Schlagwort: Tabakerzeugnisverordnung

  • Schwarzer Tag für Produktkarten

    BERLIN // Nun ist es also tatsächlich so weit gekommen: Die Bundesregierung hat am 17. Mai die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ beschlossen.

    Damit ist sie dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt (DTZ berichtete). Die neue Verordnung ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19. Mai 2017 in Kraft getreten. Warum das Ganze? Der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) schreibt dazu: „Diese Änderung soll der Klarstellung dienen, dass im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken der Warnhinweise insbesondere durch Verwendung von Produktkarten untersagt ist.“

    Doch wie müssen Händler sich jetzt verhalten? „Die Verwendung von Produktkarten und das Anbieten von Tabakwaren zum Verkauf in Automaten bleiben gemäß unserer Rechtsauffassung weiterhin zulässig“, teilt der BTWE mit. Und auch Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV), sagt: „Nach unserer Auffassung ist die Verordnung rechtswidrig – das bestätigt auch ein Gutachten, das wir in Auftrag gegeben haben.“ Es fehle die sogenannte Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, so Mücke weiter. Im Klartext: Das Kabinett kann eine solche Änderung gar nicht beschließen. Eigentlich, denn jetzt ist sie da.

    Der BTWE gibt Geschäftsinhabern keinen eindeutigen Rat: „Ob Händler die Produktkarten weiter verwenden oder nicht, unterliegt ihrer unternehmerischen Entscheidung.“ Fakt ist: Erst wenn die zuständigen Behörden auf Landesebene einen Laden-Besitzer auffordern, die Produktkarten zu entfernen – es drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder –, kann der Betroffene diesen Verwaltungsakt juristisch klären lassen. Für diesen Fall ist Mücke optimistisch: „Wir rechnen damit, vor Gericht gute Chancen zu haben.“

    max

    (DTZ 21/17)

  • Bundesrat gegen Produktkarten

    BERLIN // Der Bundesrat hat entschieden: Die Länderkammer hat am 12. Mai die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ auf den Weg gebracht.

    Und die hat es für den Tabakwarenhandel in sich. Denn wo bislang Produktkarten steckten, müssen – nach Ansicht des Gremiums – künftig die Schockbilder und Warnhinweise der Verpackungen zu sehen sein. Dafür soll nun in den entsprechenden Paragraphen 11 nach dem Wort „Inverkehrbringen“ der Halbsatz „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ eingefügt werden (DTZ berichtete). Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass es „Intention des europäischen Gesetzgebers“ sei, „dass Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten“.

    Daher werde mit der Änderung der Verordnung klargestellt, dass „im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken unzulässig“ sei.

    Die Interessenvertreter der Branche – allen voran der Deutsche Zigarettenverband DZV und der Verband der Rauchtabakindustrie VdR – gehen derzeit jedoch nicht davon aus, dass der Vorstoß umgesetzt wird. Die Folgen für den Handel sind noch nicht absehbar. DTZ wird weiter berichten.

    max

    (DTZ 20/17)

  • Aus für Produktkarten?

    BERLIN // Es ist nur eine kleine Änderung, aber sie kann für den Handel gravierende Folgen haben. Am 12. Mai entscheidet der Bundesrat über die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“.

    Darin heißt es unter Punkt 1: „In Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort ‚Inverkehrbringens‘ die Wörter ‚einschließlich des Anbietens zum Verkauf‘ eingefügt.“ Dabei geht es um die sogenannten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sowie die Maßnahme des Handels, vor die Packungen Produktkarten zur schnelleren Orientierung im Regal zu stecken.

    Der Bundestag hatte dazu im März eine Ausarbeitung (Aktenzeichen PE 6-3000-15/17) durch die Unterabteilung Europa erstellen lassen. Darin wurden insbesondere die Begriffe „Verdeckung“ und „in Verkehr bringen“ analysiert. Folgerung der Verfasser: Es spräche die überwiegenden Argumente dafür, dass mit dem Inverkehrbringen nicht erst die Abgabe an den Verbraucher durch den Einzelhandel gemeint sei. Vielmehr beziehe sich der Gesetzestext auch „auf das Vorhalten von Tabakprodukten in Verkaufsstellen einschließlich des Anbietens zum Verkauf“.

    Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfehlen der Ländervertretung in einer aktuellen Vorlage (Drucksache 221/1/17 vom 2. Mai 2017), die Tabakerzeugnisverordnung entsprechend zu ändern. Der Bundesrat hat diese Punkte für den 12. Mai auf seine Tagesordnung gesetzt. In der Empfehlung heißt es, die vorgeschlagene Änderung sei erforderlich, „um Probleme in der Tabaküberwachung abzuwenden und die Handlungsfähigkeit des Vollzuges zu gewährleisten“.

