Schlagwort: Einzelhandel

  • BTWE sagt Jahrestagung ab

    KÖLN // Angesichts der Coronavirus-Pandemie sehen sich Präsidium und Geschäftsführung des Bundesverbandes des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) veranlasst, die für den 17. und 18. Mai vorgesehene Jahrestagung abzusagen. Es gibt aber bereits einen neuen Termin für 2021. Diese soll am 6. und 7 Juni stattfinden. Veranstaltungsort wird wieder Rösrath bei Köln sein.

    Am 25. März hat der Gesetzgeber mit dem „Covid-19-Gesetz“ auch neue Regelungen für Vereine beschlossen, damit diese in der Krise arbeitsfähig bleiben. „Wir prüfen derzeit die Möglichkeiten, wie wir die anstehende turnusgemäße Präsidiumswahl sowie alle notwendigen Entlastungen und Beschlüsse rechtskonform erreichen können“, informiert BTWE-Geschäftsführer Steffen Kahnt.

    red

  • Tabakläden dürfen oft öffnen

    KÖLN // Aktuell trägt der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) zusammen, welche Regeln für Tabakwarenfachgeschäfte in welchen Bundesländern gelten. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand.

    Mecklenburg-Vorpommern
    Für Mecklenburg-Vorpommern teilt das Wirtschaftsministerium mit: „Tabakwaren gehören in einem weiteren Sinne zu den Lebensmitteln und sind folglich (…) von den Geschäftsschließungen nicht betroffen.“

    Thüringen
    Auch in Thüringen zählen Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte explizit zu den Geschäften, die geöffnet bleiben dürfen. Und in Hessen gehören Tabakwarengeschäfte und E-Zigarettenläden ebenfalls zu jenen Geschäftstypen, die von einem Verkaufsverbot ausgenommen sind.

    Hansestadt Hamburg
    In der „Auslegungshilfe“, die die Wirtschaftsbehörde der Hansestadt Hamburg veröffentlicht hat, sind Kioske ausdrücklich als Geschäftsbetriebe, die öffnen dürfen, gekennzeichnet.

    Nordrhein-Westfalen
    Demgegenüber ist die Lage in Nordrhein-Westfalen uneinheitlich. Dazu informiert der BTWE: „Zwar ist der Tabakwaren-Einzelhandel nicht ausdrücklich in der Liste der zu öffnenden Geschäfte genannt. Uns sind aber Fälle bekannt, nach denen Ordnungsämter eine ausdrückliche Erlaubnis geben, Tabak und Lotto zu verkaufen, da es sich bei diesen Geschäften um ,Kioske‘ handele.“

    Ordnungsbehörden in NRW
    Das bestätigt auch Tobias Buller, Geschäftsführer des Lotto- und Toto-Verbands der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen: „Die Ordnungsbehörden in NRW gehen völlig unterschiedlich mit ihrer Verordnung um: Die einen schließen alle Einzelhandelsgeschäfte, welche vom Erlass her öffnen dürften, nur vor dem Hintergrund, dass ,Lotto‘ eine ähnliche Einrichtung wie ein Wettbüro oder eine Spielhalle oder eine Spielbank sein soll“, so Buller. Andere wiederum würden nur den Verkauf von Lotto verbieten. Und dann gebe es jene Städte, die ihre Verfügungen schon wieder aufgehoben hätten. Buller hat die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden in NRW darauf hingewiesen, dass die mehr als 3300 Lottoverkaufsstellen im Land regulärer Einzelhandel mit Produkten für den täglichen Bedarf, wie Tabak, Presseerzeugnisse, Getränke, Fahrkarten für den Öffentlichen Nahverkehr, Postdienstleistungen und zum Teil Nahversorger sind.

    BTWE: Tabakwaren gehören in den Kontext „Lebensmittel“
    Das unterstreicht auch BTWE-Präsident Torsten Löffler. Tabakwaren gehörten unbedingt in den Kontext „Lebensmittel“ und würden im Regelbedarfsermittlungsgesetz explizit neben Nahrungsmitteln und Getränken aufgeführt. Zudem sei der Tabakwaren-Einzelhandel in vielen Fällen mit einem tiefen und breiten Presse-Sortiment Garant für die Versorgung der Bevölkerung mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verkaufsverboten ausgenommen sind.

