Schlagwort: Nikotinhaltige Liquids

  • Wie sich Einzelhändler aktuell verhalten sollten

    Welche rechtlichen Konsequenzen müssen Groß- und Einzelhändler in Kauf nehmen, die illegale Disposables verkaufen?
    Dave Bourtscheidt: Händler sollten ihr bestehendes Sortiment und anstehende Neulistungen an Einweg-E-Zigaretten dringlichst mit höchster Sorgfalt auf Konformität und Verkehrsfähigkeit prüfen. Neben dem Verbraucherwohl auch zum eigenen Schutz, denn die Haftung dürfte bei den illegalen Importen häufig beim Händler selbst bleiben. Der Verkauf von nicht verkehrsfähigen Einweg-E-Zigaretten stellt häufig nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern berührt auch das Strafrecht. Das gilt zum Beispiel beim Verkauf nikotinhaltiger Einweg-E-Zigaretten mit mehr als zwei Millilitern Liquid oder einer Nikotinstärke von mehr als 20 Milligramm je Milliliter Liquid, also mehr als zwei Prozent.

    Wie gefährlich ist der Konsum solcher illegal produzierter Einweg-E-Zigaretten?
    Bourtscheidt: Jedem muss klar sein: Illegale Erzeugnisse unterliegen keiner Kontrolle. Die Beschaffenheit der Elektronik, die Zusammensetzung des Liquids sowie die Nikotindosierung sind für jeden Konsumenten ein völlig unkalkulierbares Risiko. Die Produktionsbedingungen vieler Artikel sind mehr als erschreckend, diese Produkte stellen eine große Gefahr für Verbraucher dar und sollten keinesfalls konsumiert werden.


    Wo beziehungsweise seit wann tauchen die unzulässigen Disposables auf?

    Bourtscheidt: Das Angebot an illegalen Produkten gibt es im jetzigen massiven Umfang seit rund drei Monaten. Die auch als Disposables oder E-Shishas bezeichneten Einweg-E-Zigaretten liegen stärker denn je im Trend. Besonders der Tabakwarenfachhandel und Kioske, aber auch Tankstellen sowie Shisha-Stores erleben dabei einen regelrechten Nachfrage-Boom. Konforme und legale Ware ist jedoch absolute Mangelware, da diese Produkte viele Rechtsgebiete berühren, insbesondere, weil sie nikotinhaltige Liquids enthalten. Das Angebot an nichtkonformen Produkten ist dagegen enorm groß. Neben wenigen etablierten Branchenteilnehmern wird die Masse der angebotenen Waren über erst kurz am Markt agierende und oft branchenfremde Lieferanten und über unbekannte fliegende Händler vertrieben. Es erinnert an die Zeit, in der an jeder Ecke plötzlich Atemschutzmasken angeboten wurden, rechtliche Anforderungen und Qualitätsstandards waren auch dort häufig nicht gegeben – teils aus purer Unwissenheit, teils aus profitgetriebenem kriminellem Kalkül.

    max

  • Entwarnung bei Nikotin-Liquids

    BERLIN // In einer aktuellen Stellungnahme hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin, erklärt, dass die Konsumenten von E-Zigaretten in der Bundesrepublik sich keine Sorgen machen müssen, wenn sie ihre nikotinhaltigen Liquids in Deutschland aus dem regulären, legalen Handel beziehen.

    Keine Vitamine
    Wörtlich heißt es: „In Deutschland dürfen nikotinhaltige Liquids nach den tabakrechtlichen Bestimmungen keine Vitamine enthalten. Es ist daher beim Gebrauch rechtskonformer nikotinhaltiger Produkte unwahrscheinlich, dass Verbraucher an E-Liquids mit einem hohen Gehalt an Vitamin-E-Acetat geraten.“ Hintergrund der Stellungnahme des BfR sind bisher über 60 Todesfälle in den USA nach dem Gebrauch von selbstgemischten THC-haltigen Dampfprodukten. THC (Tetrahydrocannabinol) zählt zu den Cannabinoiden und kommt in Hanf-Pflanzen vor.

    Die auf dem deutschen Markt aktiven Anbieter für nikotinhaltige Liquids begrüßen die Aussagen der Behörde. „Das BfR hat nun erneut klargestellt, dass von geschlossenen Systemen deutscher Markenhersteller, zum Beispiel Myblu, keine Gefahr für solch schwerwiegende Lungenkrankheiten ausgeht“, heißt es etwa bei Reemtsma in Hamburg. Hier betont man, dass alle Myblu-Produkte strengstens kontrolliert werden, höchsten Qualitätsansprüchen unterliegen und frei sind von Vitamin E-Acetat.


