Lottoverkauf neben Süßwaren zulässig

Berliner Landgericht hebt abstruse Einstweilige Verfügung auf

BERLIN (DTZ/pnf). Eine irrwitzige gerichtliche Verfügung ist gekippt, Lotto darf jetzt wieder neben einem Süßwarenangebot verkauft werden, in den Berliner Lottoannahmestellen herrscht Erleichterung: Das Berliner Landgericht hat am Dienstag dieser Woche die Einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) in vollem Umfang aufgehoben.

In der Einstweiligen Verfügung hatte ein nicht konzessionierter ausländischer Anbieter erwirkt, dass die DKLB neben Einschränkungen bei Werbung und Internet das Lotterieangebot vom Süßwarenangebot zu trennen habe und sich dabei insbesondere auf den Jugendschutz berufen.

Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) hatte dieser Argumentation nicht folgen können und Widerspruch eingelegt. Zuletzt hatte auch die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Süßwarenangebot und Spielsucht hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung am Dienstag ist die Kammer den Anträgen der DKLB gefolgt und hat die Einstweilige Verfügung vollumfänglich aufgehoben. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. „Wir freuen uns, dass wir unseren eingeschlagenen Weg fortsetzen können. Für die Berliner Annahmestellen und die Berliner Lotto-Spieler ist dies ein guter Tag“ erklärt das Vorstandsmitglied der DKLB, Hansjörg Höltkemeier.

(DTZ 41/08)

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