, dass schon mehrfach persönlich wie auch schriftlich auf diesen Missstand hingewiesen wurde, obwohl sich das ordnungsgemäße Anbringen der Steuerzeichen schon aus dem Tabaksteuerrecht ergibt. Nach § 13 Abs. 3 Tabaksteuerverordnung (TabStV) hat der Steuerzeichenbezieher dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen sind, dass die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung beim Öffnen durch den Endverbraucher nicht entnommen werden können.

Verstöße nicht länger akzeptiert
Die Steuerzeichen sind so zu befestigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können. Verstöße gegen das ordnungsgemäße Anbringen von Steuerzeichen an Tabakwaren stellen Ordnungswidrigkeiten in Form von Verbrauchsteuergefährdungen nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit 33 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 3 TabStV dar. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 b AO kann die Finanzbehörde im Aufsichtsweg verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger im Handel ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen im Sinne von § 13 Abs. 3 TabStV vorfindet, sofort sicherstellen. Da die Verstöße nicht länger akzeptiert werden, sind die Hauptzollämter der Bundeszollverwaltung angewiesen, stichprobenweise Prüfungen im Handel und bei den Steuerzeichenbeziehern vorzunehmen.

(DTZ 17/09)

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