Bundeskabinett stimmt Änderung des Tabaksteuergesetz zu

BERLIN (DTZ/fok). Das Bundeskabinett hat Mitte letzter Woche dem vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt.

Notwendig geworden ist die Änderung durch eine EU-Richtlinie, die den innergemeinschaftlichen Verkehr von Waren, die dem allgemeinen Verbrauchsteuergesetz unterliegen, mit dem elektronischen Kontrollverfahren EMCS (Excise Movement and Control System) neu regelt und damit die bisherigen Papierdokumente ablöst.

Tabaksteuergesetz
Im Rahmen dieser neuen Vorgaben erhielten auch entsprechende Änderungen des Tabaksteuergesetzes die Zustimmung des Kabinetts.

Gleichzeitig wurde beschlossen, den Mindestinhalt für Zigarettenpackungen von derzeit 17 auf künftig 19 Stück heraufzusetzen und bei Feinschnittpackungen einen Mindestinhalt von 30 Gramm einzuführen (neuer § 25 Tabaksteuergesetz).

Die auch den Handel tangierende Übergangsfrist für die Verkehrsfähigkeit von Ware, die den neuen Mindestinhaltsregelungen nicht entspricht, wurde auf den Zeitraum bis 31. Oktober 2009 festgelegt (§ 38). Aus der Tabakbranche gibt es die Anregung, diese Übergangsfrist zur Verhinderung von Marktverwerfungen noch länger laufen zu lassen.

Laut Aussage des Tabaksteuerreferats im Bundesfinanzministerium wurden neben den genannten faktischen Gesetzesänderungen zwar zahlreiche redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen, die aber keine inhaltlichen Änderungen bedeuten, sondern nur der klareren Zuordnung dienen.

Der Text des Gesetzesentwurfs steht auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums und ist hier unter

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Verbrauchsteueraenderungsgesetz__anl,property=publicationFile.pdf

im Internet einzusehen.

Nach der erfolgten Zustimmung durch das Bundeskabinett bedarf das Verbrauchsteueränderungsgesetz noch der Zustimmung des Bundestages und Bundesrates. Tritt hier keine unerwartete Verzögerung ein, kann es noch vor der Sommerpause der Parlamente verabschiedet werden und in Kraft treten.

DTZ 09/09)

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