Vorläufiges Tabakgesetz wird ergänzt

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verboten

BERLIN (DTZ/fok). Eine kleine Meldung schreckte Ende letzter Woche Teile der Tabakbranche auf: Der Bundesrat hatte am Freitag einem Gesetzentwurf zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes zugestimmt. Auslöser dieser Änderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, eine Rahmenrichtlinie der EU für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.

Im Rahmen dieser Umsetzung wird in das vorläufige Tabakgesetz ergänzend der § 21 b eingeführt, der das Sponsoring und die Produktplatzierung in audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen sowie jede sonstige Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse verbietet.

Speziell letztere Formulierung bereitete den im Versandhandel tätigen Fachhändlern zunächst Sorge. Doch auf DTZ-Anfrage bei den Herstellerverbänden der Tabakwirtschaft wurde von diesen darauf hingewiesen, dass es sich um eine erweiternde Klarstellung handelt, die die derzeitige Rechtslage nicht substanziell ändere.

Klarstellung, nicht Verschärfung
Volker Nickel, Geschäftsführer des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft (ZAW), dessen Organisation sich federführend mit der neuen Rechtslage befasst hatte, erklärte: „Wir begrüßen die Neuregelung, weil sie zu einer Klarstellung, nicht aber zu einer Verschärfung führt. Die Änderung im Tabaksteuergesetz bezieht sich ausdrücklich auf die Definition audiovisueller Mediendienste gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie. Dort heißt es unter Punkt 16 der Erwägungen: ‚Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können…‘ Und in Erwägung 17: ‚Ein typisches Merkmal der Abrufdienste ist, dass sie fernsehähnlich sind, d.h. dass sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sind…‘ Aus dieser Definition heraus sieht der ZAW andersgeartete Aktivitäten wie Versandhandel über Internet oder bestimmte POS-Aktivitäten durch die Neuregelung nicht tangiert.“

(DTZ 10/10)

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