    Unterdessen hat der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger erläutert, unter welchen Umständen „Mischbetriebe“, die sowohl Lebensnotwendiges als auch nicht Essenzielles verkaufen – etwa Kioske oder Lotto-Annahmestellen – öffnen dürfen. Das gelte, wenn der „erlaubte Sortimentsteil“ (nicht Tabak!) überwiegt – und dann für alle Produkte.

    da

  • Corona zum Trotz – Osterkampagne „Wir verkaufen weiter!“

    KÖLN // Um zu überleben, sind Händler mehr denn je auf ihre lokalen Kunden angewiesen und das müssen sie jetzt kommunizieren. Der BTWE, der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels, startet vor diesem Hintergrund eine Osterkampagne, um aktiv den Verkauf zu bewerben.

    Die Händler erhalten dazu eine Muster-Pressemitteilung mit Tipps und Hinweise, so dass sie pünktlich zum Ostergeschäft bei ihrer Zeitung, Anzeigenblatt und dem lokalen Radio- und Fernsehsender aktiv werden können.

    Die Idee: Viele Händler müssen zwar ihre Geschäfte schließen, bleiben aber per Lieferdienst aktiv. Sie sollten zu Bestellungen über WhatsApp, per Telefon, per E-Mail, über ihren Webshop sowie Plattformen aufrufen.

    Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es bei Franziska Köster unter [link|mailto:btwe@einzelhandel-ev.de]btwe@einzelhandel-ev.de[/link].

    pi

    (DTZ 14/20)

  • Tabakläden dürfen öffnen

    KÖLN // Der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) hat auf sein Schreiben an Bundeskanzlerin Angela Merkel, mehrere Bundesminister und an die Ministerpräsidenten mittlerweile aus verschiedenen Bundesländern Antwort erhalten.

    Privilegierte Verkaufsstellen
    Demnach bleiben die Tabakläden in Mecklenburg-Vorpommern generell geöffnet. Wörtlich heißt es seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern: „Tabakwaren gehören in einem weiteren Sinne zu den Lebensmitteln und sind folglich von den privilegierten Verkaufsstellen des § 1 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung, unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, erfasst, so dass die Tabakläden von den Geschäftsschließungen nicht betroffen sind.“

    Auch in Thüringen zählen Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte explizit zu den Geschäften, die geöffnet bleiben dürfen. In Hessen gehören Tabakwarengeschäfte und E-Zigarettenläden zu jenen Geschäftstypen, die von einem Verkaufsverbot ausgenommen sind. Das sieht Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung vom 20. März 2020 vor.

    Lage uneinheitlich in NRW
    Demgegenüber ist die Lage in Nordrhein-Westfalen (NRW) uneinheitlich. Dazu informiert der BTWE: „Zwar ist der Tabakwaren-Einzelhandel nicht ausdrücklich in der Liste der zu öffnenden Geschäfte genannt. Uns sind aber Fälle bekannt, nach denen Ordnungsämter eine ausdrückliche Erlaubnis geben, Tabak und Lotto zu verkaufen, da es sich bei diesen Geschäften um, Kioske` handele.“

    Kontext „Lebensmittel“
    In seinem Schreiben hatte der BTWE unter anderem darauf hingewiesen, dass Tabakwaren unbedingt in den Kontext „Lebensmittel“ gehören und im Regelbedarfsermittlungsgesetz explizit neben Nahrungsmitteln und Getränken aufgeführt werden. Zudem sei der Tabakwaren-Einzelhandel in vielen Fällen mit einem tiefen und breiten Presse-Sortiment Garant für die Versorgung der Bevölkerung mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verkaufsverboten ausgenommen sind.

    da

    (DTZ 14/20)

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser

    Das renommierte ifo-Institut hat seine Prognose für Deutschland für das laufende und das kommende Jahr neu berechnet. Wenig überraschend kommen die Wissenschaftler zu dem Schluss: „Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr.“ Allerdings fällt das Szenario im Gegensatz zu anderen Visionen weniger dramatisch aus: Aufs Gesamtjahr betrachtet könnte, so das ifo, das Bruttoinlandsprodukt um 1,5 Prozent sinken, 2021 dann um 3,7 Prozent nach oben schießen. Klingt gut, hilft aber nicht dabei, dass Unternehmen und Bürger 2020 erst einmal überstehen müssen.