    Verzerrte Medienberichte

    In den vergangenen Wochen hatten zahlreiche Medien auch in Deutschland häufig falsch und verzerrt berichtet. Als mutmaßliche Hauptursache der Erkrankungen und Todesfälle in den USA gelten illegale, mit einem hoch dosierten Vitamin-E-Acetat gestreckte THC-Öle – meist selbst gepanschte Liquids vom Schwarzmarkt. Entsprechend kritischer sieht das BfR daher auch nikotinfreie Liquids, die oft als Basis zum Selbstmixen dienen und nicht dem Tabakrecht, sondern dem Produktsicherheitsgesetz sowie Chemikalienrecht unterliegen. Laut BfR gab es in der EU bislang aber keine Hinweise auf nikotinfreie Liquids, die Vitamin-E-Acetat enthalten. In den USA wird Vitamin-E-Acetat häufig als Verdünnungsmittel verwendet, um jene THC-Öle zu verlängern.

    Einheitliche Zertifizierung in der EU
    Noch immer sind die Auswertungen der Todesfälle nicht abgeschlossen. Klar ist jedoch, dass nikotinhaltige Produkte – darunter auch E-Liquids – in Deutschland streng seitens der zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer überprüft werden. Zudem müssen alle Inhaltsstoffe und Emissionen der im deutschen Handel erhältlichen nikotinhaltigen Liquids durch die jeweiligen Hersteller und Inverkehrbringer über das EU-weit einheitliche Portal EU-CEG notifiziert werden. Für Käufer solcher legalen Produkte gibt das BfR mit seiner jüngsten Stellungnahme also Entwarnung.

    pnf

    (DTZ 07/20)

  • Landgericht: E-Zigaretten sind keine Medikamente

    FRANKFURT (DTZ/fok). In einem viel beachtete Urteil hat das Landgericht Frankfurt eine Entscheidung in Sachen E-Zigaretten getroffen, die schon fast ein bisschen kurios erscheint. Denn der angeklagte Geschäftsmann, der versucht hatte, nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten aus China einzuführen, wurde zwar zu einer Geldstrafe von 8100 Euro verurteilt. Doch dies erfolgte nicht wegen des von der Staatsanwaltschaft vermuteten „illegalen Handels mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel“, sondern weil das Gericht einen Verstoß gegen das Tabakgesetz sah. [p][/p]Grundsätzlich seien nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten Tabakerzeugnisse, weil ihre Wirkstoffe einem Gutachten zufolge aus der Tabakpflanze stammten und nicht synthetisch hergestellt worden waren. Der Handel mit diesen Produkten sei aber deshalb nicht erlaubt, weil sie unzulässige Zusatzstoffe enthielten. Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatanwaltschaft als auch der beklagte Händler erwägen, ob sie gegen das Urteil in Revision vor den Bundesgerichtshof gehen.[p][/p]
    DTZ 26/13

  • E-Zigarettenhändler vor Gericht

    FRANKFURT (DTZ/red). Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hat als erste deutsche Strafverfolgungsbehörde einen Unternehmer angeklagt, der mit elektronischen Zigaretten handelt.

    Dem 45-jährigen Unternehmer, der einen Onlineversand mit Sitz in Schwelm in Nordrhein-Westfalen betreibt, wird Medienberichten zufolge ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorgeworfen.

    In der Anklage heißt es, dass er zwischen November 2012 und Februar 2012 in 135 Fällen E-Zigaretten, nikotinhaltige Liquids und entsprechendes Zubehör aus China über den Frankfurter Flughafen eingeführt haben soll. Der Zoll hatte im Vorfeld rund 400 Packungen mit Flüssignikotin am Frankfurter Flughafen beschlagnahmt, berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ).

    Die juristische Einschätzung zu nikotinhaltigen Liquids ist bundesweit unterschiedlich.

    Im April hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es sich bei der E-Zigarette um ein Genussmittel handele. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hält sie allerdings für Arzneimittel und deshalb für apothekenpflichtig.

    (DTZ 37/12)

  • Juristische Schlappe für NRW-Gesundheitsministerin

    MÜNSTER (DTZ/pnf). Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster dem Land Nordrhein-Westfalen durch einstweilige Anordnung (Az 13 B 127/12) die in einer „Pressemeldung“ vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen vor E-Zigaretten untersagt.

    In dieser „Pressemeldung“ hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage.

    Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.

    Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst ab.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit dem eingangs erwähnten Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.

    Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen.

    Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterlägen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Er ist in Kürze in der [link|http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php ]Rechtsprechungsdatenbank NRWE[/link] zu finden.

    (DTZ 17/12)