    Bei den betroffenen Verbänden gibt man sich vergleichsweise gelassen. Bereits im Januar hatten der Deutsche Zigarettenverband (DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) in einer gemeinsamen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Produktkarten „eindeutig rechtskonform“ seien. Unter anderem, so DZV-Geschäftsführer Jan Mücke, falle der stationäre Handel aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie. Tatsächlich heißt es im Erwägungsgrund 48, mit der Richtlinie würden keine Vorschriften über „heimische Verkaufsmodalitäten“ harmonisiert. Damit, so Mücke, fehle der Bundesregierung die sogenannte Verordnungsermächtigung – selbst wenn der Bundesrat die Änderung beschließen sollte. Zudem verwies Mücke darauf, dass Berlin stets erklärt habe, die TPD 2 eins zu eins umzusetzen. Die nun angestrebte Anpassung sei nur mit einem neuen Gesetz realisierbar.

    In der aktuellen Beschlussvorlage geht es außerdem um das Verbot von Zusatzstoffen, um das Mentholverbot für Liquids für E-Zigaretten sowie um angemessene Übergangsfristen beim Umstellen der Produktion.

    max

    (DTZ 18/17)

  • Mentholverbot auch für E-Zigarette

    BERLIN // Viele Dampfer schätzen – gerade in den Sommermonaten – eine kühle, frische Mentholnote in ihren Liquids. Die Tabakerzeugnisverordnung, also die deutsche Umsetzung der Tabakproduktdirektive (TPD 2), sah jedoch vor, dass der aus Pfefferminz gewonnene Stoff nicht mehr zur Produktion von Liquids genutzt werden dürfe. Grund: Das zuständige Landwirtschaftsministerium in Berlin bewertet Menthol als Stoff, der das Inhalieren von Tabakrauch erleichtert. Damit wird er als Zusatzstoff für Zigaretten verboten.

    Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ räumt der Industrie nun jedoch „für Menthol als Inhalationserleichterer in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern“ eine Übergangsfrist bis zum 20. Mai 2020 ein.

    Der Bundestag wird über den vorliegenden Entwurf Mitte Mai entscheiden. Beobachter rechnen nicht mit gravierenden Veränderungen. max

    (DTZ 16/17)

  • Änderung geändert

    BERLIN // Der Bundesrat hat in seiner turnusmäßigen Sitzung am 25. November der „Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ zugestimmt.

    Hintergrund: Die europäische TPD 2 war als Tabakerzeugnisverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden. Ende April gab es dann im Wesentlichen drei Änderungen an der ursprünglichen Verordnung, die die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Gebrauchsanweisungen sowie Nachfüllmechanismen für E-Zigaretten betraf. Der Haken: Diese Änderung war aus Zeitgründen auf sechs Monate befristet. Mit der aktuellen Änderung (Drucksache 558/16) kann die erste Änderung auch über das eigentliche Ablaufdatum am 29. Dezember 2016 hinaus in Kraft bleiben.
    red

    (DTZ 48/16)

  • Fehler im System

    BERLIN // Der Deutsche Zigarettenverband (DZV) fordert das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) auf, für ein funktionsfähiges Meldesystem für Mitteilung über Verkaufsmengen von Tabakerzeugnissen zu sorgen.

    Die kürzlich erlassene Tabakerzeugnisverordnung verpflichtet die Hersteller zur Meldung dieser Daten bis zum 30. Juni. Das dafür vorgeschriebene Meldesystem EU CEG (EU Common Entry Gate) lässt separate Meldungen über Verkaufsmengen jedoch technisch nicht zu.

    Möglich ist die Meldung zu Verkaufsmengen über das System nur dann, wenn die Hersteller auch umfassende Daten zu Inhaltsstoffen und Emissionen von Tabakerzeugnissen zur Verfügung stellen, für die jedoch eine Meldung erst zum 20. November gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn die Hersteller ihrer Meldepflicht für Verkaufsmengen über das CEG nicht bis Monatsende nachkommen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

    „Die erneute Rechtsunsicherheit für die deutschen Tabakhersteller ist nicht hinnehmbar. Das Bundeslandwirtschaftsministerium muss dafür Sorge tragen, dass die It-Systeme; deren Benutzung es zur Meldung von Daten gesetzlich vorschreibt, auch einwandfrei funktionieren. An diesem Beispiel zeigt sich erneut, dass die Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie in Deutschland mit heißer Nadel gestrickt wurde“, sagt DZV-Geschäftsführer Jan Mücke.

    Mücke kritisiert dabei auch die nunmehr schon zweite geplante Änderung der Tabakerzeugnisverordnung, die erste im Mai erlassen worden war. Der Entwurf sieht ein verfassungswidriges rückwirkendes Verbot bestimmte Zusatzstoffe vor. Der DZV hatte angekündigt, dass die Hersteller dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde erheben werden.
    red

    (DTZ 26/16)