    Exponentieller Zuwachs
    Eine der großen Ungewissheiten ist derzeit der exponentielle Zuwachs der Corona-Erkrankten. Sie alle kennen das Märchen vom Bauern, dem Reis und dem indischen Kaiser Sessa. Der Monarch wollte einen Höfling belohnen. Dieser erbat sich ein Reiskorn für das erste Feld eines Schachspiels, danach jeweils die immer wieder verdoppelte Anzahl. Da Sessa keine exponentiellen Funktionen kannte, willigte er ein – und musste feststellen, dass aller Reis seines Reichs nicht ausreichte, um die Ehrenschuld zu begleichen. Und so ähnlich, fürchten manche Auguren, könnte es auch bei Corona zugehen. So erklärte WHO-Chef Tedros Adhanom Ghebreyesus jüngst, es habe 67 Tage gedauert, bis die ersten 100.000 Fälle bestätigt waren, elf Tage für die zweiten 100.000 und nur vier Tage für die dritten 100.000 Fälle. Dramatisch? Klingt so, ja. Nun hat jedoch ein Mediziner aus Mainz – nicht irgendeiner, sondern ein Professor mit zwei Doktortiteln von der Johannes-Gutenberg-Universität – sich zu Wort gemeldet. Kernaussage: „Es liegt in der Natur der Exponentialrechnungen, dass diese Rechnungen mit exponentiellen Fehlern behaftet sind. Wenn man sich bei den Eingangsbedingungen, mit denen die Formeln gespeist werden, ein bisschen irrt, enthält die Rechnung einen sich exponentiell fortpflanzenden Fehler.“ Er geht davon aus, dass die Situation – zumindest in Deutschland – handhabbar bleibt. Hoffen wir, dass er recht behält.

    Branche braucht klarere und eindeutige Vorgaben
    Für unsere Branche sind jedoch zeitnah andere Fragen entscheidend. Viele Händler wissen nicht, ob sie öffnen dürfen oder nicht. Über Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben wir bereits gestern berichtet. In Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist der Tabakwaren-Einzelhandel zwar nicht ausdrücklich in den Ausnahmen genannt, laut BTWE haben jedoch Ordnungsämter einzelnen Händlern ausdrücklich erlaubt, Tabak und Lotto anzubieten. Da wäre es wünschenswert, wenn aus den Fachabteilungen klarere und eindeutige Vorgaben kämen.

    Kommen Sie gesund durch diese Wochen!

    Herzlich
    Marc Reisner
    Chefredakteur DTZ

    (DTZ 14/20)

  • Corona-Virus: Acht-Punkte-Programm für den Einzelhandel

    BERLIN // Die Corona-Epidemie stellt den Einzelhandel vor sehr große Herausforderungen. Viele Handelsunternehmen müssen schließen – die verlorenen Umsätze liegen pro Tag bei rund 1,15 Milliarden Euro. Gleichzeitig sehen sich die Lebensmittelhändler mit ungewöhnlich großem Kundenaufkommen und logistischen Herausforderungen konfrontiert. Der Handelsverband Deutschland (HDE) zählt in einem Acht-Punkte-Programm auf, was der Handel braucht, um die Coronavirus-Krise meistern zu können?

    Bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen setzen (1)
    Der Föderalismus kommt an seine Grenzen, wo er eine einheitliche Krisenbewältigung behindert. Die national tätigen Unternehmen benötigen einen einheitlichen Rechtsrahmen, um die Vorgaben zur Bekämpfung der Corona-Krise in ihren Unternehmen umsetzen zu können. Unterschiedliche gesetzliche Vorgaben in den Bundesländern und unterschiedliche Umsetzungen in Städten, Landkreisen und Kommunen insbesondere bei Zugangsregelungen zu offenen Geschäften und Hygienebestimmungen führen zu einem Chaos in der Umsetzung und sind für die Unternehmen nicht mehr überschaubar.

    Liquidität durch Soforthilfen sicherstellen (2)
    Der Staat muss dem mittelständischen Fachhandel Soforthilfen in Form von Direktzuschüssen gewähren, damit die Liquidität bei den von den Geschäftsschließungen betroffenen mittelständischen Betrieben gewahrt bleibt. Diese Direktzuschüsse sollten von den Finanzämtern ausgezahlt werden. Denn diese verfügen über alle nötigen Daten wie Unternehmensdaten und Bankverbindungen.

    Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge stunden (3)
    Fällige Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sollten für mindestens sechs Monate zinslos gestundet werden.

    Unternehmen für Vermögensschäden entschädigen (4)
    Die von den staatlich verfügten Geschäftsschließungen betroffenen Unternehmen müssen für die erlittenen Vermögensschäden entschädigt werden. Eine gesetzliche Grundlage könnte das Infektionsschutzgesetz sein.

    Gewerbemieten des Handels aussetzen (5)
    Die Händler brauchen während der Schließungen ihrer Betriebe eine Aussetzung der Gewerbemieten und Reduzierung der Miete auf die laufenden Betriebskosten.
    Außerdem sollte den Handelsmietern zusätzlich die Stundung dieser Kosten ermöglicht werden. Die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten des Mieters, eine Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB durchzusetzen, dürfen dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden.

    Unbürokratische Arbeitnehmerüberlassung (6)
    Unbürokratische Arbeitnehmerüberlassung ermöglichen, Arbeitszeitgesetz liberalisieren und Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte anheben
    Arbeitnehmer, die wegen Geschäftsschließungen zurzeit ohne Tätigkeit sind, sollen unbürokratisch an Handelsunternehmen ausgeliehen werden können, die dringenden Bedarf an weiteren Arbeitnehmern haben.
    Zudem muss die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz umgehend bundesweit aufgehoben und die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte von aktuell 450 € befristet auf 1000 € angehoben werden, damit in dieser Krisensituation der erhöhte Arbeitsaufwand in der Logistik sowie den geöffneten Geschäften bewältigt und die Bevölkerung insbesondere mit Lebensmitteln versorgt werden kann.

    Flächendeckende Logistik erleichtern (7)
    Die Umsetzung von Sondergenehmigungen für Lastkraftwagen für Fahrten und Belieferungen am Sonntag muss einheitlich für Deutschland geregelt werden. Derzeit existieren in den Bundesländern unterschiedliche Regeln, die Lastkraftwagen müssen aber meist durch mehrere Bundesländer fahren. Die Post- und Paketzustellung sollte in diese Sondergenehmigungen einbezogen werden, um das Transportvolumen gleichmäßiger zu verteilen.

    Grenzüberschreitende Arbeitnehmerfreizügigkeit und freien Warenverkehr gewährleisten (8)
    Auswirkungen auf Berufspendler müssen so gering wie möglich gehalten werden. Arbeitnehmer aus europäischen Nachbarländern müssen zur Arbeit kommen können, da sie für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit vieler Handelsunternehmen und Logistiker unabdingbar sind.

    Der freie Warenverkehr in Europa ist ein zentraler Bestandteil der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Lebens. Derzeit verhindern infolge von Grenzkontrollen kilometerlange Staus die schnelle Abwicklung von Transporten. Die Staats- und Regierungschefs müssen sich unmittelbar auf Wege für eine funktionierende Schnellabfertigung einigen.

    pi

    (DTZ 14/20)

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    Tag 1 der bundesweit verschärften Ausgangsbeschränkungen. Das Land kommt nicht nur gesundheitlich und wirtschaftlich, sondern auch in sozialen Belangen in Grenzbereiche. Gegenseitige Unterstützung und freiwillige Hilfen tun da gut. Ein Beispiel: Die Mainzer Schausteller, die seit Jahresbeginn praktisch keine Umsätze machen und auch keine in Aussicht haben, bieten an, Toilettenwagen, Kühlfahrzeuge und andere Vehikel zur Verfügung zu stellen – unentgeltlich!

    Ehrenamtliche Engagements
    Neben ehrenamtlichen Engagements dürfen aber diejenigen nicht vergessen werden, die jeden Tag der unsichtbaren Bedrohung trotzen: medizinisches Personal, Polizei, Bus- und Bahnfahrer und viele mehr. Und natürlich die Menschen im Einzelhandel. Sie verkaufen mit meist unzureichendem Schutz. Falls sie denn verkaufen dürfen. Immerhin: Das Land Hessen, eigentlich Verfechter härterer Gangarten, hat noch am vergangenen Freitag die „Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ auf den Weg gebracht. Darin heißt es, dass Verkaufsbeschränkungen nicht gälten für „Lebensmitteleinzelhandel … Tabak- und E-Zigarettenläden …“. Auch für die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern gehören Tabakwaren zu den Lebensmitteln. Daher, so heißt es aus Schwerin, „sind Tabakläden von den Geschäftsschließungen nicht betroffen“.

    Ein Hoffnungsschimmer
    Ein Hoffnungsschimmer. Allerdings sind in den Regelungen auch noch Frisöre und Blumenläden genannt. „Wir sind sehr froh darüber, dass die Fachgeschäfte in Hessen offen bleiben und damit sicherstellen können, dass ehemalige Raucher sich weiterhin mit Ersatzteilen und Nachfüllflüssigkeiten versorgen können und nicht in Gefahr geraten, zum Tabakrauchen zurückkehren zu müssen," sagt Michal Dobrajc, Vorsitzender im Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH), „die übrigen Länder sollten dem Beispiel folgen, der bestehende Flickenteppich ist ein unerträglicher Zustand." Schauen wir mal, was sich heute ändert…

    Milliarden-Pakete
    In den Startlöchern stecken auch die Milliarden-Pakete, mit denen die Bundesregierung das Überleben vor allem kleinerer und mittelständischer Unternehmen sichern will. Allzu viel ist über die konkrete Vorgehensweise nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass erste Ansprechpartner die Hausbanken sein müssen. Im Laufe dieser Woche wird es hoffentlich konkreter.

    Ohne die düsteren Seiten der Krise außer Acht zu lassen – es gibt auch Meldungen, die ein wenig Hoffnung machen. So scheint sich die Kurve der Neuinfizierten in Südkorea und Österreich abzuflachen. Scharfe Maßnahmen und möglichst flächendeckende Tests wirken offenbar. Das „Zukunftsinstitut“ von Matthias Horx hat bereits vier Szenarien entwickelt, wie es nach Corona weitergeht. Die Forscher gehen davon aus, dass die Welt sich auf jeden Fall verändern wird. Das White Paper finden Sie [link|https://www.zukunftsinstitut.de/artikel/der-corona-effekt-4-zukunftsszenarien/]hier[/link].

    Ich wünsche Ihnen und uns allen Gesundheit und Erfolg beim Bewältigen der Krise.

    Herzlich

    Marc Reisner

    Chefredakteur DTZ

    (DTZ 14/20)

  • BTWE empfiehlt Maßnahmen

    KÖLN Überall in Deutschland seien derzeit Ordnungsbehörden und Polizei unterwegs, um den Tabakwaren-Einzelhandel (mit und ohne Presse oder Lotto) zu kontrollieren. Das teilt der BTWE mit. Die Vorgehensweise der Behörden vor Ort sei jedoch selbst innerhalb der Bundesländer zum Teil sehr uneinheitlich. Das sei angesichts der unscharfen Vorgaben verständlich, nach denen die Ordnungshüter agieren müssten.

    Aktuell sei alles feststellbar – von der expliziten Erlaubnis alle Sortimente (Tabak, Presse, Lotto) zu verkaufen über eine Erlaubnis nur für den Verkauf bestimmter Sortimente (etwa nur Zeitschriften) bis zum totalen Vermarktungsverbot und zur Schließung des Geschäftes.

    Der BTWE geht davon aus, dass sich die praktische Handhabung in den nächsten Tagen noch entwickeln wird und empfiehlt den Handelsunternehmen:

    [bul]Suchen Sie, auch wenn vor Ort ein Vermarktungsverbot für Sortimente/Totalschließung des Geschäftes ausgesprochen wurde, zusätzlich Kontakt mit Ihrer zuständigen Ordnungsbehörde. Das war in den vergangenen Tagen in vielen Fällen erfolgreich.

    [bul]Erklären Sie, dass Sie als Vertriebspunkt für Tabakwaren den Lebensmitteleinzelhandel in dieser Krisensituation extrem entlasten. Alle Kunden, die in Ihrem Geschäft einkaufen, sorgen nicht für zusätzliche Menschenansammlungen im Lebensmitteleinzelhandel.

    [bul]Erklären Sie, dass Sie mit Ihrem Pressesortiment offiziell systemrelevant sind. Wenn Sie aber ausschließlich Zeitungen verkaufen dürfen, ist das Geschäft für Sie nicht mehr rentabel und Sie müssen es schließen.

    WICHTIG: Halten Sie unbedingt die Maßnahmen zum Infektionsschutz ein (maximale Kundenzahl, Abstand, Desinfektionsmittel etc.), machen Sie einen entsprechenden Aushang an Ihrem Geschäftseingang und – vor allem – sprechen Sie auch darüber mit Ihrer Ordnungsbehörde.

    red

    (DTZ 13/20)

  • Wer darf noch öffnen?

    BERLIN // In Abstimmung mit der Bundesregierung hat der Ministerrat der Bundesländer mit Wirkung vom 18. März Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich beschlossen. Dazu zählt die Schließung zahlreicher Einrichtungen und Geschäfte.

    Versorgung der Bevölkerung
    Um die Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs sicherzustellen, werden Ausnahmen zugelassen. So dürfen Wochenmärkte, der Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel geöffnet bleiben. Auch der Zeitungsverkauf ist weiter gestattet. Die Sonntagsverkaufsverbote werden in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr für diese Geschäftssparten bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.

    Hamsterkäufe im Fachhandel
    Bevor die Verbote in Kraft traten, wurden zum Teil auch im Tabakwarenhandel Hamsterkäufe beobachtet. „Uns berichteten verschiedene Mitglieder, dass Kunden eingekauft hätten, als gäbe es morgen keine Tabakwaren mehr“, erklärte Cay Uwe Vinke, Vorstandsvorsitzender der Ermuri Genuss Company, gegenüber DTZ.

    Ehe die Maßnahmen von der Bundesregierung und den Bundesländern beschlossen wurden, hatte Torsten Löffler, Präsident des Bundesverbandes des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE), in einem Schreiben an Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie an verschiedene Bundesminister unter anderem darauf hingewiesen, dass der Tabakwaren-Einzelhandel „in vielen Fällen mit einem tiefen und breiten Presse-Sortiment Garant für die Versorgung der Bevölkerung mit Zeitungen und Zeitschriften ist, die in der Vereinbarung von Bundesregierung und Bundesländern explizit von Verkaufsverboten ausgenommen sind“.

    Rolle als Nahversorger
    Darüber hinaus gehörten Tabakwaren unbedingt in den Kontext „Lebensmittel“ und würden im Regelbedarfsermittlungsgesetz explizit neben Nahrungsmitteln und Getränken aufgeführt. „Nur wenn die durchgehende Versorgung der Bevölkerung mit Tabakwaren und Nikotinprodukten durch den Tabakwaren-Einzelhandel als Nahversorger aufrechterhalten wird, kann die Überlastung des Lebensmitteleinzelhandels durch 14 Millionen Raucher verhindert werden“, so Löffler. Die weitere kontrollierte Öffnung der Nahversorger-Geschäfte senke den Druck auf den Lebensmitteleinzelhandel und verhindere zu starke Menschenansammlungen. Im Übrigen führe der klassische Lebensmittelhandel nur ein Rumpfsortiment von Tabakwaren und Presse sowie nur wenige der potenziell risikoreduzierten Produkte, gibt BTWE-Geschäftsführer Steffen Kahnt zu bedenken.


    E-Händler sichern Grundbedarf

    Apropos risikoreduzierte Erzeugnisse: Hier appellieren der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) und das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) an die Bundesländer, den Beispielen aus Frankreich und Italien zu folgen und E-Zigarettenfachhändler ausdrücklich in den Ausnahmen der Schließungsverfügungen aufzunehmen. „Während Tabakraucher weiter im Lebensmitteleinzelhandel, in Zeitungskiosken und an Tankstellen einkaufen können, gilt das für E-Zigarettennutzer nicht: Diese Verbraucher können ihren Grundbedarf an Ersatzteilen und Nachfüllflüssigkeiten nicht mehr decken“, heißt es in einer gemeinsamen Presseerklärung. Der Fachhandel für E-Zigaretten und nikotinhaltige Flüssigkeiten sei für die notwendige Grundversorgung der Konsumenten, entsprechend zu Kiosken, unbedingt offen zu halten.

    Große Verunsicherung
    Im Einzelhandel für Tabakwaren und Lotto herrscht unterdessen große Verunsicherung. Kurz nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Ministerrats sind Angestellte von Behörden ausgeschwärmt, um zu überprüfen, ob sich die betroffenen Händler an die Schließungsverfügungen halten. „In einem kurzen Zeitraum von zweieinhalb Stunden riefen bei mir mehr als 70 Annahmestellenleiter an und berichteten, dass Mitarbeiter der Ordnungsämter entweder ihre Läden schließen oder das Lotto-Terminal verdecken wollten“, sagt Tobias Buller-Langhorst, Geschäftsführer des Lotto- und Toto-Verbands der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen. Er informierte daraufhin die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden in NRW, dass die 3300 Lotto-Annahmestellen im Land keine Wettbüros seien, für die Verkaufsverbote gelten würden und auch keine ähnliche Einrichtung, sondern klassische Einzelhandelsgeschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf, sprich: Tabakwaren, Presseerzeugnisse, Tickets für den ÖPNV und so weiter.

    Lottoverkaufsstellen
    Zuvor hatte sich Buller-Langhorst bereits in einem Schreiben an Ministerien des Landes NRW gewandt und unter anderem darauf verwiesen, dass viele Lottoverkaufsstellen neben dem Verkauf von Glücksspielen und Presseprodukten auch Nahversorger mit Lebensmitteln und oft auch Annahmestellen für Dienstleistungen von Post und Postbank seien.

    Bei Lotto Rheinland-Pfalz erklärte Unternehmenssprecher Clemens Buch gegenüber DTZ (kurz vor Redaktionsschluss am 19. März): „Ob Lotto-Annahmestellen in Rheinland-Pfalz öffnen dürfen oder nicht, ist abhängig von dem, womit der Hauptumsatz gemacht wird.“ Wer in erster Linie Zeitschriften und/oder Produkte des täglichen Bedarfs verkaufe, dürfe dies auch weiter, so die Einschätzung. In der Koblenzer Lottozentrale geht man davon aus, dass nur wenige der 920 Annahmestellen im Land schließen müssen.

    Fachhandel reagiert
    Derweil haben etliche Tabakwaren-Fachhändler ihre Geschäfte vorerst geschlossen. Darunter befinden sich zum Beispiel No 7 in Augsburg, Pfeifen Huber in München, Tabak-Kontor Leipzig oder Falkum in Miltenberg. Kurz nachdem Bayern den Katastrophenfall ausrief, teilte etwa Gerhard Falkum mit, dass sein Ladenlokal ab 18. März voraussichtlich für 14 Tage geschlossen bleibt.

    da

    (DTZ 13/20)

  • Verbandsempfehlungen für E-Zigarettenhändler

    BERLIN // Die Bundesregierung hat einschneidende Maßnahmen für den Einzelhandel angekündigt, die die Verbreitung des Corona-Virus verhindern sollen. Das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) fordert Ausnahmen für die E-Branche. DTZ veröffentlicht im Folgenden die [link|https://www.tabakfreiergenuss.org]Stellungnahme [/link] in Auszügen.

    Zugeschnitten auf den in den Verfügungen genannten Bezug zu „Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs“ sieht das BftG Chancen, den Ordnungsbehörden zu verdeutlichen, dass E-Zigaretten-Fachgeschäfte unter die Ausnahme fallen. Es sei nachvollziehbar, dass diese besonderen spezifischen Fachhandelsgeschäfte nicht in den allgemein beschriebenen Ausnahmen gesondert aufgeführt seien.

    Empfehlungen des BfTG:
    [bul]Die Entscheidung, der Shop weiterhin geöffnet bleibt oder nicht, muss der Händler individuell entscheiden. „Wir können Euch leider die Entscheidung nicht abnehmen, sondern geben euch lediglich eine Argumentationshilfe, falls Ihr weiterhin eröffnen möchtet“, schreibt das BftG. Außerdem mache es theoretisch Sinn, die zuständige Behörde vorab zu kontaktieren und falls möglich eine Ausnahmeregelung zu beantragen.

    [bul]Selbstverständlich sollten alle Sicherheit- und Hygienemaßnahmen, die behördlich empfohlen werden, eingehalten werden. „Menschenansammlungen vor oder in Läden müssen vermieden werden. Halten Sie Abstand zu Ihren Kunden und lassen Sie diese nur einzeln in Ihr Fachgeschäft. Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter in die allgemeinen Hygienemaßnahmen.“
    Und: „Sollte die Behörde – trotz des Schreibens – zur Schließung des Shops auffordern, so sollte man sich dem auf keinen Fall widersetzen“, heißt es in der Stellungnahme.

    vi

    DTZ (13/20)